Handeln auf eigene Gefahr bei spielenden Hunden auf einer Hundewiese
Das OLG Hamm (Entscheidung vom 21 November 2025, 7 U 49 24) hat hier eine maßgebende Entscheidung getroffen. Wird ein Mensch durch einen spielenden Hund auf einer Hundewiese verletzt, so steht nur im Einzelfall im Anspruch aus § 833 S. 1 BGB ein Handeln auf eigene Gefahr entgegen.
Hat sich der Geschädigte bewusst in eine Situation versetzt, die eine drohende Eigengefährdung beinhaltet, so greift im Regelfall der Ausschlussgrund des Handelns auf eigene Gefahr. Im konkret zu entscheidenden Fall schied jedoch das Handeln auf eigene Gefahr der dortigen Klägerin aus. Auch eine Mitwirkung eigenen Verschuldens bzw. eigener Tierhalterhaftung analog § 254 Abs. 1 BGB wurde verneint. Ein besonderer Fall, der ein Handeln auf eigene Gefahr so bejaht hat, dass ein Ausschluss der Haftung sich ergibt, liege nicht vor. Die Klägerin sei lediglich mit dem Hund zusammengestoßen und hat hier eine größere Verletzung erlitten.