Internetrecht

Sperrung eines Zugangs zum sozialen Netzwerks bei Hassrede

Vor dem Landgericht Koblenz stritten sich am 21.04.2020 ein Nutzer eines sozialen Netzwerks und das soziale Netzwerk. Der Nutzer wurde 30 Tage gesperrt (so üblich bei Facebook). Der Kläger beanstandete die Nutzungsbedingungen. Er beanstandete weiter die Löschung sowie Sperrung, die er für rechtswidrig hielt.

Das Landgericht Koblenz entschied mit Urteil vom 21.04.2020, 9 O 239/18, dass das Transparentgebot des § 307 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB nicht verletzt sei. Die Beklagte habe einen Spielraum für die Beurteilung, da nicht nur der Grundsatz der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen sei, sondern auch das virtuelle Hausrecht des sozialen Mediums. Das soziale Medium ist auch verpflichtet, Löschungen vorzunehmen, wenn der Post sich gegen Grundrechte richtet oder sonst rechtswidrig ist, da Facebook und andere Medion dann dennoch haften würden. Post im Grenzbereich der Legalität dürften dann auch gelöscht werden. Als weiterer Grund wurde hierfür auch das Geschäftsmodell des sozialen Netzwerks angeführt. Dies berechtige auch dazu, Löschungen und Sperrungen vorzunehmen, selbst wenn diese die Grenze der Meinungsäußerung nicht überschreiten.

Eigene Stellungnahme:

Wenn ein soziales Medium öffentlich für den gesamten privaten oder geschäftlichen Verkehr zur Verfügung gestellt wird, so dürfen doch die Grundrechte nicht außer Acht gelassen werden. Die im Raum stehende Meinungsfreiheit, insbesondere Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, wonach jeder das Recht hat, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, darf folglich auch nicht durch derartige AGB eingeschränkt werden. Gerade Äußerungen, die dieses Recht nicht verletzen, insbesondere die nicht gegen die Schranken des Art. 5 GG verstoßen (allgemeine Gesetze, gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend, Recht der persönlichen Ehre) dürfen nicht untersagt werden. Gerade die sozialen Netzwerke brüsten sich damit, dass hier alles in diesem Rahmen veröffentlicht werden kann. Es handelt sich insofern auch um widersprüchliches Verhalten.

Unbekannt ist leider, ob hiergegen Rechtsmittel erhoben wurden. Meines Erachtens sollte dieses Problem höchstrichterlich geklärt werden und dem Bundesgerichtshof beschäftigen.

Endgültiges Ende der Störerhaftung

Nunmehr ist es endlich klar. Auch die gesetzliche Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG beinhaltet die Abschaffung der Störerhaftung. Niemand, der ein offenes WLAN betreibt, kann somit für Urheberrechtsverletzungen Dritter in Anspruch genommen werden. Der Urheberrechtsinhaber ist dadurch auch nicht rechtlos gestellt. Er kann vom Betreiber des offenen WLAN verlangen, dass dieser Zugänge zu Seiten zu den urheberrechtlich geschützten Inhalten sperrt.
BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17

Löschung von Google-Bewertungen

Das
Landgericht Lübeck (Az: I O 59/17)
musste sich mit einer negativen Bewertung bei Google befassen. Konkret ging es darum, dass ein Arzt eine Bewertung mit nur einem Stern erhielt, ohne dass ein Text vorhanden war. Insofern verpflichtete das Landgericht Lübeck zur Löschung, da eine Bewertung ohne Text nicht automatisch unter den Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung fällt. Ein weiterer Grund war, dass die Bewertung auch auf dem Kartendienst Google-Maps erschienen ist.

Der Arzt hat somit Recht bekommen und Google musste die 1-Sterne-Bewertung löschen.

Brauchen Sie Hilfe beim Löschen unbeliebter Bewertungen im Internet? Wenden Sie sich gerne an mich.

Rechtsmißbrauch bei Abmahnungen

Das
Landgericht Darmstadt, Urteil vom 19.07.2011, 16 O 287/10,
hat entschieden, dass ein Rechtsmissbrauch nicht darin liegt, dass der Abgemahnte eine Gegenabmahnung stellt. Einem mit einer Abmahnung konfrontierte Wettbewerber ist es jedoch nicht verwehrt, das Verhalten des Abmahnenden kritisch zu überprüfen und festgestellte Verstöße zum Gegenstand einer eigenen Abmahnung zu machen. Gegen den Vorwurf, dem Beklagten sei es lediglich um die Schaffung eines konstruierten Aufrechnungsanspruchs gegangen, mit dem er die Zahlungsaufforderung der Klägerin habe zum Fall bringen können, spricht, dass die Beklagte den Anspruch weiterverfolgt und Klage vor dem Landgericht Münster erhoben hat.

Unser Rat:
Sollten Sie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen erhalten, so ist es durchaus zu empfehlen, hier das Verhalten des Abmahnenden im Internet selbst zu untersuchen und hier Abmahnungen auszusprechen. Es sollte dabei bloß vermieden werden, ein Angebot dergestalt zu unterbreiten, dass Kostenaufhebung sogleich angeboten wird. Dies könnte dann dennoch als rechtsmißbräuchlich verstanden werden.

Schüler darf nach beleidigender WhatsApp-Äußerung über die Lehrerin vom Unterricht ausgeschlossen werden

Das
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 01.12.2015, 12 K 5587/15,
entschied, dass der Ausschluss eines Schülers vom Unterricht für die Dauer von 15 Tagen gerechtfertigt ist, wenn dieser im Klassenchat über „WhatsApp“ die Schulleiterin beleidigt hat.

Onlinehändler können die Abtretung von Mängelansprüchen nicht ausschließen

Das
OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2014, 4 U 99/14,
hat entschieden, dass ein Onlinehändler in seinen AGB nicht regeln kann, dass die Abtretung von Mängelansprüchen ausgeschlossen ist. Verbraucher würden dadurch unangemessen benachteiligt.

Ebay-Abbruchjäger und unredlicher Verkäufer

Das
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2015, 12 U 153/14,
musste einen Fall entscheiden, in dem ein unredlicher Verkäufer auf einen Abbruchjäger bei Ebay traf. Ein Kläger, der bei Ebay geboten hat und bereits 130 Fälle vor dem Oberlandesgericht Stuttgart in solchen Fällen führte, traf beim Gebot auf einen VW Golf 6 auf einen Verkäufer, der selbst mit einem anderen Account das Fahrzeug hoch geboten hat, insgesamt auf € 17.500,00. Der Kläger bot jedoch nicht nur € 1,50, da ein echter Drittbieter ebenfalls diesen Betrag angegeben hatte, sondern er bot bis zu dem Betrag in Höhe von € 17.000,00 mit. Der Beklagte hatte denselben Betrag zuvor geboten. Der Kläger erhielt den Zuschlag nicht. Noch während der Laufzeit des streitigen Ebay-Angebots bot der Beklagte das Fahrzeug selbst an in einer weiteren Auktion bei Ebay. Veräußert wurde das Fahrzeug zu einem Preis von € 13.320,00. Es wurde vom Kläger auch vorgebracht, der Verkehrswert des Fahrzeugs beliefe sich auf € 16.500,00.
Auch wenn ein Startpreis von € 1,00 angegeben wurde, sind die Willenserklärungen des Klägers als Bietender wirksam. Das Oberlandesgericht Stuttgart geht jedoch davon aus, dass der Kläger wirksam € 17.000,00 geboten habe. Das Oberlandesgericht Stuttgart entnimmt dies der Angabe des Klägers, er sei nach Abgabe seines letzten Maximalgebots im Hinblick auf den Mitbieter skeptisch geworden. Dies bedeutet sogleich, dass er im Vorfeld bei jedem Höchstgebot selbst davon überzeugt gewesen sei, sein früheres Gebot sei unwirksam geworden und habe wirksam überboten werden müssen. Es sei dabei nicht relevant, ob der Kläger den Willen gehabt habe, nicht mehr bezahlen zu müssen als erforderlich gewesen sei, um das letzte in rechtlicher wirksamer Weise abgegebene Gebot zu überbieten. Das Fehlverhalten des Beklagten als Anbieter selbst sei unbeachtlich, da zwar die AGB von Ebay dieses Vorgehen untersagen, eine Unwirksamkeit sei aber gerade in den AGB nicht vorgesehen.
Dennoch wird ein Vertragsschluss zum Wert von € 17.000,00 vom Oberlandesgericht Stuttgart angenommen, da der Senat insoweit auf § 162 Abs. 1 BGB zurück greift, da der Beklagte durch sein Eingreifen treuwidrig in den Vertragsablauf der Auktion eingegriffen habe und so den Bedingungseintritt verhindert habe. Folglich ist auch kein Schaden entstanden, da ein wirksamer Vertrag entstanden sei, aus dem der Kläger das Fahrzeug mit Angebot des Kaufpreises erhalten könne.
Auch einen Anspruch aus culpa in contrahendo gem. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB verneint das Oberlandesgericht im Ergebnis. Die Voraussetzungen lägen zwar vor. Es läge auch ein Fall vor, in dem der Geschädigte ausnahmsweise so zu stellen gewesen wäre, als sei der Vertrag zu günstigeren Konditionen zustande gekommen. Die Schadenhöhe sei jedoch nach § 287 ZPO zu schätzen. Es ist jedoch nicht zu klären, dass der Kläger den Wagen ohne die Manipulation des Beklagten zu einem günstigeren Preis als € 16.500,00 hätte erwerben können. Dies ergäbe sich insbesondere daraus, da im konkreten Fall ein unbekannter Bieter tatsächlich € 16.500,00 geboten habe, wobei der Beklagte auch dieses Angebot durch ein Überangebot seines Zweitaccounts überboten habe.
Im Gegensatz zum OLG Stuttgart hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 27.06.2014, 12 U 51/13, entschieden, dass die Gebote des Verkäufers selbst gem. § 117 BGB nichtig seien, da das entsprechende Verbot in den Ebay AGB eine besondere Ausführung dieser Vorschrift sei. Das OLG Frankfurt hat insoweit einen Schadenersatz bejaht, während das OLG Stuttgart und das OLG Rostock (Urteil vom 11.06.2014, 1 U 90/13) den Anspruch verneint haben, letzteres aus dem Einwand des treuwidrigen Verhaltens gem. § 242 BGB, da es an einem ehrlichen Kaufinteresse bei einer Ebay-Auktion fehle, weil nur systematisch nach Fehlern und Irrtümern gesucht werde.
Es bleibt abzuwarten, ob hier eine Entscheidung in dem Konflikt unredlicher Verkäufer einerseits und Abbruchjäger andererseits sich ergeben wird und der Bundesgerichtshof hier entscheiden wird.

Eintragung im Internet Branchenverzeichnis durch „Cold Call“

Das
Amtsgericht Bonn, Urteil vom 23.06.2015, 109 C 348/14,
hat entschieden, dass ein kostenpflichtiger Eintrag in ein Internetbranchenverzeichnis nicht zustande kommt, wenn dem eine Werbeanruf ohne vorherige Einwilligung (sogenannter Cold Call) vorausgeht. Dem Angerufenen steht ein Schadenersatz in gleicher Höhe gem. § 823 Abs. 1 BGB vor, mit dem aufgerechnet werden könnte.

Zu langsame Internetverbindung

Das
AG München, Urteil vom 07.11.2014, 223 C 20760/14,
hat entschieden, dass ein Vertrag über Internetdienstleistungen, der weithin der versprochenen Leistung zurückbleibt, außerordentlich gekündigt werden kann. In dem zu entscheidenden Verfahren war eine Leistung von 18 Mbit/s versprochen gewesen. Die tatsächliche Leistung liege etwa bei 6 Mbit/s. Es könne jedoch zumindest eine Leistung ab 10 Mbit/s erwartet werden. Die Voraussetzungen des § 626 BGB liegen somit vor, weshalb die Kündigung wirksam sei. Der wichtige Grund hierzu sei aus § 46 Abs. 8 TKG abzuleiten.

Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Das
OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, 4 U 30/15,
hat entschieden, dass eine im Rechtsverkehr tatsächlich verwendete und angegebene Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung genannt sein muss. Im Gegensatz zur früheren Entscheidung des LG Bochum, Urteil vom 06.08.2014, 13 O 102/14, ist die neue Entscheidung ausführlich begründet. Insbesondere stellt die Vorschrift des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Insbesondere wurde in dem dort zu entscheidenden Fall eine Telefonnummer verwendet und im Impressum genannt. Diese muss dann auch in die Widerrufsbelehrung.

Es handelte sich bei der Entscheidung um die Fortsetzung der Entscheidung des LG Bochum. Es ist daher endgültig bestätigt, dass eine im geschäftlichen Verkehr verwendete Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung genannt sein muss.

Datenschutzhinweis im Internet

Das
Hanseatische Oberlandesgericht, Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12,
hat entschieden, dass das Fehlen eines nach § 13 Abs. 1 TMG erforderlichen Datenschutzhinweises einem das Marktverhalten regelnde Norm im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ist. Dies hat zur Folge, dass ein Fehlen hier abgemahnt werden kann.

„Alleinige Anwendung des deutschen Rechts“ als AGB-Klausel unwirksam

Das
OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2014 und Hinweisbeschluss vom 04.08.2014, 6 U 113/14,
erklärt die Klausel, wonach nur deutsches Recht gelten solle, für unwirksam, da nach deutschem Recht zwingend ausländisches Recht nach den jeweiligen Vorschriften anzuwenden ist.

Abbruch einer Ebay-Auktion

Das
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 15.01.2015, 3 S 27/14,
hat sich im Hinblick auf die vorhergehenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wieder etwas Neues zum Thema Abbruch von Ebay-Auktionen ergeben. Ein Ebay-Verkäufer hat seinen Sportwagen bei Ebay eingestellt und die Versteigerung wegen Mängel abgebrochen. Der Verkäufer stellte die Mängel in Form von Ruckeln und Zündaussetzern erst nach dem Einstellen auf der Internetplattform fest. Das Landgericht Heidelberg wies die Schadenersatzklage in Höhe von € 15.000,00 ab, da ein berechtigter Fall des Ebay-Abbruchs aus diesem Grunde vorliege.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Verstöße im Onlinehandel auf verschiedenen Plattformen

Das
OLG München, Urteil vom 23.10.2014, 29 U 2626/14,
hat entschieden, dass Zuwiderhandlungen gegen eine Unterlassungserklärung im Onlinehandel auf verschiedenen Plattformen keine natürliche Handlungseinheit darstellt, sondern einzeln zu bewertende Akte sind, die eine deutlich erhöhte Vertragsstrafe rechtfertigen.

Filesharing: Widerlegung der Vermutung durch entsprechende Darlegung

Das
LG Bielefeld, Beschluss vom 08.09.2014, 20 S 76/14,
hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH vom 08.01.2014, 1 ZR 169/12, darauf verwiesen, dass es ausreichend sei, wenn die Telefon- bzw. Internetanschlussinhaberin vorträgt, dass ihr Ehemann und ihr damals volljähriger Sohn überwiegend den Internetanschluss genutzt haben, sie sich aber mit dem Computer kaum auskenne und mit dem Verstoß folglich auch nichts zu tun habe. Eine weitergehende Nachforschungspflicht darüber hinaus wurde nicht angenommen. Das LG Bielefeld verweist auf das OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, 6 U 10/13, und geht davon aus, dass dem Anspruchsinhaber in Bezug auf den Ehepartner grundsätzlich keine Nachforschungspflicht trifft. Gleiches gilt für einen erwachsenen Sohn, da volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen nicht belehrt werden müssen und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an derartigen Börsen nicht zu verbieten sei, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung gibt.

Filesharing in Ferienwohnung

Das
AG Hamburg, Urteil vom 24.06.2014, Az. 25b C 924/13,
hat entschieden, dass der Vermieter einer Ferienwohnung mit W-LAN, welches verschlüsselt ist, nicht für Urheberrechtsverstöße seines Mieters haftet, insbesondere, wenn er den Mieter darüber belehrt hat, dass illegales File-Sharing nicht erlaubt ist.

Der Vermieter hat seinen Mieter darauf hingewiesen, dass über den W-LAN Anschluss kein File-Sharing betrieben werden kann, da dies nach Deutschem Recht unzulässig bzw. verboten sei. Dies ist nach Auffassung des AG Hamburg mehr als ausreichend. Insoweit seien Umstände dargelegt, die die Vermutung der Störerhaftung entfallen lassen. Auch sei der Vermieter einer Ferienwohnung mit W-LAN Anschluss kein Diensteanbieter im Sinne von § 8 TMG.

Hinweis: Vermieter von Ferienwohnungen oder Hotelzimmern oder Zimmern in Pensionen jeweils mit W-LAN Anschluss wird nahe gelegt, dass sie den Mieter schriftlich darauf hinweisen und diesen unterschreiben lassen, dass für File-Sharing der W-LAN Anschluss nicht genutzt werden darf.

Filesharing-Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren

Das
AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13,
verwies darauf, dass Ansprüche des Rechteinhabers auf Schadenersatz bei Urheberrechtsverstößen durch File-Sharing innerhalb der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren verjähren. Die Verjährungsfrist für einen bereicherungsrechtlichen Schadenersatzanspruch greife nicht, da es sich um unerlaubte Handlungen handle, für die die Grundsätze des Bereicherungsrechts nicht anwendbar seien. Das AG Düsseldorf schloss sich den Entscheidungen des AG Bielefeld, Entscheidung vom 04.03.2014, 42 C 368/13, an.

Besonders an dieser Entscheidung ist, dass das AG Düsseldorf in seinem Urteil vom 24.07.2014 es noch nicht für ausreichend erachtet hat, dass der Anschlussinhaber darauf verweist, dass einer der beiden Hausgenossen der Anschlussinhaberin als Alleintäter in Betracht kommt. Es hätte vorgetragen werden müssen, dass eine konkret benannte Person nicht nur generell, sondern insbesondere zum Verletzungszeitpunkt Zugriff zum Internetanschluss gehabt hat und diese Person aufgrund ihres persönlichen Nutzungsverhaltens als Verletzer allein in Betracht kommt oder im Rahmen der durchgeführten Nachforschungen die Verletzungshandlung zugegeben hat oder seine Täterschaft zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Zwischenzeitlich hat das AG Düsseldorf einen derartigen Vortrag für ausreichend erachtet. Die Rechtsprechung hat auch Nachforschungspflichten auf wenige Fälle begrenzt.

Filesharing in der Wohngemeinschaft

Das
AG Bochum, Urteil vom 16.04.2014, 67 C 57/14,
verwies darauf, dass der Inhaber eines Internetanschlusses sich damit begnügen könne, wenn er vorträgt, dass er in einer Wohngemeinschaft wohne und in dieser alle Mitbewohner den Anschluss über W-LAN nutzen würden. Eine Anspruchsgrundlage für die Benennung der Namen der Mitbewohner sei weder in materiell-rechtlicher Hinsicht noch zivilprozessual gegeben.

Meinerseits ist zu kritisieren, dass sich das AG Bochum hier konkret mit den Anspruchsgrundlagen hinsichtlich der Auskunft über die Mitbewohner nicht auseinandersetzt. Im Besonderen ist auch darauf hinzuweisen, dass es hier nicht um Benennungsansprüche geht, sondern um die Frage, ob der sekundären Darlegungslast ausreichend Genüge getan wurde. Meines Erachtens kann man sich auf diese Entscheidung nicht beziehen, insbesondere da auch zu dem Thema der sekundären Darlegungslast keine Ausführungen gemacht wurden.

Verjährung bei Filesharing erst nach 10 Jahren

Das
AG Itzehohe, Urteil vom 22.10.2014, 92 C 64/14,
hat entschieden, dass Schadenersatzansprüche aufgrund Verletzung von Urheberrechts im Rahmen des File-Sharings erst nach 10 Jahren verjähren, soweit der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Das AG Itzehohe stellt hier auf eine bereicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, verweist andererseits aber auf die gesetzlichen Regelungen des § 102 S. 2 UrhG, der wiederrum auf § 852 S. 2 BGB verweist. Inhaltlich spricht mehr für das AG Itzehohe, da sich dieses auf gesetzliche Regelungen beruft. Andererseits müsse für eine Verjährung, die über 3 Jahre hinaus geht, erst einmal eine Bereicherung dargelegt werden. Dies könne jedoch darin bestehen, dass  ein Eingriff in den Zuweisungsgehaltes vom Rechteinhaber zur öffentlichen Verwertung des XXX auf Kosten der Beklagten er den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat (siehe BGH, Urteil vom 29.04.2010, I ZR 68/08). Die Herausgabe des erlangte wäre in diesem Fall nicht möglich, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann. Folglich ist auf § 818 Abs. 2 BGB zurückzugreifen, der in diesen Fällen einen Wertersatzanspruch mit sich bringt. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts ist in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr anzunehmen (BGH, Urteil vom 29.04.2010, I ZR 68/08). Entscheidend kommt es jedoch auf die konkrete Beeinträchtigung an.

Nachweis der Alleintäterschaft bei Filesharing

Das
AG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2014, 57 C 4661/13,
hat entschieden, dass trotz Vorliegens der Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast in Form der konkreten Schilderung eines alternativen Geschehensablaufs ein Nachweis durch den Kläger und dortigen Rechteinhaber möglich ist, wenn durch die Zeugenvernahme aller möglicher Internetnutzer des Netzwerkes die Täterschaft dieser Mitnutzer ausgeschlossen werden kann. Dann ist wieder der Anschlussinhaber als Alleintäter anzusehen.

Auskunftspflicht über Umsätze zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung

Das
OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 23.09.2014, 6 U 115/14,
hat darauf verwiesen, dass ein Abmahner nicht verpflichtet ist, Auskunft über seine Umsätze zu geben, wenn der Abgemahnte behauptet, dass aufgrund fehlender Umsätze ein Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten nicht bestünde mit der Folge der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung. Die Beweislast für einen von Amts wegen zu prüfenden Missbrauch liegt in dem Fall grundsätzlich beim Antragsgegner (OLG Köln, Urteil vom 28.05.2014).

Keine Rückwirkung der strafbewehrten Unterlassungserklärung während Schwebezeit

Der
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2014, I ZR 97/13,
entschied, dass eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung, die von einem vollmachtlos handelnden Stellvertreter des Gläubigers angenommen wird und von dem Gläubiger später genehmigt wird, während der Schwebezeit gem. § 184 Abs. 1 BGB nicht dahingehend, dass für Verstöße gegen den Unterlassungsvertrag währen der Schwebezeit eine Vertragsstrafe verlangt werden könnte. Zwar wirke gem. § 184 Abs. 1 BGB die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nichts anderes bestimmt ist. Während der Schwebezeit entstehen jedoch keine Rechtsfolgen, die an das tatsächliche Bestehen einer Leistungspflicht anknüpfen (BGH, Urteil vom 08.10.1975, VIII ZR 115/74; MK-Schramm, 6. Auflage, § 177 BGB Rdnr. 46). Der Geschäftsgegner gerät daher während der Zeit schwebender Unwirksamkeit des Vertrages mit seiner Leistungspflicht nicht in Verzug. Besteht die Verpflichtung in einem Unterlassen, verwirkt er die Vertragsstrafe nicht nach § 339 S. 2 BGB durch eine Zuwiderhandlung während des Schwebezustands.

Schadenersatzanspruch von Ebay-Abbruchjägern

Das
OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2014, 28 U 199/13,
hat entschieden, dass bei grundlosem Abbruch einer Ebay-Auktion der Verkäufer dem Höchstbietenden Schadenersatz schuldet. Dies gelte selbst dann, was vorliegend nicht zu entscheiden war, wenn sich sog. Abbruchjäger an der Auktion beteiligt haben.

Ähnlich wie der BGH in seinem zwei Wochen später entschiedenen Fall, brach ein Verkäufer die Auktion ab, weil er den Kaufgegenstand – hier einen Gabelstapler – schon anderweitig für mehr als € 5.000,00 verkauft hat. Der Kläger war zu dem Zeitpunkt Höchstbietender mit einem Betrag in Höhe von € 301,00. Auch das OLG Hamm geht von einem wirksamen Kaufvertrag aus, wenn die Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung nicht vorliegen. Schein- oder Scherzangebote im Sinne der §§ 116, 117 BGB seien nicht erkennbar gewesen. Insbesondere verlange Ebay auch in den AGB, dass abgegebene Angebote wirksam sind, weshalb dies auch für sog. Schnäppchenjäger oder Abbruchjäger gelte.

Auch Sittenwidrigkeit wegen Wucher wurde verneint, da der Käufer beim Beklagten keine Schwächesituation ausgenutzt hat. Der Verkäufer selbst hat den Mindestverkaufspreis von € 1,00 bei seinem Angebot angegeben.

Negative Ebay-Bewertung mit wahren Tatsachenkern

Das
LG Bonn, Urteil vom 24.06.2014, 8 S 23/13,
hat entschieden, dass eine negative Ebay-Bewertung, die einen wahren Tatsachenkern in der Äußerung enthält, nicht zurückgenommen oder korrigiert werden muss. Die Entscheidung hatte nur mit dem Text zu tun und nicht mit der Tatsache, dass es sich um eine negative Bewertung handelte.

Unterlassungserklärung unter einer Bedingung evtl. nicht ausreichend

Das
Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.01.2013, Az. 310 O 321/12,
hat darauf verwiesen, dass es nicht ausreichend ist, eine Unterlassungserklärung im Urheberrecht abzugeben, die unter der Bedingung der tatsächlichen Aktivlegimitation des Gläubigers steht.

Teure Mehrwertdienstnummer ist im Impressum nicht ausreichend

Das
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.10.2014, Az. 6 U 219/13,
verweist darauf, dass es für ein Impressum im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. TMG nicht ausreicht, wenn lediglich eine teure Mehrwertdienstnummer bei EUR 2,99 für Gespräche aus dem Mobilfunknetz nicht ausreichend ist, selbst wenn eine Emailadresse angegeben wurde. Die Einrichtung eines telefonischen Kontaktes unter einer Mehrwertdienstnummer sei geeignet potenzielle Nutzer, durch die damit verbundenen zusätzlichen Kosten von einer Kontaktaufnahme abzuhalten. Das Gesetz verlangt, dass eine unmittelbare effiziente Kommunikation zwischen Nutzer und Dienstanbieter möglich ist „effizient“ verlangt schon von der Wortlautauslegung her sowohl Wirksamkeit als auch Wirtschaftlichkeit. Dies ist auch noch aus den verbraucherpolitischen und wirtschaftspolitischen Zielen der E-Commerce-Richtlinie zu entnehmen. Die Höchstgrenzen des § 66d Abs. 1 TMG könne nicht als Maßstab herangezogen werden, da § 5 TMG nach E-Commerce-Richtlinie nach verbraucherpolitischen Zielen dienen.

Alleinige Anwendung deutschen Rechts in AGB unwirksam

Das
OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 113/14,
hat entschieden, dass Online-Handels AGB unwirksam sind, die im Rechtsverkehr mit nicht im Deutschland ansässigen Verbrauchern auf alleiniges deutsches Recht abstellen. Das OLG Oldenburg verlangt, dass dem Verbraucher nicht der gewährte Schutz des Recht seines Aufenthaltslandes entzogen werden darf. Es fehle sonst an der Voraussetzung der klaren und verständlichen AGB.

Schnäppchenpreis in Ebay ist wirksam

Der
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2014, VIII ZR 42/14,
hatte über die Wirksamkeit eines Ebaykaufs zu urteilen, bei dem lediglich ein geringer Startpreis auch nach Abbruch der Auktion den Kaufpreis darstellte. Der dortige Beklagte bot seinen PKW, es handelte sich um einen Gebrauchtwagen, bei Ebay für einen Startpreis von einem Euro an. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der Auktion € 1,00 mit einem Maximalgebot von € 555,55. Kurz nach dem Start der Auktion brach der Beklagte die Auktion ab mit der Begründung, er habe außerhalb von Ebay einen anderen Käufer gefunden. Der Beklagte lieferte das Fahrzeug nicht, da er das Fahrzeug dem Dritten gegeben hat. Der Kläger begehrt nun Schadenersatz und machte geltend, der PKW habe einen Wert von € 5.250,00. Der Kaufpreis von einem Euro sei in Abzug zu bringen. Der Bundesgerichtshof gab dem statt. Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Zwar liege ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und des Werts des Verkaufsobjekts vor. Dies jedoch alleine könne noch nicht eine verwerfliche Gesinnung des Bieters rechtfertigen, die die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt. Gerade der Reiz einer Internetauktion ist es, den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben, während umgekehrt der Verkäufer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Hieraus könne jedoch keine verwerfliche Gesinnung abgeleitet werden. Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB verneint der BGH damit.

Auch liegt hier kein Rechtsmissbrauch vor, der dem Anspruch des Klägers entgegenstehen würde. Letztendlich wurde das Fahrzeug zu einem Preis von € 1,00 verkauft. Dies beruhe jedoch auf der freien Entscheidung des Beklagten (hier des Verkäufers), der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebotes eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.

Der Bundesgerichtshof hat damit deutlich gemacht, dass Verträge einzuhalten sind, insbesondere, wenn keine rechtlichen Gründe für den Abbruch einer Auktion ersichtlich sind. Insbesondere ist es auch nicht möglich, einen höheren Preis zu verlangen, wenn die Auktion nicht abgebrochen wurde. Zu beachten ist aber, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Anfechtung der Kaufvertrag dennoch angefochten werden kann und in diesen Fällen auch kein Anspruch auf Lieferung der Ware zu dem Schnäppchenpreis besteht.

Der Bundesgerichtshof verweist darauf, dass die Geschäftsbedingungen des Internetauktionshauses für die Auslegung der Möglichkeiten des Abbruchs einer Auktion heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 08.01.2014,  VIII ZR 63/13). Der Bundesgerichtshof differenziert jedoch dabei unter Berücksichtigung der Ebay-Grundsätze. Zwar verweisen die Ebay-Grundsätze auf die gesetzlichen Anfechtungsgründe. Jedoch ergibt sich aus den Ebay-Grundsätzen, dass das Angebot des Verkäufers unter der Bedingung, dass es unter den Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt nicht gegen die Grundsätze über die Bindungswirkung von Angeboten nach §§ 145, 148 BGB, sondern ist zulässig. Denn gem. § 145 BGB kann der Antrag nur die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen, er kann sie aber auch genauso gut einschränken, in dem er sich den Widerruf vorbehält (BGH, Urteil vom 08.06.2011, VIII ZR 305/10 Rdnr. 17). Folglich bedarf es auch einer Anfechtungserklärung nicht, sondern lediglich des Vorliegens der Voraussetzungen des Anfechtungsrechts. In diesem Falle käme ein Kaufvertrag schon gar nicht zustande, weshalb auch die Folgen aus einer berechtigten Anfechtung, evtl. Schadenersatz ausscheiden.

Notwendigkeit der Darlegung der vollständigen Rechtekette im Urheberrecht

Das
AG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2014, 57 C 425/14,
hat entschieden, dass bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke nur dann geltend gemacht werden können, wenn die Rechteübertragungskette vom Urheber zum neuen Rechteinhaber lückenlos nachgewiesen werden kann. Dies gilt auch für bestimmte Nutzungsarten. Das AG Düsseldorf entschied hier über das öffentlich Zugänglichmachen.

Rücknahme von schlechten Ebay-Bewertungen

Das
OLG München hat in einer Pressemitteilung vom 29.10.2014 auf eine Entscheidung vom 28.10.2014 hingewiesen. Es hat bestimmt, dass bei einem Ebaykauf der Bewertende der Löschung der Bewertung zustimmen musste. Dies beruhte darauf, dass sich der Käufer beim Verkäufer in keinster Weise beklagt hat oder die Ware zurückgeschickt hat. Genaueres kann erst bei Veröffentlichung der Urteilsgründe bekannt gegeben werden.

Speicherung dynamischer IP-Adressen beim EuGH

Der
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2014, VI ZR 135/13,
hat dem Europäischen Gerichtshof zur Speicherung von dynamischen IP-Adressen zwei Fragen vorgelegt. Dabei soll zum Einen geklärt werden, ob die EG-Datenschutz-Richtlinie durch § 15 Abs. 1 TMG verletzt wird. Zum Anderen soll geklärt werden, ob die Speicherung einer IP-Adresse, die ein Dienstanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon personenbezogene Daten darstellen, wenn diese lediglich ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt.

ebay-Konto
Die unzureichende Sicherung der Zugangsdaten zu ebay vor dem Zugriff Dritter führt dazu, dass der Account-Inhaber sich das Handeln des Benutzers zurechnen lassen muss, da die Pflichtverletzung in der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung der Daten besteht.
BGHZ 180, 134 Tz 16

E-mail-Werbung (§ 823 I, II BGB i.V.m. § 1 UWG a.F.)

Das LG Kiel mußte die Entscheidung, ob unerbetene E-mail-Werbung gegen § 1 UWG a.F. oder gegen § 823 BGB verstößt, in einem Rechtsstreit offen lassen.
LG Kiel NJW-RR 2001, 412

Es stellt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn unverlangte E-mails keine unverbindliche Werbung darstellen, sondern konkrete auf Abschluß eines Vertrages gerichtete Angebote sind.
LG Kiel NJW-RR 2001, 412

Dem Empfänger unverlangter E-mail-Werbung steht kein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 10 der noch nicht umgesetzten EU-Fernabsatzrichtlinie zu.
Ein Unterlassungsanspruch steht dem Empfänger von E-mail-Werbung nur dann zu, wenn mit der Angabe der E-mail-Adresse auf der Homepage ein entsprechender Abwehrwille zum Ausdruck gebacht wird.
LG Kiel NJW-RR 2001, 412

Die einmalige Zusendung einer Werbe-Email im geschäftlichen Verkehr begründet mangels Sittenwidrigkeit keine Schadenersatzansprüche.
AG Dachau NJW 2001, 3488

Namensrecht – Eintragung ins Handelsregister

Es ist nicht zulässig, eine Firmenbezeichnung mit dem Zeichen „@“ in das Handelsregister einzutragen.
BayObLG NJW 2001, 2337

Newsletter
Auch die unerwünschte und unangeforderte Zusendung eines Newsletters ist abmahnfähig (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
LG Dresden, Urt. v. 30.10.2009, Az 42 HKO 36/09

Online-Shops / Verkauf über das Internet, insbesondere Ebay

Versandkosten

Es stellt keine Täuschung im Rechtsverkehr dar, wenn bei Warenverkauf im Internet die Angabe „unversicherter Versand“ beim Verbrauchsgüterkauf erfolgt, da dies vom Geschäftsverkehr nicht als Abweichung vom Grundsatz, dass der Verkäufer beim Versendungskauf nach § 474 Abs. 1, Abs. 2 BGB das Risiko des Versandes trägt. Der Rechtsverkehr versteht die Aussage gerade dahin, dass keine Versicherungskosten für den Versand anfallen. Vielmehr stellt dies auch einen zur Vorsicht mahnenden Hinweis dar. Der Verkäufer wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mangels Deckung durch eine Versicherung das wirtschaftliche (nicht das rechtliche) Risiko trägt, das bei Verlust während des Versandes im Fall der späteren Leistungsunfähigkeit der Versender weder nachliefern noch den Kaufpreis rückerstatten kann.
LG Hamburg, Urteil vom 18.01.2007 – 315 O 457/06

Widerrufsrecht / Rückgaberecht

Die Regelungen über das Widerrufsrecht sind schon deshalb anzuwenden, da keine Versteigerung im Sinn von § 156 BGB vorliegt (BGH NJW 2002, 363). Die Entstehungsgeschichte des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB bestätigt dies. Diese Vorschrift stellt lediglich eine Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie dar. In dieser Richtlinie ist unter Art. 3 Abs. 1 vorgesehen, dass die Richtlinie nicht nur Verträge gilt, die bei einer Versteigerung geschlossen werden. Damit stand es den Mitgliedstaaten offen, Versteigerungen vollständig aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herauszunehmen. Folglich wurde im Referentenentwurf des Fernabsatzgesetzes auch geregelt, dass Versteigerungen vom Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes ausgenommen werden. Der Rechtsausschuss des Bundestages hat dies jedoch abgelehnt. Für Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB ist dann das Widerrufsrecht aus dem Gesetzesentwurf herausgenommen worden. Der Sinn und Zweck des § 312b BGB entspricht dies ebenfalls, da Hintergrund der Fernabsatzrichtlinie es war, dass Verträge, die unter Einsatz von Fernkommunikationstechniken geschlossen werden, für den Verbraucher besonders gefahrenträchtig sind. Die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers ergäbe sich dabei aus der „Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts“ (Martinek, NJW 1998, 207).
Zudem hätte eine Nichtanwendbarkeit des Widerrufsrechts bei Ebay zur Folge, dass anstelle eines normalen Internetshops die Artikel über Ebay angeboten werden könnten und so der Sinn und Zweck der Fernabsatzrichtlinie umgangen würde.
AG Itzehoe, Urteil vom 18.05.2004, 57 C 361/04

Fristeinhaltung

Folgende Belehrung: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ genügt dem Belehrungserfordernis nicht, da die Belehrung nicht darauf abstellt, dass dem Verbraucher die Belehrung in Textform zugehen muss. Dies ergibt sich aus §§ 356 Abs. 2, 355 Abs. 2 S. 1 BGB. Dies ergibt sich nunmehr auch aus der geänderten Anlage 3 zu § 14 Abs. 2, Abs. 3 BGB – InfoVerordnung (in der Fassung vom 04.03.2008, BGBl 2008, I, 292).
BGH, Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08 = NJW 2010, 989

Nicht ausreichend ist auf das Datum des Poststempels zu verweisen, da dies den Anschein erweckt, dass für die Wirksamkeit eines Widerrufs die rechtzeitige Absendung eines Schreibens durch Einwurf scheinbar nicht ausreiche, sondern dass Kuvert auch notwendigerweise mit einem Poststempel versehen sein müsse, der mindestens das Datum des letzten Tages der Frist trägt; zudem wird der Anschein erweckt, andere Übermittlungswege als die der Postsendung wie Telefax oder persönliche Übergabe seien unwirksam.
OLG München, Urteil vom 31.03.2011, 29 U 3822/10; OLG München, Beschluss vom 12.07.2007, 3 U 2669/07; OLG Oldenburg, NJW 2006, 3076

Die Klausel: „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.“ genügt nicht den Anforderungen der Inhaltskontrolle von AGB. Gem. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB besteht grundsätzlich die Pflicht des Verbrauchers zum Wertersatz, wenn der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, wobei die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht bleibt. Bei Ausübung des Rückgaberechts gem. § 357 Abs. 3 S. 1 BGB in Abweichung von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 2. Halbsatz BGB ist auch Wertersatz für die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt gem. § 357 Abs. 3 S. 2 BGB nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Diese Klausel stellt deshalb eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dar, weil die Belehrung einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1, Abs. 3 BGB enthalten muss. Dies gibt sich zum Einen aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB Info-Verordnung in der seit 08.12.2004 geltenden Fassung (BGBl 2004 I, S 3102; BT-Drs. 15/2949, S. 26). Dieses Ergebnis ist auch aus der Entstehungsgeschichte des § 312 Abs. 2 BGB zu folgen, da diese Vorschrift geschaffen wurde, um einen Gleichlauf der Belehrungspflichten über die Rechtsfolgen bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften zu erreichen (BT-Drs. 14/7052, S. 190 f). Folglich ist die Klausel deshalb unwirksam, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist (vgl. Gestaltungshinweis 6 zur Anlage 3 BGB-InfoV).
BGH, Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08; Dieselbe Verpflichtung ergibt sich für den Rechtstand ab 11.06.2010 aus Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB

Bei Verkäufen über Ebay ist es zulässig, ein Rückgaberecht statt eines Widerrufsrechts zu vereinbaren.
LG Berlin, Urteil vom 25.05.2009, 52 O 405/08 = MMR 2009, 782

Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist nicht zulässig, da der Widerruf in Textform zu ergehen hat.
Die Angabe einer Telefonnummer im Rahmen einer Widerrufsbelehrung kann aber zulässig sein, wenn deutlich zu entnehmen ist, dass der Widerruf in Textform zu erfolgen hat und die Telefonnummer nur angegeben wird, um Rückfragen zur Durchführung der Warenrücksendung zu erleichtern.
LG Lübeck, Urteil vom 22.04.2008, 11 O 9/08

Unter dem Begriff „Anschrift“ ist die ladungsfähige Anschrift zu verstehen. Dies bedeutet, dass die Hausanschrift und nicht die bloße Postfachanschrift anzugeben ist. Dies gilt zumindest in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB iVm § 14 BGB-InfoV. Die Entscheidung des BGH (Urteil vom 11.04.2002, I ZR 306/99 = NJW 2002, 2391f) betrifft lediglich den Rechtstand zum VerbrKrG a.F. Nach der neuen Rechtslage gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV und dem Gestaltungshinweis in Ziffer 3 müsse die Hausanschrift angegeben werden. Aus Art. 229, § 22 Abs. 2 EGBGB ergibt sich, dass diese Vorschriften für Verträge anzuwenden sind, die bis zum 10.06.2010 geschlossen worden sind. Die Änderungen der §§ 355-357, 359 BGB sowie §§ 359a, 360 BGB gelten erst für Verträge mit Wirkung vom 11.06.2010. Aus dieser Neuregelung ergibt sich, dass die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten anzugeben ist (§ 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.) während für vor dem 11.06.2010 geschlossene Verträge nicht relevant. Für Vertragsschlüsse vor dem 11.06.2010 hat der Gesetzgeber jedoch bezogen auf § 355 Abs. 2 S. 1 BGB das Bundesministerium der Justiz zugleich ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrats nicht bedarf, den Inhalt und die Gestaltung der den Verbraucher gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB mitzuteilen Widerrufsbelehrung festzulegen. Hiervon hat das Bundesministerium der Justiz Gebrauch gemacht, indem es durch die zweite Verordnung zur Änderung der BGB-InfoV vom 05.08.2002 (Bundesgesetzblatt 2002 I S. 3002). Dabei stellt Art. 245 EGBGB eine wirksame Ermächtigungsgrundlage zum Erlass dieser Verordnung auf Basis des Art. 80 Abs. 1 GG dar. Unter dem Begriff ladungsfähige Anschrift ist die Hausanschrift zu benennen, also diejenige Anschrift, unter der eine Person tatsächlich wohnt oder ihren Geschäftssitz hat und somit zu erreichen ist (BVerwG, NJW 1999, 2608f; BGH NJW 2002, 2301f; OLG Koblenz, NJW 2006 919f).
OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.08.2010, 8 U 347/09-88; OLG Koblenz, Urteil vom 09.01.2006, 12 U 740/04 = NJW 2006, 919f

Eine Widerrufsbelehrung darf grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, NJW 1993, 2868; BGH NJW 2002, 3396) oder aber einen gemessen am Gesetzestext unrichtigen Inhalt haben, wie zum Beispiel der Zusatz, der Widerruf gelte nicht erfolgt, wenn ein Darlehen innerhalb von zwei Wochen nicht zurückgezahlt werde.
BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 54/08

Belehrung in Textform (§ 126b BGB)

Die Einhaltung des Textformerfordernisses nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht gewahrt, wenn die Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Angebots bei Ebay erfolgt oder diese gar in der Rubrik „Mein Ebay“ niedergelegt ist. Sinn und Zweck der vom Gesetz verlangten Mitteilungspflicht ist, dass der Verbraucher durch eine an ihn gerichtete Botschaft so auf seine Pflichten aufmerksam gemacht wird, dass er sich gehalten sieht, die an ihn gerichtete Nachricht auch zur Kenntnis zu nehmen. Der Gesetzgeber hat durch die Mitteilungspflicht sicherstellen wollen, dass der Käufer über sein Widerrufsrechts zuverlässig informiert wird, denn dieses soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne hinreichende Abwägung des Für und Wider eingegangen ist. Dazu reicht der bisher angebotene Service bei Ebay, die Daten des Geschäfts noch 90 Tage nach Vertragsschluss abzurufen, nicht aus. In dieser Form wird der Käufer nicht durch eine an ihn gerichtet Mitteilung des Verkäufers über das Widerrufsrecht auf dieses aufmerksam gemacht, so dass es ihm nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt wird.
BGH, Urteil vom 29.04.2010, I ZR 66/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2007, 3 W 206/06 = MMR 2007, 320; KG, Beschluss vom 05.12.2006, 5 W 295/06; a.A. LG Paderborn, Urteil vom 28.11.2006, 6 O 70/06

Ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung reicht nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichen klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006, 6 U 129/06 = MMR 2007, 322

Das dauerhafte Speichern der Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite eines Anbieters genügt ebenfalls nicht der erforderlichen Textform. Dies gilt insbesondere für die „Mich-Seite“ bei Ebay. Die Textform ist nur dann gewahrt, wenn die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben wurde, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. Die technische Speicherung genügt nicht, denn es ist ohne Weiteres möglich, die Speicherung wieder aufzuheben.
Weiter ist erforderlich, dass die Erklärung „mitgeteilt“ worden sein muss. Für die Textform ist daher auf Verkörperungen der Widerrufsbelehrung abzustellen, zum Beispiel auf Papier, Diskette, CD-Rom, die mit deren Übergabe an den Empfänger gelangen muss. Gleiches gilt für eine gesendete Email oder ein Fax, da diese ebenfalls Verkörperungen darstellen. Eine Verkörperung würde lediglich dann stattfinden, wenn es tatsächlich zu einem Download durch den Käufer käme.
OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006, 3 U 103/06

Dauer der Widerrufsfrist

Gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen ist gem. § 355 Abs. 2 S. 2 eine Widerrufsfrist von 14 Tagen nur dann anzunehmen, wenn die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform dem Vertragspartner mitgeteilt wird. Dabei genügt auch die automatische Funktion von Ebay, wenn die Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss am Ende der Auktion erfolgt.
OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2012, I-4 U 145/11

Einhaltung der Widerrufsfrist

Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG liegt vor, wenn in einer Widerrufsbelehrung die Frist falsch bezeichnet wurde.
KG, Beschluss vom 05.12.2006, 5 W 295/06

Wertersatzpflicht

In der Belehrung muss auf die Verpflichtung zum Wertersatz aufgenommen sein. Insbesondere muss wegen § 357 Abs. 3 S. 1 BGB spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Rechtsfolge, Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht hingewiesen werden. Ansonsten wäre für die Rechtsfolge § 346 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 BGB maßgebend.
BGH, Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08 = NJW 2010, 989

Haftungsausschluss

Zu einem Haftungsausschluss führt die Klausel: „Dieser Artikel wird von Privat verkauft“ nicht. Zur Darlegung, dass es sich um private Gründe handelt, muss dies den potentiellen Kaufinteressenten gegenüber deutlich gemacht werden.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.12.2004, 6 W 153/04 = NJW 2005, 1438

Versandkostenangabe

Auch die Versandkosten ins Ausland müssen nach § 1 PAngV angegeben werden, wenn Waren nicht nur national in der EG, sondern auch außereuropäisch angeboten werden und der Versandkreis nicht für einen Dritten ersichtlich eingeschränkt ist.
OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2007, 4 W 19/07 = MMR 2007, 663

Die Angabe der Versandkosten in das Ausland kann entbehrlich sein, wenn es sich um einen kleinen Ebay-Shop handelt, der weltweiten Versand anbietet.
LG Lübeck, Urteil vom 22.04.2008, 11 O 9/08

Einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2, Abs. 6 PAngV liegt vor, wenn bei Ebay-Sofort-Kauf die zusätzlichen Liefer- und Versandkosten nicht auf dieser Seite angegeben wird, sondern erst auf einer durch „Klicken“ erreichbaren Unterseite.

Mehrwertsteuer

Es stellt einen Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 PAngV dar, wenn der Verkäufer mehrwertsteuerpflichtig ist und nicht angibt, dass sich die Preise „inklusive Mehrwertsteuer“ verstehen. Dies verunsichert den Verbraucher in seinem Verständnis und gibt demjenigen Anbieter, der sich nicht an das Gesetz hält, die Möglichkeit, sich anschließend unredlich zu verhalten und dann die Umsatzsteuer zusätzlich zu verlangen.
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.01.2007, 3 W 224/06

Kommt deutlich und zwar unmittelbar über der Abbildung des angebotenen Gegenstands, im Internet, zum Ausdruck, dass sich der preis Netto zzgl. MWSt verstehe, so wird dies Inhalt des Vertrages mit der Folge, dass die Mehrwertsteuer gesondert zu entrichten ist. Insofern handelt es sich auch nicht um eine überraschende Klausel zur Angabe der Preisgestaltung. Die AGB der Firma Ebay erfassen lediglich das Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer.
LG Osnabrück, Beschluss vom 05.10.2004, 12 S 573/04 = MMR 2005, 125

Auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer muss ebenfalls auf derselben Internetseite zusammen mit dem Angebot hingewiesen werden, wobei aber auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist, ob der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter ist, oder als Bagatellfall einzustufen ist. Zwar dienen die Vorschriften den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit, stellen aber eine Täuschung des Verbrauchers nicht zwangsläufig dar, da der Letztverbraucher eher selbstverständlich davon ausgeht, dass die Preise Umsatzsteuer enthalten und er insoweit keinem Irrtum unterliegt, wenn er auf diesen Umstand nicht unmittelbar beim Angebot hingewiesen wird. Bei der Frage der Beurteilung der Unlauterkeit ist im Einzelfall maßgeblich auf die Art und Schwere des Verstoßes abzustellen, wobei ein gewisses Gewicht erforderlich ist. Dabei sind das besondere Verbotsinteresse der Allgemeinheit einschließlich der Verbraucher sowie der Grad einer Nachahmungsgefahr zu beachten. Wenn Sachverhaltsalternativen dergestalt bestehen, dass auf der nächsten Seite lediglich bestätigt wird, dass der Preis ein Inklusivpreis ist, ist nicht von einer Unlauterkeit auszugehen und auch andererseits § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV nicht ausgehöhlt.
OLG Hamburg, Urteil vom 15.02.2007, 3 U 253/06; KG, Beschluss vom 11.05.2007, 5 W 116/07; anders OLG Hamburg, Beschluss vom 04.01.2007, 3 W 224/06

Es stellt keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten gem. § 3 Abs. 3 UWG dar, wenn bei einem Angebot im Internet darauf hingewiesen wird, es werde eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt. Auch und gerade bei Waren im Wert von unter € 150,00 gilt dies, da der Anbieter auch Kleinunternehmen im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG sein können, die von der Umsatzsteuererhebung befreit sind.
LG Bremen, Urteil vom 27.08.2009, 12 O 59/09

Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG, § 55 Abs. 1 RStV)

Die Pflicht zur Mitteilung der Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG, § 55 Abs. 1 RStV ist auch gewährleistet, wenn bei einem Internet-Auftritt über „Kontakt“ und „Impressum“ erreichbar ist (BGH, GRUR 2007, 159 ff). Die Schaltfläche „Mich“ bei Ebay ist hier nicht anders zu verstehen.
KG, Beschluss vom 11.05.2007, 5 W 116/07

Verwendung urheberrechtlich geschützter Produktfotos

Die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Fotos für ein privates Verkaufsangebot verstößt zwar gegen § 32 UrhG, führt aber lediglich bei einmaligen Gebrauch zu einer Lizenzgebühr von € 20,00 zzgl. weiterer € 20,00 wegen Nichtnennung des Fotografennamens. Der Schaden ist dabei gem. § 287 ZPO zu schätzen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009, 6 U 58/08

Sind keine Branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife zur Überlassung von Produktfotos ersichtlich, so ist zu klären, auf welchem Markt solche Fotos erhältlich sind und zu welchem Preis sie dort bezogen werden können, wobei eine Schätzung im konkreten Einzelfall bei Beachtung der Marktgegebenheiten gem. § 287 ZPO geschätzt werden kann. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Privatverkäufer, der die Bilder ungerechtfertigt übernommen hat, über keine Verkaufsgewinnspanne zur Finanzierung von Absatzkosten verfügt und auf professionelle Fotos für den Verkauf eines Einzelstücks nicht zwingend angewiesen ist mit der Folge, nur moderate Lizenzbeträge anzunehmen.
OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012, 2 U 7/11

In diesem Fall werden die Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 2 UrhG auf € 100,00 beschränkt.
OLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009, 6 U 58/08

Wenn der berechtigte Fotograf selbst in der Lage ist, den urheberrechtlichen Verstoß zu erkennen und eine Abmahnung des Verletzers vorzunehmen, sind die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung, auch nicht in der begrenzten Höhe des § 97a Abs. 2 UrhG, erstattungsfähig.
OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012, 2 U 7/11

Auch eine Einbindung über einen Link, der einen Zugriff bei jeglichem Betrachten des Artikels auf den Server des Rechteinhabers herstellt, ist ein Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 1 BGB iVm dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dabei stellt ein Zugriff einen Eingriff in die Betriebsabläufe des Klägers in Form des bestimmungsmäßigen Zugriffs auf den Server dar. Für die Annahme einer gezielten Behinderung kommt es dabei auf den tatsächlichen Eintritt eines Störfalls nicht an. Auch ein einmaliger Zugriff ist ausreichend. Es liege insofern ein Bagatellfall nicht vor, da eine Vergleichbarkeit mit der Rechtsprechung zu unzulässigen Werbe-Emails angenommen werden kann, die als einzelne für sich gesehen zwar keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, aber bereits einen Unterlassungsanspruch begründen.
AG Hannover, Urteil vom 30.12.2008, 439 C 9025/08

Anmerkung: Meines Erachtens ist hier § 97 Abs. 1 UrhG als Rechtsgrundlage anzuwenden. Als lex specialis wird dadurch die Anwendung des § 1004 BGB ausgeschlossen. Zudem ist ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb mangels erheblicher Beeinträchtigung nicht anzunehmen, da lediglich Zugriffe auf den Server, um ein Bild abzufragen, keinerlei Beeinträchtigung darstellen können. Dies wäre lediglich im extremen Ausnahmefall des Zugriffs von mehreren Millionen Zugriffen pro Sekunde möglich. Für solche Ausnahmefälle haftet jedoch der einzelne Störer nicht.

Rechtsverletzung über Internet-Anschluß

Ermittlung der IP-Adresse

Auskünfte über den Namen des Inhabers richten sich nach den Regeln des Telekommunikationsgesetzes über die Datenbestandsabfrage (LG Stuttgart, MMR 2005, 624, 628; LG Hamburg MMR 2005, 711; LG Würzburg. NStZ-RR 2006, 46; a.A. Beckscher TKG-Kommentar, 3. Auflage, § 113 Rdnr. 24; Bär, MMR 2005, 626), wobei es sich nicht um Verkehrsdaten nach §§ 96 Abs. 1, 113a TKG handelt, verbunden mit der Verpflichtung zur Erholung einer richterlichen Anordnung gem. §§ 100g Abs. 2, 100b Abs. 1 StPO sondern um allgemeine Auskünfte, die nach §§ 161 Abs. 1 S. 1, 163 StPO erhoben werden dürfen.
BGH, Urt. v. 12.05.2010, I ZR 121/08 Rdnr. 29

Der Inanspruchgenommene ist nicht gehindert, die Aktivlegitimation des Klägers, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über eine bestimmte IP-Adresse und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies hat den Grund darin, dass der Inanspruchgenommene keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Kläger hat, auch nicht in den des Online-Ermittlers und des Internetproviders. Folglich ist die Möglichkeit des Bestreitens mit Nichtwissen abhängig von der weiteren Substantiierung des Klägervortrags. Dies gilt insbesondere, wenn eine unbestimmte Unterlassung gefordert wird, ohne dass der Kläger das Musik-Repertoire, in dessen Eingriff eine Unterlassung stattfinden soll, verlangt werden kann.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, I-20 W 132/11

Als Einwand im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist es nicht ausreichend, lediglich vorzutragen, dass bei mehreren ermittelten IP-Nummern, die dem Verletzer zugewiesen waren, zu behaupten, zweimal sei dieselbe IP-Adresse zu unterschiedlichen Tagen vorgenommen worden. Das Gericht hat lediglich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden, bei dem die Glaubhaftmachung ausgereicht hat.
LG Köln, Beschluss vom 31.08.2011, 33 O 202/11; Bestätigt durch OLG Köln, Entscheidung vom 17.11.2011, 6 W 234/11

Bei der Frage, ob Aufklärungs- und Belehrungspflichten auch gegenüber Erwachsenen Hausgenossen zu nehmen sind, denen die Inhaber des Internetanschlusses die Nutzung des Anschlusses gestattet war (hierzu OLG Köln, MR 2010, 281; OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2010, 6 W 114/10 und 115/10) frage zu berücksichtigen, ob ein Telefondienstvertrag als geschäftsangemessene Deckung des Lebensbedarfs im Sinne von § 1357 BGB geführt hat (BGH NJW 2004, 1593) entsprechend zu berücksichtigen.
OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, 6 W 42/11

Der Störer ist nicht daran gehindert, die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO zu bestreiten. Konkreter Vortrag von konkreten Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Ermittlungen ist nicht erforderlich.
OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, 6 W 42/11

Schadenersatzanspruch

Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass bei Rechtsverletzung durch einen Internet-Anschluss, bei der eine IP-Adresse einem bestimmten Anschluss zugewiesen ist, führt dies auch zur Annahme der Verantwortlichkeit und der Störereigenschaft iSv § 1004 BGB.
BGH, Urt. v. 12.05.2010, I ZR 121/08 Rdnr. 12

Die IP-Adresse ist nicht mit einem Ebay-Konto vergleichbar. Sie ist keinem konkreten Nutzer zugewiesen, sondern nur einem Anschlussinhaber, der berechtigt ist, seinen Anschluss anderen zur Verfügung zu stellen. Damit scheidet jedoch die Grundlage für eine unwiderlegliche Vermutung des Selbsthandelns des Anschlussinhabers aus. Dies gilt insbesondere auch für WLAN- Anschlüsse. Der Anschlussinhaber ist mangels Vorsatzes zudem ebenso nicht als Teilnehmer anzusehen.
BGH, Urt. v. 12.05.2010, I ZR 121/08 Rdnr. 14, 15; BGHZ 180, 134 Tz 16

Der Inhaber des Internetanschlusses kann im Rahmen der sekundären Darlegungslast vortragen und unter Beweis stellen, dass er zu dieser Zeit den Anschluss nicht benutzt hat und diese auch keinem Dritten zur Verfügung gestellt hat.
OLG Köln MMR 2010, 44 (45); OLG Köln GRUR-RR 2010, 173 (174); OLG Frankfurt/Main, GRUR-RR 2008, 73,(74); BGH MMR 2008, 818 (819); auch für W-LAN durch BGH, Urt. v. 12.05.2010, I ZR 121/08 Rdnr. 12

Eine nicht computertechnisch versierte Person ist nicht von sich aus, d.h. ohne Aufforderung durch die Gegenseite, ein Routerprotokoll vorzulegen.
BGH, Urt. v. 12.05.2010, I ZR 121/08 Rdnr. 13

Bei einer Ermittlung von 5 IP-Adressen, die zu unterschiedlichen Zeiten bzw. Tagen demselben Anschlussinhaber während derselben streitigen Verletzungshandlung zugeordnet waren, kommt eine Erschütterung des Nachweises der Störerhaftung nicht in Betracht.
LG Hamburg, Urt.v. 5.3.2010, Az 308 O 691/09

Über die Höhe des Schadenersatzanspruches bei Filesharing-Fällen der Gema-Tarif „VR-OD5“. Im Gegensatz zum Gema-Tarif „VR-W I“ eine geeignete Schätzungsgrundlage.
€ 300,00 anzunehmen, scheint im Rahmen des § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG im Rahmen der Lizenzanalogie als angemessen. Der GEMA-Tarif VR-OD5 der eine Vergütung von 15 % des Endverkaufspreises pro Download, mind. € 0,1278. Bei einer nicht kommerziellen und kostenlosen Angabe ist es zwar am Parameter des Endverkaufspreises. Auch die Mindestvergütung erscheint nicht angemessen, da nicht angenommen werden kann, dass eine kostenlose Abgabe zum Betrag der Mindestvergütung lizenziert würde, wenn die Möglichkeit, eine Aufnahme geschenkt zu erhalten, beeinträchtigt den Absatz kostenpflichtiger Angebote erheblich und würde vernünftige Vertragsbarkeit daher fahren lassen, für die kostenlose Abgabe einen deutlich höheren Lizenzvertrag zu vereinbaren.
Der Tarif VR-W I als angemessen anzusehen, der von einer Mindestvergütung von € 1.000,00 für bis zu 10.000,00 Streams nimmt wenn die Anzahl der Downloads unbekannt ist macht die Filesharing-Programme auf eine Erfassung der Anzahl der Downloads ausgerichtet sind, er die Vergütung im unteren Bereich des Tarifs anzunehmen. Der Tarif VR-W I ist deshalb untauglich, wenn sich die Abrufe zahlenmäßig im unteren Bereich halten, denn der Verletzer trägt das Risiko der wirtschaftlichen Verwertung einer Pauschallizenz (Dreier-Schulze, 3. Auflage 2008, § 97 UrhG Rdnr. 62).
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2010, 12 O 521/09

Im Rahmen der Lizenzanalogie ist der Ersatzanspruch wegen öffentlichem Zugängigmachens urheberrechtlich geschützter Tonaufnahmen, Aufnahmen eines bekannten Künstlers, die aber älteren Datums sind, lediglich mit € 15,00 je Musiktitel anzusetzen unter Zugrundenahme des GEMA-Tarifs VR-W I zu berücksichtigen, der Nutzer im Wege des Downloads für einen Musiktitel etwa € 1,00 bezahlt und ein Schiedsstellenverfahren zwischen der Bitcom und der GEMA der Schiedsstelle die PMA ein Einigungsvorschlag in Höhe von 11 % des Endverkaufspreises und eine Mindestvergütung von € 0,091 vorgeschlagen hat. Dabei wurde die Vergütung beim Streaming mit 2/3 der Downloadvergütung bewertet. Es wurde auch berücksichtigt, dass die beiden im streit stehenden Titel 12 bzw. 18 Jahre alt sind.
LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, 308 O 710/09

Störereigenschaft

Grundsätzlich hat bei Urheberrechtsverletzungen, die über einen bestimmten Internetanschluss begangen wurden, die Klägerseite aufgrund der Eigenschaft als Anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen Zivilprozessualen Grundsätzen die Täterschaft des Anspuchsinhabers darzulegen und ggf. zu beweisen. Wird aber ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht indess eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies hat eine sekundäre darlegungslast des Anspruchsinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen, zur Folge.
BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08; OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, 6 U 101/09; OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, 6 U 67/11

Erforderlich ist daher von Seiten des in Anspruch Genommenen das substanziierte Bestreiten der behaupteten Tatsachen unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände im Rahmen des Zumutbaren.
BGH, Urteil vom 17.01.2008, III ZR 239/06; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2010, 11 U 7/10

Die sekundäre Darlegungslast führt aber nicht zum Entstehen der Nachforschungspflicht durch den Anschlussinhaber.
OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2011 I-22 W 82/11

Die Vermutungsgrundlage wird lediglich dann beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs (Alleintäterschaft eines anderen Nutzers) ergibt. Regelmäßig ist es dabei ausreichend, wenn Hausgenossen des Anspruchsinhabers (z.B. der Ehegatte) selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können.
OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, 6 W 42/11

Der Inhaber eines Internetanschlusses kann lediglich dann als Störer in Anspruch genommen werden, wenn er die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflicht, zu verantworten hat. Dies ist danach zu beurteilen, ob und inwieweit dem Anschlussinhaber eine Prüfung zuzumuten ist und nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie im Hinblick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, gegeben ist.
BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08; BGH, Urteil vom 17.08.2011, 1 ZR 57/09; BGH, Urteil vom 17.12.2010, V ZR 44/10).

Dabei besteht gegenüber dem Ehegatten kein relevantes gefahrerhöhendes Verhalten (sog. Ingerenz) im Sinne einer Verletzung von Verkehrspflichten vor, wenn im die Möglichkeit eingeräumt wird, das Telefon oder das Internet unbeaufsichtigt zu nutzen.
BGH, Urteil vom 12.07.2007; I ZR 18/04; BGH, Urteil vom 09.11.2011, 1 ZR 150/09; OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, 6 U 239/11

Im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs ist als Störer auch derjenige anzusehen, der wissentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Urt. v. 18.10.2001, I ZR 22/99; BGH, Urt. v. 30.4.2008, I ZR 73/05). Die Störereigenschaft setzt jedoch einen Verstoß gegen zumutbare Prüfpflichten voraus (BGH, Urt.v. 15.10.1998, I ZR 120/96; BGHZ 158, 343 (350); BGH, Urt. v. 9.2.2006, I ZR 124/03). Wegen des Bekanntseins, daß Musiktitel heruntergeladen werden, kann vom Anschlußinhaber die Durchführung ausreichender Sicherungsmaßnahmen verlangt werden. Dies gilt auch für Privatpersonen, die sich schon im Eigeninteresse vor Zugriff auf eigene Daten schützen müssen. Die Schutzmaßnahmen richten sich dabei nach den technischen Möglichkeiten (BGHZ 172, 119 Tz 47). Bei Privatpersonen beschränkt die Zumutbarkeit die Pflicht darauf, die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen. Diese Pflicht besteht ab Inbetriebnahme und nicht erst ab Bekanntwerden eines Rechtsverstoßes.
BGH, Urt. v. 12.05.2010, I ZR 121/08 Rdnr. 23; auch LG Hamburg, Urt.v. 5.3.2010, Az 308 O 691/09; LG Hamburg MMR 2007, 131; LG Mannheim ZUM-RD 2007, 252; LG Leipzig MMR 2009, 219; strenger LG Frankfurt/Main MMR 2008, 169

Der Inhaber eines Internetanschlusses ist auch dann als Störer anzusehen, wenn der volljährige Sohn eine erhebliche Anzahl (im zu entscheidenden Fall 2.164) Musikdateien zum Herunterladen bereitgehalten hat und keinerlei Maßnahmen ergriffen hat, um derartigen Rechtsverletzungen entgegenzuwirken.
OLG Köln, Urteil vom 04.06.2012, 6 W 81/12

Hat der Internetinhaber keinerlei Anlass, den nutzenden Ehegatten hinsichtlich der Internetnutzung zu überprüfen, besteht eine Kontrollpflicht gegenüber dem Ehegatten grundsätzlich nicht.
OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, 6 U 239/11

Der Rechteinhaber muss in einer Klage konkret, ob er eine Person als Täter oder als Störer in Anspruch nimmt. Seine Ansprüche sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Der in sog. File-Sharing-Fällen geltend gemachte Unterlassungsanspruch zielt in erster Linie auf die Verhinderung künftiger neuer Verstöße, die mit einem schon begangenen Verstoß übereinstimmen. Wer dies täterschaftlich verletzt hat, soll dies einerseits nicht wiederholen. Der Inhaber eines Internetanschlusses muss dagegen in Zukunft in zumutbarer Weise, dass Dritte nicht die Möglichkeit haben, das Urheberrecht zu verletzen. Die beiden Ansprüche haben eine gänzlich andere Zielrichtung. Aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist zu entnehmen, dass sich der Rechteinhaber eindeutig festlegen muss, welche Entscheidung er begeht. Dabei muss der Unterlassungsantrag möglichst konkret gefasst sein, damit für die Rechtsverteidigung selbst und insbesondere für die Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt (Zöller-Greger, § 253 ZPO Rdnr. 13b). Der Umfang des Unterlassungsanspruchs richtet sich nach dem konkreten Sachverhalt und dem eigentlichen Verletzungsvorwurf.
Anm. zu LG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, 6 W 42/11 in MMR 2011, 396 (398).

Ein Hotel ist gem. § 8 TMG auch gegenüber einer Abmahnung haftungsprivilegiert. Ist dem Abmahnenden Nachlässigkeit vorzuwerfen, wenn er einen Hotelbetreiber als Anschlussinhaber ohne nähere Kenntnis der Sachlage einer Urheberrechtsverletzung bezichtigt mit der Folge, dass der Abgemahnte Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten verlangen kann.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.08.2010, 2-6 S 19/09

Kann man nur durch eine sog. Berechtigungsanfrage umgehen.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.08.2010 2-6 S 19/09

Eine Prüfungs- und Handlungspflicht setzt konkrete Hinweise oder Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Auch der W-LAN-Anschlussinhaber im privaten Bereich haftet nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der W-LAN-Anschlussinhaber seinen Anschluss weder einem Dritten überlassen hat, noch konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen vorliegen. Störer kann zwar auch derjenige sein, der die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, zu der er einen adäquat-kausalen Beitrag geleistet hat, nicht erkannt hat, sie aber hätte erkennen und mit zumutbaren Mitteln verhindern können. Es ist jedoch bereits fraglich, ob der Datum eines W-LAN-Anschlusses im Fall der unberechtigten Mitbenutzung durch einen vorsätzlich handelnden, mit dem der Anschlussinhaber nicht in Verbindung stehenden Dritten noch als adäquater Beitrag zu einer erfolgten Urheberrechtsverletzung angesehen werden kann. Bei der Prüfung der Adäquanz geht es im Ergebnis um den Ausschluss ganz unwahrscheinlicher Schadenverläufe. Es erscheint zwar zweifelhaft, ob das Risiko eines Missbrauchs eines W-LAN-Netzes Durchtritt von außen allgemein bekannt ist. Die Inanspruchnahme eines W-LAN-Anschlussinhabers als Störer ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn dieser sich aufgrund einer gebotenen Abwägung aller Interessen noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurde. Insoweit beurteilt sich die Haftung eines W-LAN-Anschlussinhabers als Störer für rechtswidriges vorsätzliches Tun Anderer nur dann, wenn er in technischem Standard bei Anschaffung des Gerätes eingehalten hat. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist verlassen, wenn man verlangen würde, dass der W-LAN-Anschlussinhaber notwendigenfalls mit fachkundiger Hilfe am Kostenaufwand den jeweils neuesten technischen Standard einführen müsste.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.07.2008, 11 U 52/07

Störereigenschaft bei Minderjährigen

Die Eltern eines Minderjährigen haften im Rahmen des § 832 BGB für Handlungen eines Minderjährigen beim Internetanschluss, wobei davon auszugehen ist, dass sich bei Kindern das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, aber auch nach der Voraussehbarkeit schädigenden Verhaltens richtet, wobei die Darlegungs- und Beweislast bei dem in Anspruch genommenen Elternteil liegt. Diese muss darlegen und beweisen, dass sie hinreichende Maßnahmen getroffen hat, um die Rechtsverletzungen des Kindes zu verhindern.
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2011, 12 O 177/10

Minderjährige sind dem Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG ausgesetzt im Rahmen ihrer Einsichtsfähigkeit im Rahmen des § 828 BGB. Nach § 828 Abs. 3 BGB kommt es auf die Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der schädigenden Handlung des Minderjährigen an. Bei Verwendung einer Tauschbörse durch einen 17-jährigen ist von Bedeutung, dass er die Art und Weise der Nutzbarkeit der Tauschbörse kannte und durchführte.
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2011, 12 O 177/10

Die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss ausgegangene Rechtsverletzung verantwortlich ist, ist entkräftet, wenn unstreitig ein Dritter Zugriff auf den Internetanschluss hatte und als Täter der urheberechtsverletzung in Betracht kommt, ist im konkreten Fall als ausreichend erachtet worden, dass der Ehemann der in Anspruch genommenen ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatte, und es daher als ernsthaft möglich erschien, dass dieser die Computerspiele im Internet öffentlich gemacht hat.
LG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, 6 W 42/11; AG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, 57 C 15740/09

Beseitigung der Wiederholungsgefahr

Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr muss der Störer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Dieser Grundsatz ist aus Recht des gewerblichen Rechtschutzes entnommen und ins Urheberrecht übertragen worden. Dabei ist es grundsätzlich unschädlich, wenn bei einer Abmahnung eine vorgeschlagene Unterwerfungserklärung vorliegt, in der mehr gefordert wird als dem Verletzten zusteht. Dies ergibt sich daraus, dass es Sache des Schuldners ist, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung in dem dazu erforderlichen Umfang auszuräumen (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 12 Rdnr. 1.17). Jedoch gilt dies nur bei gewerblich handelnden Verletzern gegenüber nicht geschäftlich handelnden Rechtsverletzern ist dies jedoch anders zu beurteilen. Die Abmahnung soll dabei dem Schuldner einen Weg weisen, dem Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH GRUR 2009, 502 Rdnr. 11; GRUR 2010, 354 Rdnr. 8). Zu diesem Zweck ist es im geschäftlichen Verkehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung enthält, was einem Verbraucher gegenüber erforderlich ist, um ihm den Weg zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme zu weisen, kann jedoch nicht nach denselben Grundsätzen beurteilt werden. Eine Entscheidung konnte jedoch nicht gefällt werden, da im konkreten Fall eine erhebliche Anzahl von Rechtsverletzungen im Rahmen eines geschäftlichen Handelns angenommen wurde.
OLG Köln, Urteil vom 04.06.2012, 6 W 81/12

Dauernder Verstoß in keinster Weise wettbewerbswidrige Absicht begangen wurde, sondern nur auf einem Versehen beruht oder nach Erfolgt niemals auf das Versehen abgestellt wurde. Im konkreten Fall ging es um die Verzeichnis-Info Verordnung berücksichtigen, dass gerade für Kleingewerbetreibende der Werdegang der Reform des Widerrufsrechts und der Streit über die BGB-InfoVO unübersichtlich und weitgehenst unverständlich gewesen ist (Schröder NJW 2010, 1933). Im konkreten Fall wollte sich die Beklagte keinen wettbewerblichen Vorsprung verschaffen, sondern hat lediglich Paragraphen falsch benannt, das Widerrufsrecht dagegen selbst richtig umschrieben. Zudem hat sie auf den Hinweis hin die Widerrufsbelehrung sofort geändert. Daraus ist zu entnehmen, dass eine zukünftige Wiederholung des beanstandeten Verhaltens nicht eintreten wird, sondern eine Wiederholungsgefahr ausscheidet.
OLG Jena, Beschluss vom 20.07.2011, 2 W 29/11

Abmahnkosten

Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten

Erfolgt die Abmahnung in Form der Verwendung von vorgefertigten Textbausteinen bei identischem Sachverhalt, so kann lediglich eine Geschäftsgebühr nach VV 2302 wegen Schreibens einfacher Art in Höhe von 0,3-Gebühren verlangt werden.
AG Leipzig, Urteil vom 13.04.2011, 109 C 685/10

Höhe der Abmahnkosten

Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat grundsätzlich nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO anhand des maßgeblichen Interesses des Antragstellers an der Durchsetzung seines Anspruches in Fällen des Antrags im vorläufigen Rechtschutz zu erfolgen. Bei Angebot eines gesamten Albums ist der Streitwert regelmäßig mit € 10.000,00 anzusetzen.
OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2011, 6 W 44/11

Bei Angebot eines einzelnen Titels aus einem Sampler ist es jedoch ausreichend, einen Gegenstandswert von € 3.000,00 festzusetzen.
OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2011, 6 W 234/11

Beim Download eines einzigen Musiktitels ist von einem Gegenstandswert in Höhe von € 2.500,00 auszugehen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, 57 C 15740/09

Deckelung der Abmahnkosten nach § 97 Abs. 2 UrhG

Die Deckelung der Abmahnkosten auf € 100,00 greift nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen, sog. Bagatellverstößen, d.h. bei geringem Maß der Rechtsverletzung in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung für einen geschulten Juristen (LG Köln, Urt. v. 21.4.2010, 28 O 596/09 mit indirektem Verweis auf die amtl. Begründung).
Bei Filesharing eines gesamten Albums kommt nach Auffassung des LG Köln (LG Köln, Urt. v. 21.4.2010, 28 O 596/09) ein einfach gelagerter Fall nicht in Betracht (umstritten).
Eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes ist nicht Abhängig der Anzahl einzelner Rechtsverletzungen sondern vielmehr von einer Rechtsverletzung erheblicher Schwere, die über den Bereich einer Nutzung zum Privatbereich hinausgeht. Begriff wurde geschaffen durch die Enforcement-Richtlinie (Richtline 2004/48/EG vom 29 April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) Begriff ist Europarechtskonform anahnd dieser Richtlinie auszulegen. Im dortigen Erwägungsgrund 14 der Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ näher erläutert. Danach ist jede Rechtsverletzung erfasst, die auf einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil ausgerichtet ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauer sind danach nicht erforderlich, ebenso wenig wie die Erzielung dauerhafter Einnahmen. Bedarf es nicht einer Mindestanzahl von abruf bereit gehaltener Dateien (so auch LG Darmstadt, GRUR-RR 2009,13). Der Gegenteilige Anhaltspunkte kann der Abruf einer urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschützten Datei in einem legalen Umfeld nach allgemeiner Lebenserfahrung nur gegen Entgelt erwartet werden. Anbieter eines geschützten Werkes in einem Filesharing-diensterzielenden wirtschaftlich Vortrag, Aufwendungen zu ersparen. Einem Musikalbum in der noch relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase zur Zugrundelegung der Charts-Platzierungen ist ein gewerbliches Ausmaß auf jeden Fall anzunehmen
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010, 6 W 26/09

Eine einfacher Fall sei auch dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Verletzer auf eine andere Person als tatsächlichen Rechtsverletzer verweist (LG Köln, Urt. v. 21.4.2010, 28 O 596/09)
Die Unerheblichkeit kann nur in qualitativ besonders gelagerten Fällen angenommen werden. Solche Fälle können nach der Gesetzesbegründung beispielsweise vorliegen, wenn ein Stadtplanausschnitt für eine private Homepage genutzt wird, ein privates Ebayangebot mit einem Lichtbild illustriert wird (BT-Drs 16/8783 S. 50). Bei der Einstellung eines Musiktitels in eine Tauschbörse, kann im Hinblick auf den erheblichen Aufwand der Erstellung des Tonträgers und dessen Vermarktung wegen der Gefahr der Nachahmung nicht von einer qualitativen Unerheblichkeit gesprochen werden. Dabei müsste hinzu kommen, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Es handelt sich dabei um Fälle, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen das Vorliegen einer Rechteverletzung quasi auf der Hand liegt und auch von einem gefühlten Nichtjuristen als solcher erkannt wird. Wenn die Person des Verletzers im File-Sharing streitig war, liegt ein einfach gelagerter Fall nicht vor.

Missbräuchlichkeit der Abmahnung

Es ist grundsätzlich möglich, dass auch die Erteilung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB ist. Dies kann sich aus einer Zusammenschau verschiedener Indizien ergeben. Solche Indizien sind:
· Häufiges Auftreten des Abmahnenden und dessen Anwalts in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle, was sich auch aus den internen Aktenzeichen des Rechtsanwalts herleiten lässt.
· Die Geschäftstätigkeit beider Parteien überschneidet sich nur geringfügig.
· Der Zeitabstand zwischen Kenntnisnahme von einer wettbewerbswidrigen Handlung, der Information dessen Rechtsanwalts und der Abmahnung ist äußerst gering, obwohl die rechtliche Überprüfung einen nicht unerheblichen Zeitaufwand erfordert.
· In der Abmahnung sowie ggf. in einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind typische Merkmale einer Massenabmahnung enthalten, nämlich im Wesentlichen, allgemeine nicht auf den Einzelfall bezogene Ausführungen.
· Der Rechtsanwalt setzt einen abenteuerlich überhöhten Gegenstandswert bei der Abmahnung an.
· Die Abmahnung richtet sich hauptsächlich an rechtsunkundige Kleingewerbetreibende
Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung liegt nicht vor, wenn die Rechteinhaberin in mehr als 130 Fällen eine Abmahnung bezüglich der selben Titel ausgesprochen hat. Es handelt sich dabei um erlaubte Anwendung ihrer Rechte. Eine Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig und unzulässig liegt insoweit nicht vor.
AG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, 57 C 15740/09

Zur Beurteilung der Frage nach dem Rechtsmissbrauch gem. § 8 Abs. 4 UWG ist zu prüfen, ob die Anspruchsverfolgung überwiegen von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, wobei im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände zu erfolgen hat. Dabei muss auf wahrnehmbare Tatsachen abgestellt werden, die den Schluss auf die Motivation als innere Tatsache zulassen. Anhaltspunkte hierfür sind die Art und Schwere der Zuwiderhandlung sowie auch das Verhalten des Anspruchstellers bei der Rechtsverfolgung in früheren und späteren Fällen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz der Abmahnung grundsätzlich positiv gegenübersteht, gerade weil die Abmahnpraxis von Mitbewerbern und Verbänden und die gerichtliche Inanspruchnahme auch dem Interesse der Allgemeinheit an einem lauteren Wettbewerb dienen.
Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, wenn der Kläger von weitaus übertriebenen Streitwerten im Fernabsatz ausgeht, wobei Streitwerte von € 10.000,00 bis € 20.000,00 nicht zu beanstanden sind.
Auf die bloße Anzahl der verfolgten Verstöße kommt es allein nicht an.
Verstöße im Internet betreffend Widerrufsbelehrung und Informationspflicht stellen wegen ihrer breiten Wirkung über das bundesweit verfügbare Internet keine Bagatellen dar (auch OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009, 4 U 213/08). Folglich müssen hierzu weitere Umstände hinzutreten, um einen Rechtsmissbrauch bejahen zu können.
Ein Umstand, der für die Rechtsmissbräuchlichkeit spricht, ist die Koppelung der Frist zur Zahlung der für die Abmahnung entstandenen vorgerichtlichen Gebühren mit der Frist für die Erfüllung des Unterwerfungsvorganges. Die schnelle Kostenerstattung hängt mit der Dringlichkeit des Unterlassungsbegehrens grundsätzlich nicht zusammen.
Nicht erforderlich ist dabei auch die Koppelung des Vertragsstrafeversprechens an den Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen (siehe auch BGH NJW 1993, 721 (722)). Die Rechtsprechung hat dabei die Figur des Fortsetzungszusammenhangs aufgegeben (BGH, Urteil vom 18.12.2008, I ZB 32/06).
Auch die Verweigerung der Vorlage einer Originalvollmacht kann für die Annahme einer Missbräuchlichkeit stehen, wenn dann mit einem unbedingten Unterlassungsversprechen zu rechnen gewesen wäre. Originalvollmachten müssen zwar im Abmahnverfahren nicht schon kraft Gesetzes vorgelegt werden (BGH GRUR 2010, 1120 Rdnr. 15). Doch räumt die Vorlage der Vollmacht jedenfalls den Verdacht aus, dass der Prozessbevollmächtigte im eigenen Interesse und auf eigene Initiative vorgeht. Die Verweigerung der Übersendung einer Originalvollmacht ohne ersichtlichen Grund erweckt insoweit den Eindruck, dass der Kläger, der mit seinem gesamten Verhalten Druck auf den von ihm in Anspruch genommen aufbaut, nahe liegende Mittel, diesen Eindruck zu korrigieren, nicht wählt.
OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2011, I-4U 55/11