Pressemitteilung

Pressemitteilung Nr. 62/2026
02.10.2026 11:05 Uhr

Wer sich mit einer Fluggesellschaft streitet, etwa über eine Entschädigung für einen verspäteten oder annullierten Flug, kann ein kostenloses außergerichtliches Schlichtungsverfahren führen. Diese Verfahren sollen künftig schneller und effizienter werden. Reagiert eine Fluggesellschaft nicht auf ein Schlichtungsverfahren, soll die Schlichtungsstelle des Bundesamts für Justiz (BfJ) künftig darauf verzichten können, einen Schlichtungsvorschlag auszuarbeiten. Die gewonnene Zeit kommt den Verfahren zugute, in denen eine Einigung realistisch ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat dazu heute einen Verordnungsentwurf veröffentlicht.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: 

„Wenn beim Flug in den Urlaub nicht alles rund läuft, dann müssen Verbraucherinnen und Verbraucher schnell und unkompliziert zu ihrem Recht kommen. Die außergerichtliche Schlichtung für Fluggastrechte ist dafür genau das richtige Instrument: schnell, effizient und für Verbraucher kostenlos. Gleichzeitig entlastet sie die Gerichte – denn jede erfolgreiche Schlichtung erspart ein Gerichtsverfahren.

Wir wollen, dass mehr Streitigkeiten im Luftverkehr durch Schlichtung gelöst werden – und schaffen dafür die richtigen Anreize. Deshalb machen wir die Verfahren flexibler und sorgen zugleich dafür, dass es sich für Fluggesellschaften nicht lohnt, Schlichtungsverfahren einfach auszusitzen.“ 

Dreimal so viele Verfahren wie 2015 

Verbraucherinnen und Verbraucher können bei Streitigkeiten über Rechte aus einer Luftbeförderung ein Schlichtungsverfahren einleiten – unabhängig davon, wie groß eine Airline ist, wo sie ihren Sitz hat und ob sie sich zuvor für die Teilnahme an Schlichtungsverfahren entschieden hat.

Die Schlichtung hat sich im Luftverkehr bewährt. Streitigkeiten lassen sich damit rasch und kostengünstig beilegen, ohne dass jemand vor Gericht ziehen muss. Davon profitieren sowohl Reisende als auch Luftfahrtunternehmen. Für Reisende ist das Schlichtungsverfahren grundsätzlich kostenlos.

Entsprechend stark ist die Nachfrage. Viele Luftfahrtunternehmen, die in Deutschland tätig sind, haben sich der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. angeschlossen. Für Luftfahrunternehmen, die keiner anerkannten privaten Schlichtungsstelle angehören, ist die Schlichtungsstelle Luftverkehr des BfJ zuständig. Bei der Schlichtungsstelle des BfJ hat sich die Zahl der Anträge seit 2015 mehr als verdreifacht. Die Stelle ist dadurch stark ausgelastet, und es wird zunehmend schwierig, die Verfahren zügig abzuschließen. Gerade darin liegt aber der Vorteil der Schlichtung gegenüber einem Gerichtsverfahren.

Bislang muss die Schlichtungsstelle in jedem Verfahren einen Schlichtungsvorschlag erarbeiten, auch wenn die Fluggesellschaft sich gar nicht äußert. Eine Einigung ist in solchen Fällen erfahrungsgemäß kaum zu erwarten. Zeit und Arbeit fließen so in Vorschläge, die kaum Aussicht auf Erfolg haben. Diese Kapazitäten fehlen dann bei Verfahren, in denen eine Einigung wahrscheinlich ist. 

Flexiblere Schlichtungsverfahren 

Nach dem Entwurf soll die Schlichtungsstelle des BfJ künftig mehr Spielraum haben. Sie soll auf einen Schlichtungsvorschlag nach pflichtgemäßem Ermessen verzichten können, wenn das Luftfahrtunternehmen im Verfahren nicht reagiert und deshalb eine Einigung unwahrscheinlich ist.

Für Reisende bedeutet das, dass sie künftig schneller mit einem Ergebnis rechnen können. Sie müssen nicht mehr lange auf einen Schlichtungsvorschlag warten, der ohnehin wenig Erfolgsaussichten hat. Dort, wo ein Schlichtungsvorschlag Reisende und Fluggesellschaften weiterbringen kann, kann die Schlichtungsstelle die freiwerdenden Kapazitäten einsetzen.

Für die Fluggesellschaft wird das Verfahren aber dadurch nicht billiger: Sie zahlt die volle Verfahrensgebühr, auch wenn kein Schlichtungsvorschlag erstellt wird. So soll es sich für Fluggesellschaften nicht lohnen, Schlichtungsverfahren einfach auszusitzen. Die dafür nötige Änderung des Gebührenrechts ist Gegenstand eines Gesetzentwurfs, der ebenfalls heute veröffentlicht wird.

Der Verordnungsentwurf zur Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 30. Oktober 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Den Verordnungsentwurf sowie weitergehende Informationen und Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.

Neue Regeln für Haftung bei Verkehrsunfällen: Bundesjustizministerium schlägt Änderungen vor

Die Haftung und Absicherung für Beteiligte an einem Verkehrsunfall sollen in bestimmten Fällen klarer und fairer geregelt werden. Künftig soll es beispielsweise beim Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall keinen Unterschied machen, wenn das andere Auto ein Leasingwagen ist. Nach geltendem Recht der Unfallgegner in solchen Fällen unter Umständen höheren Ansprüchen auf Schadenersatz ausgesetzt. Außerdem sollen Betroffene einer Straftat leichter Schadensersatz bekommen, wenn ein Auto als Waffe eingesetzt wurde. Weitere Änderungen im Entwurf betreffen das Haftungs- und Versicherungsrecht bei großen Verkehrsunfällen.   

Pressemitteilung 02. Oktober 2026  

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „Ein Verkehrsunfall kann ein Leben von einem Moment auf den anderen verändern. Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, muss sich auf klare und faire Haftungsregeln verlassen können. Es darf keinen Unterschied machen, ob der Unfallgegner ein eigenes Auto oder ein Leasingfahrzeug fährt. Genau das wollen wir ändern. Auch Opfer schwerer Straftaten mit einem Fahrzeug verdienen besseren Schutz. Wer durch eine solche Tat geschädigt wird, braucht schnell und verlässlich Schadenersatz – statt weiterer Unsicherheit. Künftig können Betroffene ihre Ansprüche direkt beim Kfz-Haftpflichtversicherer des Tatfahrzeugs geltend machen, unabhängig davon, wer Halter des Fahrzeugs war oder ob es gestohlen wurde. Damit stärken wir die Rechte der Opfer und machen klar: Der Rechtsstaat lässt sie nicht allein.“ Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

Fairere Haftung bei Unfällen mit Leasingfahrzeugen Künftig soll es keinen Unterschied mehr machen, ob in den Unfall ein Leasingwagen verwickelt ist oder nicht. Jeder Unfallbeteiligte soll nur entsprechend seiner eigenen Verantwortung für den Schaden haften. Aktuell kann das Leasingunternehmen bei einem Verkehrsunfall – anders als ein Eigentümer, der gleichzeitig auch Halter ist – auch dann vollen Schadensersatz verlangen, wenn der Halter für den Unfall mitverantwortlich ist.

Klarer Ansprechpartner in Auto-als-Tatwaffe-Fällen Zukünftig soll es für Betroffene in Fällen, in denen ein Auto als Waffe genutzt wurde, einfacher werden, Schadensersatz zu erhalten. Grundsätzlich soll immer der Kfz-Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch genommen werden können. Opfer erhalten dadurch Klarheit, an welche Stelle sie sich im Schadensfall wenden müssen. Bisher ist es für die Opfer oder ihre Angehörigen nicht immer klar, an welche Stelle sie sich mit ihren Schadenersatzansprüchen wenden müssen. Ob die Kfz-Haftpflichtversicherer oder die Verkehrsopferhilfe als Entschädigungsfonds einspringt, kann derzeit beispielsweise davon abhängen, ob der Halter des Autos auch der Fahrer war oder ob das Auto gestohlen wurde.

Höhere Haftungshöchstgrenzen und Mindestversicherungssummen Halterinnen und Halter bei Verkehrsunfällen nach dem Straßenverkehrsgesetz bis zu einer gewissen Höchstgrenze. Die bisherigen Höchstgrenzen sollen nun erhöht werden, um der Inflation seit der letzten Anpassung in 2007 Rechnung zu tragen. Künftig betragen sie für Personenschäden zehn Millionen Euro und für Sachschäden zwei Millionen Euro. Im Gleichlauf sollen die Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflichtversicherungen verdoppelt werden. Die Mindestversicherungssumme soll auf 15 Millionen Euro für Personenschäden, auf 2,5 Millionen Euro für Sachschäden und auf 100.000 Euro für Vermögensschäden erhöht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass auch große Schadensereignisse haftungs- und versicherungsrechtlich abgedeckt bleiben. Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 30. Oktober 2026 Stellung zu nehmen.

Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Den Referentenentwurf sowie weitergehende Informationen und Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.

Das Zentrale Vorsorgeregister wird digitaler

Pressemitteilung des Bundesamts für Justiz und Verbraucherschutz

Das Zentrale Vorsorgeregister wird digitaler

Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) wird um eine neue Funktion erweitert. Sie wird Ärztinnen und Ärzten sowie Betreuungsgerichten künftig die Arbeit erleichtern. Das ZVR ist eine Datenbank, in der Informationen zu Vorsorgeregelungen gespeichert sind. Vorsorgeregelungen sind insbesondere Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten. Bislang gibt das ZVR Auskunft darüber, ob eine entsprechende Vorsorgeregelung besteht, und wo das entsprechende Dokument aufbewahrt wird. Künftig soll es auch möglich sein, direkt über das ZVR das registrierte Dokument einzusehen: Ärztinnen, Ärzte und Betreuungsgerichte sollen also dem ZVR unmittelbar entnehmen können, welchen Inhalt zum Beispiel eine dort registrierte Patientenverfügung hat.  
Pressemitteilung vom 30. September 2026  

Dadurch werden Entscheidungsprozesse im Krankenhaus und vor dem Betreuungsgericht erheblich erleichtert. Um die Änderungen zu ermöglichen, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Rechtsverordnung erlassen, die morgen in Kraft tritt. Das ZVR ist eine Datenbank, die die Bundesnotarkammer seit 2003 betreibt. Seit 2004 hat sie einen gesetzlichen Auftrag dazu. In der Datenbank werden Informationen über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht erfasst. Die Idee ist, dass zum Beispiel im medizinischen Notfall schnell auf die Patientenverfügung zugegriffen werden kann. Und auch in Verfahren vor Betreuungsgerichten hat das ZVR einen wichtigen Nutzen. Wenn es eine Vollmacht gibt, beispielsweise für einen Familienangehörigen, kann so verhindert werden, dass unnötig eine rechtliche Betreuung eingerichtet wird. Denn ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn es auch notwendig ist. Bisher enthält das ZVR nur die Information, dass es ein entsprechendes Dokument gibt und wo man es findet. Die Dokumente selbst sind dort nicht hinterlegt.

Um herauszufinden, was die Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung vorsieht, muss sie also erst einmal besorgt werden. Das ändert sich nun. Ab 1. Oktober 2026 soll das ZVR auf Wunsch auch einen Scan des Dokuments enthalten können. Ob die Vollmacht auch weiterhin gültig ist, wird sich dem ZVR allerdings noch nicht entnehmen lassen. Hierzu ist eine zweite Funktionserweiterung geplant. Dennoch wird durch die Änderung der Wille der Betroffenen geschützt , denn er kann schneller ermittelt und berücksichtigt werden. Die entsprechende Verordnung tritt morgen, am 1. Oktober 2026, in Kraft.

Das ist der erste Schritt in einer Offensive zur Digitalisierung des ZVR. In einem zweiten Schritt soll das ZVR an ein elektronisches Vollmachtsregister angeschlossen werden. Dadurch soll ermöglicht werden, dass aus dem Register auch ersichtlich wird, ob die dort angezeigten Vollmachten noch gültig sind. Die Vollmachten wären dann vollständig digital vorzeigbar. Damit soll ein weiterer wichtiger Schritt in der Digitalisierung gegangen werden, um Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger im Rechtsverkehr zu schaffen.

Abrufen können Sie das Zentrale Vorsorgeregister unter: https://www.vorsorgeregister.de/
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  Verantwortlich:
Julia Camerer
Dr. Eike Hosemann
Redaktion: Dr. Franziska Valdés Cifuentes, Dr. Veronika Maier, Vincent Kirschner, Philipp Engelke, Nicolas Limmer Haben Sie Fragen oder Anmerkungen? Nutzen Sie bitte nicht die Antwortfunktion auf diese E-Mail, sondern das Kontaktformular. Datenschutz Kontaktformular Newsletter abbestellen www.bmjv.de

Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur sogenannten „Haushaltsausnahme“ nach der Datenschutz-Grundverordnung vor

Beschlüsse vom 17. September 2026 – I ZR 256/25 und I ZR 289/25

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen unter anderem die Voraussetzungen der sogenannten „Haushaltsausnahme“ nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geklärt werden sollen. Danach findet die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Fraglich ist insbesondere, wie die Begriffe „persönliche“ und „familiäre“ Tätigkeiten zu verstehen sind und ob das Merkmal „zur Ausübung“ eine Berücksichtigung des mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecks erfordert.

Zum Verfahren I ZR 256/25 (Weiterleiten privater Chat-Nachrichten an Dritte)

Sachverhalt:

Die Klägerin und die Beklagte waren befreundet. Über einen Messenger-Dienst tauschten sie sich vertraulich zu den Verhältnissen in der Arztpraxis aus, in der die Klägerin beschäftigt war. Der Arbeitgeber der Klägerin und dessen Lebensgefährtin, die Office-Managerin der Arztpraxis, waren der Beklagten von gemeinsamen Treffen bekannt. Nach einem Zerwürfnis der Parteien leitete die Beklagte ihre mit der Klägerin geführte Korrespondenz an die Office-Managerin der Arztpraxis weiter. Das Anstellungsverhältnis der Klägerin wurde daraufhin gekündigt.

Die Klägerin hält das Weiterleiten ihrer Chat-Nachrichten für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500 €, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Datenschutz-Grundverordnung sei nicht anwendbar. Bei der Weiterleitung der privaten Korrespondenz der Parteien an die Office-Managerin der Arztpraxis habe die Beklagte ausschließlich eine persönliche Tätigkeit vorgenommen, weshalb die sogenannte Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO eingreife. Die Weiterleitung der Kommunikation habe weder im Zusammenhang mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten gestanden noch über deren Privatsphäre hinaus in den öffentlichen Raum ausgestrahlt. Auf die berufliche Beziehung zwischen der Klägerin und deren Arbeitgeber komme es nicht an, auch wenn die Beklagte eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit deren Kündigung gerechnet haben möge.

Ansprüche der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bestünden ebenfalls nicht.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.

Zum Verfahren I ZR 289/25 (Videoüberwachung in der Wohnküche)

Sachverhalt:

Die im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin, deren Erben den Rechtsstreit fortführen, war die Mutter der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2 ist deren Ehemann. Die Parteien bewohnten gemeinsam eine Immobilie der Beklagten, in der die Klägerin eine Wohnung in der oberen Etage und die Beklagten eine Wohnung in der unteren Etage nutzten. Die Klägerin war berechtigt, die Wohnküche der Beklagten zu betreten. Diese Küche überwachten die Beklagten mit einer Videokamera. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die Klägerin wegen eines möglichen Diebstahls von Geldmünzen aus der Küche leitete die Beklagte zu 1 Videoaufzeichnungen, auf denen die Klägerin in der Küche zu sehen war, an die Polizei weiter. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1 habe die Aufnahmen zudem an eine weitere Tochter der Klägerin und Schwester der Beklagten zu 1 übermittelt.

Die Klägerin hält das heimliche Anfertigen und das Weiterleiten der Videoaufnahmen für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte zu 1 auf Unterlassung in Anspruch und verlangt von beiden Beklagten Auskunft über die von diesen verarbeiteten, die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten, die Löschung dieser Daten sowie die Zahlung von Schmerzensgeld und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne ihre Ansprüche nicht auf die Datenschutz-Grundverordnung stützen, weil der Ausschlussgrund des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO vorliege. Die Videoüberwachung habe sich auf die Wohnküche der Beklagten und damit deren eigene private Sphäre beschränkt. Auch nach dem nationalen bürgerlichen Recht stünden der Klägerin keine Ansprüche zu. Soweit sich die Klägerin dagegen wende, dass die Videoaufnahmen an die Polizei weitergeleitet worden seien, fehle ihrer Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat beide Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union jeweils Fragen zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) vorgelegt. Im Verfahren I ZR 289/25 hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union zusätzlich Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f und Art. 13 DSGVO vorgelegt.

Durch den Gerichtshof der Europäischen Union soll geklärt werden, was unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zu verstehen ist. In beiden Verfahren kommt es darauf an, ob im Rahmen der Beurteilung, ob eine solche Datenverarbeitung gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist, und ob das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen abhängt.

Im Verfahren I ZR 256/25 ist außerdem zu klären, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO angenommen werden kann, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten (etwa der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten) steht.

Im Verfahren I ZR 289/25 stellt sich die weitere Frage, ob die Annahme einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO einen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden in räumlicher oder sonstiger Hinsicht voraussetzt. Außerdem kommt es in diesem Verfahren darauf an, ob Art. 13 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass es (generell oder unter bestimmten Voraussetzungen) der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung entgegensteht, wenn der Verantwortliche die aus dieser Vorschrift folgenden Informationspflichten nicht erfüllt hat. Geklärt werden soll auch, ob der Umstand, dass eine Datenerhebung nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt ist, ohne weiteres dazu führt, dass die Weiterverarbeitung dieser Daten ihrerseits rechtswidrig ist, und ob – falls dies nicht der Fall ist – in die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gebotene Interessenabwägung der Umstand einzustellen ist, dass die verarbeiteten Daten auf rechtswidrige Weise erhoben worden sind. Schließlich wird die Frage aufgeworfen, ob die Vorschriften des Kapitels VIII der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen sind, dass es den nationalen Gerichten verwehrt ist, einen auf Unterlassung gerichteten Rechtsbehelf nach nationalem Recht gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde wegen eines im Regelfall fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen.

Vorinstanzen:

I ZR 256/25

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 14. November 2024 – 27 O 75/24

Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 27. November 2025 – 6 U 361/24

I ZR 289/25

Landgericht Hildesheim – Urteil vom 1. Oktober 2024 – 3 O 224/24

Oberlandesgericht Celle – Urteil vom 10. April 2025 – 5 U 331/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten auszugsweise:

Art. 2 DSGVO

(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

(…)

c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,

(…)

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

(…)

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, (…)

Art. 13 Abs. 1 DSGVO

Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;

(…)

Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Bundesgerichtshof: Verhandlungstermin am 17. September 2026 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 216/25 (Leitentscheidungsverfahren zur Erstattung von Verlusten bei unerlaubtem Online-Glücksspiel)

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 086/2026 vom 20.05.2026

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche von Spielern gegen Anbieter unerlaubter Glücksspiele zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Veranstalter von Online-Casinospielen, der im Inland zum Zeitpunkt des Angebots nicht über die hierfür erforderliche Konzession der zuständigen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss. Der Senat hat das Revisionsverfahren gemäß § 552b ZPO zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt.

Sachverhalt:

Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet über eine deutschsprachige Webseite Glücksspiele an. Der Kläger nahm vom 25. Dezember 2020 bis zum 3. September 2022 an Online-Casinospielen der Beklagten teil. Während dieses Zeitraums verfügte die Beklagte über eine Lizenz der maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde, aber über keine Erlaubnis in Deutschland.

Der Kläger hält die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge für nichtig. Er trägt vor, er habe nicht gewusst, dass Online-Glücksspiele verboten gewesen seien. Mit seiner Klage hat er von der Beklagten Rückzahlung der an sie geleisteten Zahlungen in Höhe der erlittenen Verluste von 10.092 € nebst Zinsen verlangt. Er hat dazu einen Prozessfinanzierer eingeschaltet und die Forderung an diesen abgetreten.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die deutschen Gerichte seien – auch bei Einschaltung eines Prozessfinanzierers – international zuständig. Die Ansprüche des Klägers unterlägen deutschem Sachrecht.

Ihm stehe gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die als Rechtsgrund in Betracht kommenden Glücksspielverträge seien gemäß § 134 BGB nichtig. Das Angebot der Beklagten im Zeitraum vom 25. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021 habe gegen das Verbot des Veranstaltens öffentlicher Glücksspiele im Internet aus § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Fassung (GlüStV 2012) verstoßen. Auch für den darauffolgenden Zeitraum bis zum 3. September 2022 liege ein Gesetzesverstoß der Beklagten vor, weil für das Veranstalten von Online-Casinospielen zwar nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2021) ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gelte, die Beklagte jedoch nicht über die erforderliche Erlaubnis in Deutschland verfügt habe. Die genannten Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags seien unionsrechtskonform. Der Rückforderungsanspruch sei nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte seien verjährt, soweit sie vor dem 1. Januar 2021 entstanden seien. Insoweit habe der Kläger jedoch einen durchsetzbaren Anspruch in gleicher Höhe gemäß §§ 852, 823 Abs. 2BGB. Bei § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 handle es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, gegen das die Beklagte verstoßen habe. Nach Maßgabe des § 852 BGB könne der Kläger auch für einen verjährten Zeitraum die Verluste nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Durch Beschluss vom 17. Februar 2026 hat der Senat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta ausgesetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 16. April 2026 (C-440/23 – European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten) beantwortet.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2026 hat der Bundesgerichtshof das Revisionsverfahren gemäß § 552b ZPO zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17. September 2026 anberaumt. Er beabsichtigt, die zahlreichen weiteren bei ihm anhängigen Verfahren wegen Online-Glücksspielen, die gleichfalls bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 ausgesetzt waren, bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens (erneut) auszusetzen.

Der Rechtsstreit betrifft nicht Online-Sportwetten. Hierzu hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2024 eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 155/2024 vom 25. Juli 2024), die dort unter dem Aktenzeichen C-530/24 anhängig ist. Zahlreiche weitere Verfahren, die der Bundesgerichtshof im Hinblick auf dieses Verfahren ausgesetzt hat, bleiben bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache C-530/24 ausgesetzt.

Vorinstanzen:

Landgericht Heilbronn – Urteil vom 12.02.2025 – 8 O 128/24

Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 29.09.2025 – 5 U 113/25

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012

Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

§ 4 Abs. 4 GlüStV 2021

Eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet darf nur für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien, für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten und Pferdewetten sowie für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker erteilt werden. Im Übrigen sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.

§ 134 BGB

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

§ 817 BGB

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

§ 823 BGB

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 852 BGB

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

§ 552b ZPO

Wirft die Revision Rechtsfragen auf, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist, so kann das Revisionsgericht nach Eingang einer Revisionserwiderung oder nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung das Revisionsverfahren durch Beschluss zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen. (…)

Karlsruhe, den 20. Mai 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

„Werkstattrisiko“ in der Kfz-Kaskoversicherung

Bundesgerichtshof: Mitteilung der Pressestelle

Nr. 165/2026 vom 09.09.2026

Urteil vom 9. September 2026 – IV ZR 235/25

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die vom Kfz-Kaskoversicherer zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungspositionen umfassen. Das sogenannte Werkstattrisiko verbleibt insoweit in der Regel beim Versicherungsnehmer.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Das Fahrzeug der Klägerin ist bei der Beklagten vollkaskoversichert. Nach einem Unfall wurde es in einer Werkstatt repariert. Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag, zog aber 389,01 € mit der Begründung ab, einzelne Arbeitsschritte seien nicht erforderlich gewesen. Sie beruft sich auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Klausel in Ziff. A.2.6.2 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), die auszugsweise wie folgt lautet:

„Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.“

Laut einem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten sind mehrere Positionen der Werkstattrechnung unberechtigt überhöht.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des Restbetrags der Werkstattrechnung in Höhe von 389,01 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage, ob in der Kfz-Kaskoversicherung der Versicherer oder der Versicherungsnehmer das sogenannte Werkstattrisiko trägt, dahin entschieden, dass dieses in der Regel beim Versicherungsnehmer verbleibt. Die nach Ziff. A.2.6.2 AKB vom Kaskoversicherer zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ umfassen – jedenfalls ohne befolgte Weisungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer hinsichtlich Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt – keine Rechnungspositionen, die, etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt, unangemessen, überflüssig oder mangels tatsächlicher Vornahme unberechtigt sind.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nach dem Wortlaut von Ziff. A.2.6.2 AKB davon ausgehen, dass ihm im Versicherungsfall diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen. Kosten für objektiv unnötige oder nicht durchgeführte Maßnahmen oder solche Kosten, die ihm etwa aufgrund unwirtschaftlicher Arbeitsweise einer Kfz-Werkstatt oder überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit in Rechnung gestellt werden, wird er nicht hierzu zählen.

Für den Umfang der Eintrittspflicht des Versicherers ist allein dessen im Wege der Auslegung näher zu bestimmendes vertragliches Versprechen maßgeblich, während die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung finden. Unerheblich ist daher, dass im gesetzlichen Haftpflichtrecht nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte grundsätzlich der Unfallverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) das sogenannte Werkstattrisiko trägt (grundlegend: BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182). Diese Grundsätze sind nicht auf das Kaskoversicherungsrecht übertragbar.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Heilbronn – Urteil vom 8. August 2024 – 6 C 2222/23

Landgericht Heilbronn – Urteil vom 30. September 2025 – I 4 S 10/24

Karlsruhe, den 9. September 2026

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Bundesgerichtshof: Verhandlungstermin am 3. September 2026 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 281/25 (Erstellen eines Datensatzes für KI-Training)

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 085/2026 vom 20.05.2026

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob die Vervielfältigung einer Fotografie bei der Erstellung eines Datensatzes für das Training generativer Künstlicher Intelligenz (KI) das Urheberrecht des Fotografen verletzt.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Fotograf. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein, dessen Zweck nach seinem Vortrag in der Förderung der Forschung und Bildung liegt. Der Beklagte stellt einen Datensatz mit Bild-Text-Paaren öffentlich kostenfrei zur Verfügung. Dieser Datensatz enthält Hyperlinks zu im Internet öffentlich abrufbaren Bildern sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern, darunter eine Bildbeschreibung, die Auskunft über den Inhalt des Bilds in Textform gibt. Der Datensatz des Beklagten umfasst 5,85 Milliarden entsprechender Bild-Text-Paare und kann für das Trainieren sogenannter generativer Künstlicher Intelligenz genutzt werden.

Zur Erstellung dieses Datensatzes griff der Beklagte auf einen bereits vorhandenen Datensatz aus den USA zurück, der die Webadressen (URL) von im Internet auffindbaren Bildern und eine Beschreibung des jeweiligen Bildinhalts enthielt. Der Beklagte extrahierte die URLs zu den Bildern aus diesem Datensatz und lud die Bilder von ihrem jeweiligen Speicherort herunter. Im Anschluss wurden die Bilder beim Beklagten mittels einer Software darauf geprüft, ob die im vorbestehenden Datensatz bereits vorhandene Beschreibung des Bildinhalts tatsächlich mit dem Inhalt des Bilds übereinstimmt. Bilder, bei denen Text und Bildinhalt nicht hinreichend übereinstimmten, wurden herausgefiltert. Für die verbleibenden Bilder wurden die Meta-Daten, insbesondere die URL des Speicherorts des Bilds und die Bildbeschreibung, extrahiert und in einen neu geschaffenen Datensatz des Beklagten aufgenommen. Die Bilder selbst sind im Datensatz des Beklagten nicht enthalten. Die für die Erstellung des Datensatzes des Beklagten erforderlichen Downloads wurden in der zweiten Jahreshälfte 2021 vorgenommen. Dabei wurde auch eine vom Kläger gefertigte Fotografie erfasst und das auf der Webseite einer Bildagentur eingestellte Vorschaubild dieser Fotografie heruntergeladen. Die Bildagentur hatte auf ihrer Webseite den Zugriff auf ihre Webseite durch „automated programs, applets, bots or the like“ untersagt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Vervielfältigung seiner Fotografie durch den Beklagten im Rahmen des Analyseprozesses verletze sein Urheberrecht. Er nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe durch den Download des Vorschaubilds zwar die Fotografie des Klägers gemäß § 16 Abs. 1 UrhG vervielfältigt, ohne dessen Zustimmung oder eine Lizenz seiner Bildagentur einzuholen. Diese Bildnutzung sei allerdings durch die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen der § 44b UrhG und § 60d UrhG gerechtfertigt.

Nach § 44b UrhG seien Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken zulässig, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen (sogenanntes Text und Data Mining), wenn der Rechtsinhaber sich diese Nutzungen nicht vorbehalten habe. Bei der online abrufbaren Fotografie des Klägers handele es sich um ein rechtmäßig zugängliches digitales Werk, dessen Vervielfältigung der automatisierten Analyse, nämlich dem Abgleich des Bildinhalts mit der hinterlegten Bildbeschreibung mittels einer Software, gedient habe. Die Feststellung, ob ein konkretes Bild und dessen Beschreibung zusammenpassen, stelle eine Information im Sinne von § 44b Abs. 1 UrhG dar. Da bereits der Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung eine Analyse zur Gewinnung von Informationen im Sinne dieser Vorschrift sei, komme es nicht darauf an, ob auch das spätere Training generativer KI-Modelle die Voraussetzungen des Text und Data Minings erfülle. Der Nutzungsvorbehalt der Bildagentur schließe die Nutzung der vom Kläger erstellten Fotografie nicht aus. Ein Nutzungsvorbehalt sei nach § 44b Abs. 3 UrhG nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolge. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass der in natürlicher Sprache verfasste Vorbehalt im relevanten Nutzungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte 2021 maschinenlesbar gewesen sei.

Die Nutzung der Fotografie sei zudem von der Schrankenregelung des § 60d Abs. 1 UrhG gedeckt, wonach Vervielfältigungen für das Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig seien. Bei dem Beklagten handle es sich um eine Forschungsorganisation im Sinne von § 60d Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UrhG. Die Erstellung des Datensatzes stelle ein methodisches, auf einen späteren Erkenntnisgewinn gerichtetes und nachprüfbares Vorgehen dar, das der angewandten Forschung zuzurechnen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass der Datensatz auch von Anbietern kommerzieller KI-Modelle genutzt werden könne. Dem vom Beklagten verfolgten Open-Source-Ansatz sei es immanent, dass die Ergebnisse seiner Arbeit jedermann und damit auch kommerziellen Anbietern zur Verfügung stünden.

Nach dem gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft durchzuführenden Drei-Stufen-Test sei auch keine ungebührliche Verletzung der Interessen des Klägers als Rechtsinhaber gegeben.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht Hamburg – Urteil vom 27. September 2024 – 310 O 227/23

Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 10. Dezember 2025 – 5 U 104/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 16 Abs. 1 UrhG

Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

§ 44b UrhG (Auszug)

(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.

(2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. (…)

(3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.

§ 60d UrhG (Auszug)

(1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.

(2) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie

1. nicht kommerzielle Zwecke verfolgen,

2. (…)

Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG (Auszug)

Die (…) Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Karlsruhe, den 20. Mai 2026

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Bundesgerichtshof: Verhandlungstermin am 5. November 2026 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 272/25 und I ZR 275/25 (Dürfen bei einer Kündigung von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr Login-Daten abgefragt werden?)

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 133/2026 vom 27.07.2026

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren darüber zu entscheiden, ob bei einer Online-Kündigung von Verträgen gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB verstoßen wird, wenn der Verbraucher im Rahmen des Kündigungsvorgangs seine Login-Daten eingeben muss.

Sachverhalt:

In der Sache I ZR 272/25 ist der Kläger der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss von Verträgen im Bereich der Internetdienstleistungen, etwa ein Webhosting, an. In der Kopfzeile der Startseite befand sich eine Schaltfläche „Vertragsbeendigung“. Nach Betätigung dieser Schaltfläche wurde der Verbraucher auf eine Unterseite weitergeleitet, auf der er sich mit seiner Kundennummer und einem Passwort anmelden musste, um den Kündigungsvorgang in einem geschützten Kundenbereich fortzusetzen.

In der Sache I ZR 275/25 ist die Klägerin die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte bietet Streamingdienste an. Möchte der Kunde sein Abonnement kündigen, so steht ihm in der Fußzeile jeder Internetseite der Beklagten eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung, bei deren Betätigung er auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet wird. Dort musste der Nutzer seine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer sowie sein Passwort eingeben und auswählen, wann die Kündigung in Kraft treten soll. Unter diesen Eingabefeldern befand sich die Schaltfläche „Kündigung abschließen“.

Die klagenden Verbände sehen in der Gestaltung der Webseiten einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 BGB. Sie nehmen die jeweilige Beklagte auf Unterlassung auf der Grundlage des Unterlassungsklagengesetzes (I ZR 272/25) beziehungsweise des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (I ZR 275/25) in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Kammergericht hat den Klagen jeweils stattgegeben. Zur Begründung hat es in beiden Fällen ausgeführt, die jeweilige Beklagte habe die sich aus § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB ergebenden Pflichten nicht erfüllt.

Die Kündigungsschaltfläche müsse den Verbraucher nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf der er die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB machen und die Kündigung über die Betätigung einer Bestätigungsschaltfläche erklären könne (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB). Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssten gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Im ersten Fall (I ZR 272/25) führe die Kündigungsschaltfläche den Verbraucher nicht gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbaren Bestätigungsseite, weil der Verbraucher nach dem Betätigen der Schaltfläche seine Kundennummer und sein Passwort eingeben müsse.

Im zweiten Fall (I ZR 275/25) führe die Kündigungsschaltfläche den Verbraucher nicht gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbaren Bestätigungsseite, auf der (nur) die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB getätigt werden und mittels einer ständig verfügbaren Bestätigungsschaltfläche abgegeben werden könnten.

Vorinstanzen:

I ZR 272/25

Kammergericht – Entscheidung vom 18.11.2025 – 5 UKl 10/25

und

I ZR 275/25

LG Berlin II – Entscheidung vom 27.11.2024 – 97 O 81/23

Kammergericht – Entscheidung vom 11.11.2025 – 5 U 6/25

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 312k Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB

(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. (…)

(2) 1 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. 2 Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. 3 Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,

b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,

c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,

d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

4 Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Karlsruhe, den 27. Juli 2026

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Bundesgerichtshof: Verhandlungstermin am 9. Oktober 2026 um 9:00 Uhr in Sachen V ZR 242/24 (Herausgabe des gefälschten Gemäldes „Rotes Bild mit Pferden“ an den Fälscher?)

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 132/2026 vom 24.07.2026

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob der Fälscher eines Gemäldes, das in seinem Auftrag versteigert, nach Entdeckung der Fälschung aber von dem Ersteher an das Auktionshaus zurückgegeben und von dem Auktionshaus sodann an einen Dritten weiterveräußert worden ist, die Herausgabe des Gemäldes verlangen kann.

Sachverhalt:

Der Kläger ließ durch ein als Kommissionärin betrautes Auktionshaus das von ihm gefertigte, angeblich von Heinrich Campendonk stammende Gemälde „Rotes Bild mit Pferden“ versteigern. Den Zuschlag erhielt eine maltesische Gesellschaft, der es gegen Zahlung von insgesamt 2,88 Mio. € ausgehändigt wurde. Nachdem – sich schließlich bestätigende – Verdachtsmomente einer Fälschung aufgekommen waren, erklärte die Gesellschaft den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Ein Prozess zwischen der Gesellschaft und dem Auktionshaus endete mit einem Vergleich, in dessen Folge das Auktionshaus das Gemälde zurückerhielt. Anschließend veräußerte das Auktionshaus das Gemälde an den Beklagten, von dem es der Kläger nunmehr herausverlangt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit der von dem Bundesgerichtshof zugelassenen Revision.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB gegen den Beklagten zu, weil er nicht nachgewiesen hat, Eigentümer des Gemäldes zu sein. Ursprünglich sei er zwar dessen Eigentümer gewesen. Er habe das als Verkaufskommissionärin handelnde Auktionshaus aber gemäß § 185 Abs. 1 BGB ermächtigt, das Eigentum an dem Gemälde auf die Ersteherin zu übertragen. Diese habe das Eigentum im Anschluss an ihren Rücktritt auf das Auktionshaus übertragen. Bei der Rückabwicklung einer nach § 185 Abs. 1 BGB wirksamen Verfügung eines Nichtberechtigten werde in der juristischen Literatur unter dem Stichwort „Rückerwerb des Nichtberechtigten“ zwar diskutiert, ob der ursprüngliche Eigentümer das Eigentum ohne weiteres wiedererlange. Dies sei aber weder dogmatisch vertretbar noch zur Vermeidung grober Unbilligkeit geboten.

Der Kläger meint dagegen, Eigentümer des Gemäldes zu sein. Das Auktionshaus habe als Nichtberechtigter über das Gemälde verfügt. Die aus § 185 Abs. 1 BGB folgende Wirksamkeit des Eigentumserwerbs diene in dieser Konstellation allein dem Schutz des Erwerbers, nicht des Nichtberechtigten. Im Falle einer Rückabwicklung zwischen dem Erwerber und dem Nichtberechtigten müsse das Eigentum daher an den ursprünglichen Eigentümer zurückfallen.

Vorinstanzen:

Landgericht Freiburg im Breisgau – Urteil vom 4. Oktober 2022 – 1 O 92/22

Oberlandesgericht Karlsruhe – Beschluss vom 21. November 2024 – 13 U 231/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 185 Abs. 1 BGB

Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

§ 985 BGB

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Karlsruhe, den 24. Juli 2026

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BGH: Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 128/2026 vom 16.07.2026

Urteil vom 16. Juli 2026 – I ZR 200/25

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird. Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.

Sachverhalt:

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten „Vertrag kündigen“ beschriftete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sogenannte Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten „Vertrag finden“ beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“ versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen.

Der Kläger sieht in der Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Beklagte hat den gegen die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit „Vertrag finden“ gerichteten Unterlassungsantrag des Klägers anerkannt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Im Übrigen hat es die gegen die weitere Gestaltung der Bestätigungsseite gerichtete Klage abgewiesen.

Mit der vom Oberlandesgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit damit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

Die Webseite der Beklagte entspricht nicht den Vorgaben des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Ausgestaltung der Bestätigungsseite ist in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Über die dort vorgesehenen Angaben (z.B. zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags) einschließlich der Bestätigungsschaltfläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf die Bestätigungsseite nicht enthalten. Das entspricht dem Wortlaut und der Regelungssystematik der Vorschrift des § 312k BGB, die ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündigungserklärung vorsieht. Der Unternehmer muss zunächst eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als „Bestätigungsseite“ bezeichnet wird. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung getragen, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen.

Vorinstanz:

Oberlandesgericht Düsseldorf – Urteil vom 18. September 2025 – 20 UKl 1/25

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 312k Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB

(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. (…)

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,

b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,

c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,

d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Karlsruhe, den 16. Juli 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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