Bundesgerichtshof: Verhandlungstermin am 3. September 2026 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 281/25 (Erstellen eines Datensatzes für KI-Training)

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 085/2026 vom 20.05.2026

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob die Vervielfältigung einer Fotografie bei der Erstellung eines Datensatzes für das Training generativer Künstlicher Intelligenz (KI) das Urheberrecht des Fotografen verletzt.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Fotograf. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein, dessen Zweck nach seinem Vortrag in der Förderung der Forschung und Bildung liegt. Der Beklagte stellt einen Datensatz mit Bild-Text-Paaren öffentlich kostenfrei zur Verfügung. Dieser Datensatz enthält Hyperlinks zu im Internet öffentlich abrufbaren Bildern sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern, darunter eine Bildbeschreibung, die Auskunft über den Inhalt des Bilds in Textform gibt. Der Datensatz des Beklagten umfasst 5,85 Milliarden entsprechender Bild-Text-Paare und kann für das Trainieren sogenannter generativer Künstlicher Intelligenz genutzt werden.

Zur Erstellung dieses Datensatzes griff der Beklagte auf einen bereits vorhandenen Datensatz aus den USA zurück, der die Webadressen (URL) von im Internet auffindbaren Bildern und eine Beschreibung des jeweiligen Bildinhalts enthielt. Der Beklagte extrahierte die URLs zu den Bildern aus diesem Datensatz und lud die Bilder von ihrem jeweiligen Speicherort herunter. Im Anschluss wurden die Bilder beim Beklagten mittels einer Software darauf geprüft, ob die im vorbestehenden Datensatz bereits vorhandene Beschreibung des Bildinhalts tatsächlich mit dem Inhalt des Bilds übereinstimmt. Bilder, bei denen Text und Bildinhalt nicht hinreichend übereinstimmten, wurden herausgefiltert. Für die verbleibenden Bilder wurden die Meta-Daten, insbesondere die URL des Speicherorts des Bilds und die Bildbeschreibung, extrahiert und in einen neu geschaffenen Datensatz des Beklagten aufgenommen. Die Bilder selbst sind im Datensatz des Beklagten nicht enthalten. Die für die Erstellung des Datensatzes des Beklagten erforderlichen Downloads wurden in der zweiten Jahreshälfte 2021 vorgenommen. Dabei wurde auch eine vom Kläger gefertigte Fotografie erfasst und das auf der Webseite einer Bildagentur eingestellte Vorschaubild dieser Fotografie heruntergeladen. Die Bildagentur hatte auf ihrer Webseite den Zugriff auf ihre Webseite durch „automated programs, applets, bots or the like“ untersagt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Vervielfältigung seiner Fotografie durch den Beklagten im Rahmen des Analyseprozesses verletze sein Urheberrecht. Er nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe durch den Download des Vorschaubilds zwar die Fotografie des Klägers gemäß § 16 Abs. 1 UrhG vervielfältigt, ohne dessen Zustimmung oder eine Lizenz seiner Bildagentur einzuholen. Diese Bildnutzung sei allerdings durch die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen der § 44b UrhG und § 60d UrhG gerechtfertigt.

Nach § 44b UrhG seien Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken zulässig, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen (sogenanntes Text und Data Mining), wenn der Rechtsinhaber sich diese Nutzungen nicht vorbehalten habe. Bei der online abrufbaren Fotografie des Klägers handele es sich um ein rechtmäßig zugängliches digitales Werk, dessen Vervielfältigung der automatisierten Analyse, nämlich dem Abgleich des Bildinhalts mit der hinterlegten Bildbeschreibung mittels einer Software, gedient habe. Die Feststellung, ob ein konkretes Bild und dessen Beschreibung zusammenpassen, stelle eine Information im Sinne von § 44b Abs. 1 UrhG dar. Da bereits der Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung eine Analyse zur Gewinnung von Informationen im Sinne dieser Vorschrift sei, komme es nicht darauf an, ob auch das spätere Training generativer KI-Modelle die Voraussetzungen des Text und Data Minings erfülle. Der Nutzungsvorbehalt der Bildagentur schließe die Nutzung der vom Kläger erstellten Fotografie nicht aus. Ein Nutzungsvorbehalt sei nach § 44b Abs. 3 UrhG nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolge. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass der in natürlicher Sprache verfasste Vorbehalt im relevanten Nutzungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte 2021 maschinenlesbar gewesen sei.

Die Nutzung der Fotografie sei zudem von der Schrankenregelung des § 60d Abs. 1 UrhG gedeckt, wonach Vervielfältigungen für das Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig seien. Bei dem Beklagten handle es sich um eine Forschungsorganisation im Sinne von § 60d Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UrhG. Die Erstellung des Datensatzes stelle ein methodisches, auf einen späteren Erkenntnisgewinn gerichtetes und nachprüfbares Vorgehen dar, das der angewandten Forschung zuzurechnen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass der Datensatz auch von Anbietern kommerzieller KI-Modelle genutzt werden könne. Dem vom Beklagten verfolgten Open-Source-Ansatz sei es immanent, dass die Ergebnisse seiner Arbeit jedermann und damit auch kommerziellen Anbietern zur Verfügung stünden.

Nach dem gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft durchzuführenden Drei-Stufen-Test sei auch keine ungebührliche Verletzung der Interessen des Klägers als Rechtsinhaber gegeben.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht Hamburg – Urteil vom 27. September 2024 – 310 O 227/23

Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 10. Dezember 2025 – 5 U 104/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 16 Abs. 1 UrhG

Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

§ 44b UrhG (Auszug)

(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.

(2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. (…)

(3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.

§ 60d UrhG (Auszug)

(1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.

(2) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie

1. nicht kommerzielle Zwecke verfolgen,

2. (…)

Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG (Auszug)

Die (…) Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Karlsruhe, den 20. Mai 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Bundesgerichtshof: Verhandlungstermin am 5. November 2026 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 272/25 und I ZR 275/25 (Dürfen bei einer Kündigung von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr Login-Daten abgefragt werden?)

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 133/2026 vom 27.07.2026

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren darüber zu entscheiden, ob bei einer Online-Kündigung von Verträgen gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB verstoßen wird, wenn der Verbraucher im Rahmen des Kündigungsvorgangs seine Login-Daten eingeben muss.

Sachverhalt:

In der Sache I ZR 272/25 ist der Kläger der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss von Verträgen im Bereich der Internetdienstleistungen, etwa ein Webhosting, an. In der Kopfzeile der Startseite befand sich eine Schaltfläche „Vertragsbeendigung“. Nach Betätigung dieser Schaltfläche wurde der Verbraucher auf eine Unterseite weitergeleitet, auf der er sich mit seiner Kundennummer und einem Passwort anmelden musste, um den Kündigungsvorgang in einem geschützten Kundenbereich fortzusetzen.

In der Sache I ZR 275/25 ist die Klägerin die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte bietet Streamingdienste an. Möchte der Kunde sein Abonnement kündigen, so steht ihm in der Fußzeile jeder Internetseite der Beklagten eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung, bei deren Betätigung er auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet wird. Dort musste der Nutzer seine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer sowie sein Passwort eingeben und auswählen, wann die Kündigung in Kraft treten soll. Unter diesen Eingabefeldern befand sich die Schaltfläche „Kündigung abschließen“.

Die klagenden Verbände sehen in der Gestaltung der Webseiten einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 BGB. Sie nehmen die jeweilige Beklagte auf Unterlassung auf der Grundlage des Unterlassungsklagengesetzes (I ZR 272/25) beziehungsweise des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (I ZR 275/25) in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Kammergericht hat den Klagen jeweils stattgegeben. Zur Begründung hat es in beiden Fällen ausgeführt, die jeweilige Beklagte habe die sich aus § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB ergebenden Pflichten nicht erfüllt.

Die Kündigungsschaltfläche müsse den Verbraucher nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf der er die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB machen und die Kündigung über die Betätigung einer Bestätigungsschaltfläche erklären könne (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB). Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssten gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Im ersten Fall (I ZR 272/25) führe die Kündigungsschaltfläche den Verbraucher nicht gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbaren Bestätigungsseite, weil der Verbraucher nach dem Betätigen der Schaltfläche seine Kundennummer und sein Passwort eingeben müsse.

Im zweiten Fall (I ZR 275/25) führe die Kündigungsschaltfläche den Verbraucher nicht gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbaren Bestätigungsseite, auf der (nur) die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB getätigt werden und mittels einer ständig verfügbaren Bestätigungsschaltfläche abgegeben werden könnten.

Vorinstanzen:

I ZR 272/25

Kammergericht – Entscheidung vom 18.11.2025 – 5 UKl 10/25

und

I ZR 275/25

LG Berlin II – Entscheidung vom 27.11.2024 – 97 O 81/23

Kammergericht – Entscheidung vom 11.11.2025 – 5 U 6/25

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 312k Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB

(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. (…)

(2) 1 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. 2 Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. 3 Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,

b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,

c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,

d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

4 Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Karlsruhe, den 27. Juli 2026

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Bundesgerichtshof: Verhandlungstermin am 9. Oktober 2026 um 9:00 Uhr in Sachen V ZR 242/24 (Herausgabe des gefälschten Gemäldes „Rotes Bild mit Pferden“ an den Fälscher?)

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 132/2026 vom 24.07.2026

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob der Fälscher eines Gemäldes, das in seinem Auftrag versteigert, nach Entdeckung der Fälschung aber von dem Ersteher an das Auktionshaus zurückgegeben und von dem Auktionshaus sodann an einen Dritten weiterveräußert worden ist, die Herausgabe des Gemäldes verlangen kann.

Sachverhalt:

Der Kläger ließ durch ein als Kommissionärin betrautes Auktionshaus das von ihm gefertigte, angeblich von Heinrich Campendonk stammende Gemälde „Rotes Bild mit Pferden“ versteigern. Den Zuschlag erhielt eine maltesische Gesellschaft, der es gegen Zahlung von insgesamt 2,88 Mio. € ausgehändigt wurde. Nachdem – sich schließlich bestätigende – Verdachtsmomente einer Fälschung aufgekommen waren, erklärte die Gesellschaft den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Ein Prozess zwischen der Gesellschaft und dem Auktionshaus endete mit einem Vergleich, in dessen Folge das Auktionshaus das Gemälde zurückerhielt. Anschließend veräußerte das Auktionshaus das Gemälde an den Beklagten, von dem es der Kläger nunmehr herausverlangt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit der von dem Bundesgerichtshof zugelassenen Revision.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB gegen den Beklagten zu, weil er nicht nachgewiesen hat, Eigentümer des Gemäldes zu sein. Ursprünglich sei er zwar dessen Eigentümer gewesen. Er habe das als Verkaufskommissionärin handelnde Auktionshaus aber gemäß § 185 Abs. 1 BGB ermächtigt, das Eigentum an dem Gemälde auf die Ersteherin zu übertragen. Diese habe das Eigentum im Anschluss an ihren Rücktritt auf das Auktionshaus übertragen. Bei der Rückabwicklung einer nach § 185 Abs. 1 BGB wirksamen Verfügung eines Nichtberechtigten werde in der juristischen Literatur unter dem Stichwort „Rückerwerb des Nichtberechtigten“ zwar diskutiert, ob der ursprüngliche Eigentümer das Eigentum ohne weiteres wiedererlange. Dies sei aber weder dogmatisch vertretbar noch zur Vermeidung grober Unbilligkeit geboten.

Der Kläger meint dagegen, Eigentümer des Gemäldes zu sein. Das Auktionshaus habe als Nichtberechtigter über das Gemälde verfügt. Die aus § 185 Abs. 1 BGB folgende Wirksamkeit des Eigentumserwerbs diene in dieser Konstellation allein dem Schutz des Erwerbers, nicht des Nichtberechtigten. Im Falle einer Rückabwicklung zwischen dem Erwerber und dem Nichtberechtigten müsse das Eigentum daher an den ursprünglichen Eigentümer zurückfallen.

Vorinstanzen:

Landgericht Freiburg im Breisgau – Urteil vom 4. Oktober 2022 – 1 O 92/22

Oberlandesgericht Karlsruhe – Beschluss vom 21. November 2024 – 13 U 231/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 185 Abs. 1 BGB

Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

§ 985 BGB

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Karlsruhe, den 24. Juli 2026

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BGH: Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 128/2026 vom 16.07.2026

Urteil vom 16. Juli 2026 – I ZR 200/25

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird. Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.

Sachverhalt:

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten „Vertrag kündigen“ beschriftete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sogenannte Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten „Vertrag finden“ beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“ versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen.

Der Kläger sieht in der Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Beklagte hat den gegen die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit „Vertrag finden“ gerichteten Unterlassungsantrag des Klägers anerkannt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Im Übrigen hat es die gegen die weitere Gestaltung der Bestätigungsseite gerichtete Klage abgewiesen.

Mit der vom Oberlandesgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit damit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

Die Webseite der Beklagte entspricht nicht den Vorgaben des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Ausgestaltung der Bestätigungsseite ist in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Über die dort vorgesehenen Angaben (z.B. zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags) einschließlich der Bestätigungsschaltfläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf die Bestätigungsseite nicht enthalten. Das entspricht dem Wortlaut und der Regelungssystematik der Vorschrift des § 312k BGB, die ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündigungserklärung vorsieht. Der Unternehmer muss zunächst eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als „Bestätigungsseite“ bezeichnet wird. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung getragen, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen.

Vorinstanz:

Oberlandesgericht Düsseldorf – Urteil vom 18. September 2025 – 20 UKl 1/25

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 312k Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB

(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. (…)

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,

b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,

c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,

d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Karlsruhe, den 16. Juli 2026

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BGH zum Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer beim Erwerb eines Einfamilienhauses

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 127/2026 vom 16.07.2026

Urteil vom 16. Juli 2026 – I ZR 111/25

Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über die Voraussetzungen für die Anwendung des in § 656c BGB geregelten Grundsatzes der hälftigen Teilung der Maklerprovision entschieden, wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer eines Einfamilienhauses tätig wird. Handelt es sich nach der objektiven Beschaffenheit nicht um ein Einfamilienhaus, genügt für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes nicht, wenn der Kaufinteressent die beabsichtigte Nutzung als Einfamilienhaus erst nach Abschluss des Maklervertrags offenlegt.

Sachverhalt:

Der als Immobilienmakler tätige Kläger vermittelte dem Beklagten auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrags ein Grundstück mit aufgebautem Haus. Die als vermietetes Zweifamilienhaus inserierte Immobilie besteht aus zwei Wohneinheiten, die im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses an zwei Mietparteien vermietet waren. Im notariellen Kaufvertrag wurde die Immobilie als Zweifamilienhaus bezeichnet. Beantragt und abgenommen wurde das Objekt seinerzeit als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Der Beklagte informierte den Kläger erst nach Abschluss des Maklervertrags darüber, dass der Erwerb der Immobilie eigenen Wohnzwecken dienen soll.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung der Maklerprovision stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Provisionsanspruch des Klägers besteht. Der zwischen ihm und dem Beklagten geschlossene Maklervertrag ist nicht gemäß § 656c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklerprovision unwirksam. Bei dem vom Kläger dem Beklagten vermittelten Objekt handelte es sich nicht um ein Einfamilienhaus.

Für die Einordnung eines Objekts als Einfamilienhaus im Sinne von § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB ist entscheidend, dass der Erwerb des nachzuweisenden oder zu vermittelnden Objekts bei Abschluss des Maklervertrags mit dem Erwerber für den Makler erkennbar vorrangig Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. Ein solcher Wohnzweck ergab sich vorliegend nicht aus der Beschaffenheit der Immobilie, weil sich bei Abschluss des Maklervertrags zwei Wohneinheiten darin befanden, von denen keine eine untergeordnete Bedeutung hatte. Wenn sich die Bestimmung eines Gebäudes, Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts zu dienen, nicht aus den objektiven Gegebenheiten, insbesondere der Beschaffenheit der Immobilie ergibt, ist es Sache des Erwerbers, seinen hierauf gerichteten Nutzungszweck dem Makler spätestens bei Abschluss des Maklervertrags erkennbar zu machen. Im Prozess hat er dies darzulegen und zu beweisen. Anderenfalls gelangt der Halbteilungsgrundsatz nicht zur Anwendung. Dies entspricht den berechtigten Interessen des Maklers sowie dem allgemeinen Grundsatz, dass die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts anhand der im Zeitpunkt seiner Vornahme maßgeblichen Umstände beurteilt werden muss und grundsätzlich nicht durch nachträglich eingetretene Umstände wieder beseitigt werden kann.

Vorinstanzen:

Landgericht Berlin II – Urteil vom 29. August 2024 – 85 O 10/23

Kammergericht Berlin – Beschluss vom 24. April 2025 – 10 U 19/25

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 656c BGB

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. (…)

(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 (…) abweicht, ist unwirksam. (…)

Karlsruhe, den 16. Juli 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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BGH: Verhandlungstermin am 17. September 2026 um 11:00 Uhr in Sachen I ZR 78/25 (Erstattung von Verlusten aus unerlaubtem Online-Glücksspiel bei Spielteilnahme aus dem Ausland)

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 129/2026 vom 16.07.2026

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche von Spielern gegen Anbieter unerlaubter Glücksspiele zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Spieler die Erstattung von Verlusten aus unerlaubtem Online-Glücksspiel verlangen kann, wenn er vom Ausland aus an dem Glücksspiel teilgenommen hat.

Sachverhalt:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Glücksspielanbieterin mit Sitz in Malta, die Rückzahlung von Spieleinsätzen in Höhe von 32.383,02 €, die er bei Online-Glücksspielen auf der Internetseite der Beklagten im Zeitraum Januar 2014 bis Anfang 2021 verloren hat. Die Beklagte verfügte in diesem Zeitraum über keine Lizenz für das Anbieten von Online-Glücksspielen in Deutschland. Der Kläger wohnte in diesem Zeitraum an verschiedenen Orten in Bayern.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat seine internationale Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Brüssel-Ia-Verordnung bejaht und die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung gestützt. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einsätze gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, weil die Einsätze ohne Rechtsgrund geleistet worden seien. Der Vertrag zwischen den Parteien sei wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gemäß § 134 BGB nichtig. Der Kläger habe nur von seinem jeweiligen Wohnort aus an dem Glücksspiel teilgenommen. Hiervon sei das Gericht nach der Anhörung des Klägers überzeugt.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger müsse als für ihn günstige Tatsache beweisen, dass das Glücksspielangebot der Beklagten jeweils am aktuellen Spielort jedes einzelnen Spiels verboten gewesen und es dadurch für die Beklagte zu einer entsprechenden Bereicherung beziehungsweise für den Kläger zu einem entsprechenden Schaden gekommen sei. Die Beklagte könne den jeweiligen Spielort zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Sie habe sogar Indizien dafür vorgetragen, dass zumindest ein Teil der Glücksspiele des Klägers von Schleswig-Holstein aus beziehungsweise aus dem Ausland, wo diese Art des Online-Glücksspiels erlaubt sei, erfolgt seien. Seine Aussage, immer nur von seinem Wohnort aus auf den Internetseiten der Beklagten gespielt zu haben, habe der Kläger nicht bewiesen. Es erscheine schwer vorstellbar, dass die von der Beklagten vorgelegten Verbindungsnachweise falsch seien. Für eine Schätzung der von seinem Wohnort erfolgten Einsätze und erlittenen Verluste des Klägers nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehle jede Tatsachengrundlage.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht München II – Entscheidung vom 28.06.2024 – 2 O 674/23

Oberlandesgericht München – Entscheidung vom 24.02.2025 – 17 U 2661/24 e

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO), Auszug:

Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

(…)

c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO:

Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO):

Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer

a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet

und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

§ 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012):

Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

§ 134 BGB

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

§ 138 Abs. 4 ZPO

Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.

Karlsruhe, den 16. Juli 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität: Entdeckungsrisiko und Abschreckung spürbar erhöhen

Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland konsequenter verfolgt werden. Dazu haben Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig heute einen gemeinsamen Aktionsplan vorgelegt. Im Mittelpunkt stehen schlagkräftigere und besser vernetzte Finanz- und Ermittlungsbehörden, die Bündelung der Expertise und Erkenntnisse von Bund und Ländern, die Analyse von Daten ebenso wie die Erhöhung der Abschreckung und des Entdeckungsrisikos.  

Pressemitteilung 16. Juli 2026  
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil: „Die Ehrlichen dürfen nicht die Dummen sein. Deshalb erhöhen wir im Kampf gegen Steuerbetrug den Ermittlungsdruck und das Entdeckungsrisiko. Uns geht es um Gerechtigkeit. Wer unseren Staat und unsere Gesellschaft betrügt, darf damit nicht durchkommen. Wir wollen, dass künftig höhere Strafen drohen. Keiner soll sich mehr so einfach mit einer Selbstanzeige freikaufen können. Wir bündeln staatliche Verantwortung und steigern die operative Schlagkraft. Dafür gründen wir beim Zoll ein neues Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität. Dort können die Ermittlungen von Bund und Ländern eng koordiniert werden. Mit einem neuen Datenanalysezentrum sorgen wir dafür, dass Verbindungen und Muster schneller erkannt werden. KI wird uns dabei helfen, gezielt dort zuzuschlagen, wo das größte Betrugsrisiko besteht.“
Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig: „Steuerkriminalität schadet uns allen. Sie untergräbt das Vertrauen in die Gerechtigkeit unseres Rechtsstaats. Bürgerinnen und Bürger müssen sich darauf verlassen können, dass Regeln für alle gelten. Deshalb müssen wir beim Kampf gegen Steuerkriminalität vorankommen. Der Aktionsplan sieht dafür viele Maßnahmen vor – darunter auch höhere Strafen und eine effektive Abschöpfung von illegalem Vermögen. Es muss klar sein: Steuerkriminalität darf sich nicht lohnen!“

Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität
Beim Zoll soll ein neues Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität geschaffen werden. Dort sollen Steuerfahnderinnen und -fahnder aus den Ländern und Finanzermittler des Zolls wichtige Verfahren eng koordinieren sowie Erkenntnisse und Expertise austauschen.  Ein Vorbild für dieses gemeinsame Handeln ist das Gemeinsame Terrorismus-Abwehrzentrum (GTAZ). So entsteht ein ganzheitlicher Blick auf die Strukturen der Finanzkriminalität, auf Muster und Verdachtsfälle auch über Ländergrenzen hinweg und im Austausch mit internationalen Partnern. Gleichzeitig werden so bestehende Strukturen in Bund und Ländern gestärkt. Außerdem sollen die Bundeskompetenzen in der Steuerfahndung erweitert werden.

Datenanalysezentrum und KI-gestützte Untersuchungen großer Datenmengen
Um Daten im Kampf gegen Steuerkriminalität besser auszuwerten, soll die Steuerverwaltung weiter modernisiert und digitalisiert werden. Gemeinsam mit den Ländern soll ein Datenanalysezentrum geschaffen und ein behördenübergreifender Datenzugriff ermöglicht werden. Steuerdaten sollen auf einer zentralen Datenplattform zusammengeführt werden. KI-gestützte Analyseinstrumente werden entwickelt, um Muster in Finanzdaten zu erkennen. Ein Umsatzsteuermeldesystem wird eingeführt, um Umsatzsteuerbetrug wirksam zu verhindern. Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen auf 15 Jahre verlängert werden, um den Zugriff auf wichtige Beweismittel zu sichern. Unternehmen sollen steuerlich relevante Daten auf Spiegelservern in Deutschland speichern müssen. Eine Registrierkassenpflicht wird (wie im Koalitionsvertrag vereinbart) eingeführt, um in bargeldintensiven Branchen Steuerbetrug zu verhindern.

Entdeckungsrisiko erhöhen und Durchsetzung stärken
Kontrollen sollen ausgeweitet, der Strafrahmen für besonders schwere Fälle der organisierten Steuerkriminalität auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe erhöht und schwere Steuerstraftaten als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet werden. Zudem sollen Instrumente zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen aus dubioser Herkunft ausgebaut und die Bundesbetriebsprüfung gezielter eingesetzt werden. Auch der Graubereich aggressiver Steuergestaltung wird weiter geprüft, um rechtliche Lücken zu schließen. Das Fortbildungsangebot für Finanzrichterinnen und -richter an der Bundesfinanzakademie wird verbessert. Der vorgeschlagene neue Verbrechenstatbestand für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung wird auch praktische Folgen für das Strafverfahren haben. Bei einem Verbrechen ist kein Strafbefehlsverfahren (§ 407 der Strafprozessordnung – StPO) und keine Verfahrenserledigung nach den §§ 153, 153a StPO möglich. Diese Fälle müssen angeklagt und, bei Zulassung der Hauptverhandlung durch das Gericht, in einem öffentlichen Gerichtsverfahren verhandelt werden. Die Bundesbetriebsprüfung verfolgt den Ansatz, risikoorientiert zu prüfen. Dieser Ansatz wird mit einer besseren Datengrundlage ausgeweitet. Das entlastet Unternehmen, die sich an die Regeln halten. Damit können sich Prüfungen auf die konzentrieren, die im Verdacht stehen, Steuerstraftaten begangen zu haben. Mit Steuervereinfachungen durch Typisierungen und Pauschalierungen werden zugleich Steuerpflichtige insbesondere bei Steuererklärungen entlastet und in der Folge auch die Finanzverwaltung bei der Prüfung. Auch das setzt weitere Ressourcen für Prüfungen frei.

Schärfere Vorschriften für Steuerhinterziehung durch Unternehmen
Auch Unternehmen, die Steuern hinterziehen und sich damit bewusst über Recht und Gesetz hinwegsetzen, sollen konsequent sanktioniert werden. Dazu sind Anpassungen bei den Vorschriften über Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen geplant: Insbesondere soll der Bußgeldrahmen erhöht werden. Dies kommt auch den Mitarbeitenden und Teilhabenden von rechtstreuen Unternehmen zugute. Der systematische Datenerwerb und die Strukturen zum Schutz von Whistleblowern werden gestärkt, um Steuervermeidung frühzeitig aufzudecken.

Abschaffung der Straffreiheit der Selbstanzeige in ihrer heutigen Form
Aktuell ist es möglich, dass bei einer Selbstanzeige trotz einer Steuerstraftat von der Strafverfolgung gemäß § 398a Abgabenordnung (AO) abgesehen wird. Dafür müssen Steuerpflichtige die hinterzogenen Steuern nachzahlen. Zusätzlich muss ein Geldbetrag gezahlt werden, der von der Höhe der hinterzogenen Steuern abhängt und zwischen 10 und 20 Prozent beträgt. Die Selbstanzeige setzt falsche Anreize, sich erst zu offenbaren, wenn man die Entdeckung befürchtet. Daher soll die strafbefreiende Selbstanzeige in der heutigen Form abgeschafft werden.

Europäische und internationale Zusammenarbeit stärken
Die Europäische Staatsanwaltschaft soll gestärkt werden. Dazu werden sich die zuständigen Stellen auf europäischer Ebene dafür einsetzen, die Europäische Staatsanwaltschaft effektiver zu machen und auch finanziell besser auszustatten. Um internationale Fluchtwege von Steuerkriminellen zu blockieren, wird die internationale Zusammenarbeit intensiviert. Die europäische und internationale Verwaltungszusammenarbeit für gemeinsame Ermittlungen wird ausgebaut. Neue Allianzen werden gesucht und gemeinsame Standards gefördert.

Transparenz und Verantwortung
Wenn Unternehmen wegen schwerer Steuerstraftaten sanktioniert werden, soll darüber Transparenz geschaffen und die entsprechenden Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden. Dabei werden verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Vorgaben gewahrt. Zudem soll eine wissenschaftlich begleitete Steuerlückenschätzung eingeführt und die empirische Steuerforschung systematisch gestärkt werden.

Weitere Maßnahmen der Bundesregierung
Der Aktionsplan steht in einer Reihe weiterer Maßnahmen der Bundesregierung für Steuergerechtigkeit und zur Bekämpfung von Finanzkriminalität: Die gesetzlichen Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls wurden gestärkt, um Schwarzarbeit und Ausbeutung von Menschen wirksam entgegenzutreten. Der Zoll wird insgesamt personell gestärkt, allein mit rund 1.500 zusätzlichen Einstellungsmöglichkeiten in diesem Jahr. Das BMF hat gemeinsam mit dem BMI und BMJV im Februar 2026 einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vorgelegt, mit dem ebenfalls stärker gegen Finanzkriminalität, insbesondere Geldwäsche, vorgegangen wird. Den Entwurf für ein Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz wird die Bundesregierung in Kürze im Kabinett beschließen. Es soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Damit werden wesentliche Teile des Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität umgesetzt. Der Bund schafft die Befugnisse, die der Zoll braucht, um Organisierte Kriminalität und Finanzkriminalität wie Geldwäsche effektiver zu bekämpfen und internationale Sanktionen durchzusetzen. Die neue EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA) hat in Frankfurt am Main ihre Tätigkeit aufgenommen. Geldwäschebekämpfung hat höchste Priorität für die EU und Deutschland. Als Teil eines ambitionierten Legislativpakets zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat die EU nicht nur die geldwäscherechtlichen Vorgaben europaweit vereinheitlicht, sondern mit der AMLA auch erstmalig eine EU-Behörde zur Geldwäschebekämpfung eingerichtet.

Bundesgerichtshof: Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 130/2026 vom 17.07.2026

Urteil vom 17. Juli 2026 – V ZR 162/25

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen kann.

Sachverhalt:

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf einer Eigentümerversammlung vom 14. Dezember 2023 beantragten sie, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten. Dieser Beschlussantrag fand keine Mehrheit.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die von den Klägern erhobene Beschlussersetzungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht das Urteil abgeändert und den Gestattungsbeschluss – mit näheren Vorgaben u.a. zur Art des Klima-Splitgeräts und zum Betriebsmodus – ersetzt. Dagegen wendet sich die beklagte Gemeinschaft mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts bestätigt. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Bei dem mit der Durchbohrung der Fassade verbundenen Einbau eines Klima-Splitgeräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die nach § 20 Abs. 1 WEG der Gestattung durch Beschluss bedarf. Gemäß § 20 Abs. 2 WEG können einzelne Wohnungseigentümer verlangen, dass ihnen näher bezeichnete angemessene bauliche Veränderungen – sogenannte privilegierte Maßnahmen, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse etwa dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen oder dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen – gestattet werden. Obwohl Klima-Splitgeräte nicht zu diesen enumerativ aufgezählten privilegierten Maßnahmen gehören, kann ein Anspruch auf die Gestattung des Einbaus nach § 20 Abs. 3 WEG bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder dass es an einer Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes fehlt; verfolgt werden kann ein solcher Gestattungsanspruch mit der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG.

Für den Erfolg der Beschlussersetzungsklage kommt es hier infolgedessen – mangels Einverständnisses der anderen Wohnungseigentümer – darauf an, ob der Einbau eines Klima-Splitgeräts zu einer Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG führt, ob also Rechte der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Insoweit bedarf es einer Abwägung der durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützten Grundrechtspositionen sowohl der nicht zustimmenden als auch der bauwilligen Wohnungseigentümer. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es auch größere Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums – wie etwa Fassadendurchbrüche oder die Entfernung einer tragenden Wand – geben kann, die, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht durchgeführt werden, die Schwelle der rechtlich erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG nicht erreichen. Entscheidend ist hierbei, ob sich kein (der baulichen Veränderung nicht zustimmender) Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.

Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen Anspruch auf Gestattung des Einbaus eines für den heimischen Markt zugelassenen Klima-Splitgeräts auf dem Balkon der Kläger bejaht. Optische Beeinträchtigungen durch das Klima-Splitgerät macht die beklagte Gemeinschaft hier schon nicht geltend. Bedenken werden vielmehr vor allem mit Blick auf die bei (späterer) Nutzung des Klima-Splitgeräts entstehenden Geräusche erhoben. Solche bei der Nutzung voraussichtlich auftretende Geräusche stehen einem Gestattungsanspruch aber regelmäßig nicht entgegen. Anders kann es nur sein, wenn ausnahmsweise bereits feststeht, dass Immissionen nach der Verkehrsanschauung zu einer Beeinträchtigung nicht zustimmender Wohnungseigentümer führen werden.

Mit der Neufassung des WEG durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz zum 1. Dezember 2020 wollte der Gesetzgeber es den Wohnungseigentümern erleichtern, den baulichen Zustand ihrer Anlagen an die sich stetig ändernden Gebrauchsbedürfnisse anzupassen, um eine „Versteinerung“ des baulichen Zustands zu verhindern. Demgegenüber kann störenden Folgen der späteren Nutzung – insbesondere durch Immissionen – auch nach einer Gestattung gemäß § 20 Abs. 3 WEG noch begegnet werden; gerade weil Immissionen vorrangig von dem späteren Nutzungsverhalten des bauwilligen Wohnungseigentümers abhängen werden, ist es im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung sachgerecht, die tatsächliche Entwicklung abzuwarten, wenn nicht zwingend zu beseitigende spätere Störungen bereits im Vorfeld des Einbaus feststehen. Sollte die Nutzung der Klimaanlage in anderen Einheiten zu Lärmstörungen führen, die insbesondere im Hinblick auf die Richtwerte der TA Lärm nicht hinzunehmen sind, können den betroffenen Wohnungseigentümern Abwehransprüche vor allem nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB zustehen. Solche Ansprüche werden durch die Gestattung des Einbaus der Klimaanlage nicht ausgeschlossen. Sache des störenden Wohnungseigentümers wäre es dann, die Störung zu beheben, wobei allerdings die Stilllegung der Klimaanlage in aller Regel nicht verlangt werden kann und es vorrangig zu zeitlichen Nutzungsbeschränkungen kommen wird. Daneben kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn es erforderlich sein sollte, auch darauf bezogene Regelungen in der Hausordnung treffen.

Danach ist der Gestattungsbeschluss zu Recht ersetzt worden. Insbesondere steht nicht fest, dass Immissionen zu einer Beeinträchtigung der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer führen werden. Das für den heimischen Markt zugelassene Gerät ist grundsätzlich in der Lage, die TA Lärm einzuhalten. Festgestellt ist weiter, dass das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter von dem Balkon der Kläger, auf dem das Außengerät installiert werden soll, entfernt ist. Deshalb bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Maßnahme wegen des Ortes der Anbringung des Außengeräts im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG beeinträchtigend ist.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Pankow – Urteil vom 24. April 2024 – 7 C 24/24 WEG

Landgericht Berlin II – Urteil vom 25. Juli 2025 – 56 S 40/24 WEG

Die maßgebelichen Vorschriften lauten:

§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 WEG

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die (…).

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

Karlsruhe, den 17. Juli 2026

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Bundesgerichtshof: Zum Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Herausgabe eines lebzeitigen Geschenks des Erblassers

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 125/2026 vom 08.07.2026

Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026 – IV ZR 256/25

Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein dem Erblasser in einem Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag nicht ausschließt, dass der vertraglich eingesetzte Erbe ein Geschenk des Erblassers an einen Dritten von diesem nach dem Tod des Erblassers zurückverlangen kann.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Parteien sind die einzigen Kinder des Erblassers. Dieser schloss mit seiner Ehefrau im Jahr 1969 einen Erbvertrag, in dem sich beide – erbvertraglich bindend – gegenseitig zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben des Erstversterbenden sowie zu Erben des Letztversterbenden einsetzten. In einem Nachtrag zu diesem Erbvertrag vereinbarten der Erblasser und seine Ehefrau im Jahr 2015 unter anderem, dass der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden einseitig berechtigt sein solle, seinen eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Abkömmlingen abweichend von den erbvertraglichen Bestimmungen aufzuteilen (Änderungsbefugnis). Darüber hinaus behielten sich beide Vertragsparteien das Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vor (Rücktrittsvorbehalt).

Der Erblasser übertrug der Beklagten u.a. das Eigentum an zwei Grundstücken und nahm Geldzahlungen an sie vor, wobei die Beklagte für ihn aufgrund einer ihr erteilten Vollmacht handelte.

Nach dem Tod des Erblassers schlug dessen Ehefrau ihr Erbe aus. Der Kläger und die Beklagte traten das Erbe des Erblassers an.

Der Kläger sieht sich durch die Grundstücksübertragungen und die Zahlungen an die Beklagte beeinträchtigt. Er hat von der Beklagten die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an den übertragenen Grundstücken, ersatzweise Zahlung des hälftigen Wertes, und Erstattung der Hälfte der geleisteten Zahlungen verlangt.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts durch Versäumnisurteil vom heutigen Tag aufgehoben.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, dass ein Erbvertrag die Vertragschließenden dergestalt bindet, dass sie ihre im Vertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen nicht nachträglich einseitig abändern können. Das schließt nicht aus, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten Gegenstände aus seinem Vermögen verschenkt. Der im Erbvertrag eingesetzte Erbe kann ein solches Geschenk lediglich gemäß § 2287 Abs. 1 BGB unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod des Erblassers vom Beschenkten wieder herausverlangen. Eine dieser Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Schenkung der berechtigten Erwartung des Erben zuwiderläuft, den Erblasser zu beerben. Insoweit war höchstrichterlich bislang nicht geklärt, ob der Erbe schon dann nicht mehr erwarten darf, den Erblasser zu beerben, wenn dieser sich im Erbvertrag gemäß § 2293 BGB ein Rücktrittsrecht vorbehalten, den Rücktritt aber noch nicht erklärt hat. Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof diese Frage verneint. Allein die Vereinbarung des Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag steht dem Recht des Erben, das Geschenk des Erblassers nach dessen Tod vom Beschenkten zurückzufordern, nicht entgegen.

Zwar mindert schon der bloße Vorbehalt eines Rücktritts die Aussichten des Erben, sein im Erbvertrag zugewandtes Erbe zu erhalten, weil er jederzeit damit rechnen muss, dass der Erblasser den Rücktritt erklärt und damit die vertragliche Erbeinsetzung wegfällt. Solange der Erblasser vom Erbvertrag aber noch nicht zurückgetreten ist, ist er an seine im Vertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen gebunden und der Erbe darf davon ausgehen, den Erblasser zu beerben. Wäre dies anders, könnte der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verschenken und damit die erbvertraglich getroffene Erbeinsetzung wirtschaftlich aushöhlen. Das benachteiligte den Vertragspartner des Erblassers, der unter Umständen von der Schenkung keine Kenntnis erlangt. Im Übrigen erlaubte es dem Erblasser, die ihn bindenden erbvertraglichen Regelungen durch die Schenkung wirtschaftlich zu umgehen, während zugleich etwaige ihn begünstigende Regelungen des Erbvertrags erhalten blieben, die bei einem Rücktritt vom Erbvertrag ebenfalls wegfielen.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung auch nicht auf die im Erbvertrag enthaltene Änderungsbefugnis stützen können. Es hat den Inhalt dieser Befugnis unzutreffend bestimmt. Seine Annahme, der Erbvertrag dürfe auch zu Lebzeiten beider Eltern geändert werden, widerspricht schon dem Wortlaut der Änderungsbefugnis und hält sich deshalb nicht mehr im Rahmen einer zulässigen Auslegung des Erbvertrags.

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die weiteren Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs des Klägers vorliegen.

Vorinstanzen:

Landgericht Regensburg – Urteil vom 14. Februar 2024 – 71 O 799/21 Erb

Oberlandesgericht Nürnberg – Urteil vom 24. Oktober 2025 – 1 U 555/24 Erb

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2287 BGB – Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

§ 2293 BGB – Rücktritt bei Vorbehalt

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.

Karlsruhe, den 8. Juli 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Bundesgerichtshof: Verhandlungstermin am 8. Oktober 2026 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 5/26 (Haftung von Cookie-Drittanbietern)

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 118/2026 vom 30.06.2026

Der unter anderem für Ansprüche aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob ein Unternehmen, das auf von anderen Unternehmen betriebenen Webseiten Cookies bereitstellt, dafür haftet, wenn diese Cookies ohne vorherige Einwilligung der jeweiligen Nutzer der Webseiten auf deren Endgeräten gespeichert werden.

Sachverhalt:

Der Kläger ist eine Privatperson. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Technologie- und Analyseunternehmen. Am 22. März 2022 besuchte der Kläger verschiedene Webseiten. Ob, in welchem Umfang und zu welchem Analysezweck die Beklagte dabei auf Endeinrichtungen des Klägers Cookies setzte, steht zwischen den Parteien in Streit.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ohne seine Einwilligung auf seinen Endgeräten Cookies gesetzt und damit gegen das Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG), seit 14. Mai 2024 umbenannt in Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten (TDDDG), und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von mindestens 1.500 € sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich aller künftigen materiellen Schäden in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dem Kläger immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.500 € zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Unterlassung und zur Zahlung von 100 € verurteilt.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers sei gegeben. Der Kläger müsse sich weder darauf verweisen lassen, die Cookie-Setzung mit technischen Möglichkeiten seines Internet-Browsers zu verhindern, noch müsse er sich vorrangig an die Datenschutzaufsichtsbehörden wenden. Die Klage sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Tatsache, dass der Kläger weitere Unternehmen wegen gleichartiger Verstöße in Anspruch genommen habe, lasse nicht den Schluss zu, er verfolge sachfremde Motive. Das zielgerichtete Generieren von Verstößen sei ebenso wie ein Testkauf grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Die Speicherung von Cookies auf Endgeräten des Klägers ohne seine Einwilligung stelle einen Verstoß gegen § 25 Abs. 1 TTDSG/TDDDG dar. Die Beklagte habe das Setzen der Cookies nicht substantiiert bestritten. Eine Einwilligung des Klägers habe die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht nachweisen können. Eine faktische Einwilligung liege nicht darin, dass der Kläger die Cookies provoziert und damit jedenfalls als Zwischenschritt gewollt habe. Das Besuchen einer Internetseite könne für sich genommen nicht als Einwilligung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 TTDSG/TDDDG angesehen werden.

Die Beklagte sei Verpflichtete des § 25 TTDSG/TDDDG. Die Vorschrift sei nicht auf Anbieter von digitalen Diensten beschränkt, sondern verbiete jedermann den Zugriff auf vernetzte Endeinrichtungen ohne Einwilligung des Endnutzers. Da die Beklagte an der Erbringung der Telemedien der Seitenbetreiber durch das Setzen der Cookies mitwirke, sei sie als Anbieterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG/TDDDG anzusehen.

Für den Verstoß gegen § 25 Abs. 1 TTDSG/TDDDG hafte die Beklagte als Täterin. Sie speichere die Cookies auf den Endeinrichtungen der Nutzer auch ohne deren Einwilligung, sobald die entsprechende Anforderung durch den von ihr bereitgestellten Programmcode auf der vom Nutzer besuchten Internetseite ausgelöst werde. Darüber hinaus greife die Beklagte auf die ausgelesenen Informationen zu. Der Umstand, dass Webseitenbetreiber entgegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ohne Zustimmung des Endnutzers Cookies setzen ließen, sei der Beklagten zurechenbar. Sie habe sicherzustellen, dass ihr die Einwilligung des Endnutzers vom Webseitenbetreiber übermittelt werde, bevor sie die Cookies auf dem Gerät des Endnutzers speichere. Dadurch, dass sie dieses pflichtgemäße Handeln unterlasse, verwirkliche sie den Verstoß gegen § 25 Abs. 1 TTDSG/TDDDG adäquat-kausal.

Neben einem Unterlassungsanspruch aus § 1004, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 25 Abs. 1 TTDSG/TDDDG stehe dem Kläger nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 25 TDDDG ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die jedenfalls fahrlässig handelnde Beklagte zu. Der immaterielle Schaden sei mit 100 € ausreichend bemessen. Ein Schadensersatzfeststellungsanspruch bestehe nicht. Es sei nicht erkennbar, wie dem Kläger in Zukunft durch die pseudonymisierte Cookie-Setzung noch ein materieller Schaden entstehen sollte.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 27. April 2023 – 2-03 O 357/22

Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 11. Dezember 2025 – 6 U 81/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TDDDG (in der ab dem 14. Mai 2024 geltenden Fassung) und § 2 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG (in der vom 1. Dezember 2021 bis zum 13. Mai 2024 geltenden Fassung)

Im Sinne dieses Gesetzes ist (…) „Anbieter von digitalen Diensten“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde digitale Dienste erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder (…)

§ 25 Abs. 1 TDDDG (in der ab dem 14. Mai 2024 geltenden Fassung) und § 25 Abs. 1 TTDSG (in der vom 1. Dezember 2021 bis zum 13. Mai 2024 geltenden Fassung)

Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.

Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

§ 823 BGB

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 1004 Abs. 1 BGB

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Karlsruhe, den 30. Juni 2026

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Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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