Recht der Philatelie

Informationen zur wettbewerbsrechtlichen Überprüfung und Gestaltung von Angebotsseiten im Internet bei Internet-Auktionen

Überprüfung und Gestaltung von Online-Shops
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Widerrufsbelehrung
Abwehr von Abmahnungen
Unterstützung bei Kauf oder Veräußerung
von Marken oder anderen philatelistischen Gegenständen

Auch der Bereich der Philatelie ist von den Pflichten des Internet- und Wettbewerbsrechts keinesfalls ausgenommen. Es entstehen immer wieder Probleme in diversen Bereichen.

Zu beachten sind immer folgende Punkte:

 

  • Impressumspflicht nach § 5 TMG (Telemediengesetz) bzw. Anbieterkennzeichnungspflicht

  • Widerrufsbelehrung – die Neufassung ab 13.06.2014 ist zu beachten !

  • Vollständige Angabe der Versandkosten

  • Rechte des Verbrauchers bei Rückabwicklung von Mängeln

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Einhaltung der Verpackungsverordnung

  • Angabe von Bildquellen / Einhaltung von Urheberrechten

  • Vorhandensein einer Datenschutzerklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz

  • Einhaltung der DSGVO mit Datenschutzerklärung
  • uvm

Zur Verdeutlichung sei auf einige Problemfelder hiermit aufmerksam gemacht:

Unternehmereigenschaft

Es ist schon jetzt darauf hinzuweisen, daß es nicht von Belang ist, wenn Sie angeben, nur Ihre Sammlung in Einzelangeboten veräußern zu wollen (OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011, 4 U 410/12). Abzustellen ist dabei auf die Voraussetzungen des § 14 BGB. Die Power-Seller-Eigenschaft (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.07.2007 – 6 W 66/07; OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2005, 5 U 1145/05) sowie das Angebot einer Vielzahl von Artikeln (OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011, 4 U 410/12;  OLG Zweibrücken , Urteil vom  28.6.2007  –  4 U 210/06 ) stellen Indizien für die Annahme einer Unternehmereigenschaft dar. Es kommt nicht darauf an, ob es Neu- oder Gebrauchtware aus dem eigenen Haushalt ist (LG Berlin , Urteil vom  05.09.2006 ,  103 O 75/06;  OLG Hamm , Urteil vom  18.3.2010 ,  4 U 177/09;  OLG Frankfurt , Beschluss vom  22.12.2004  –  6 W 153/04).
Nicht relevant ist weiter, ob man sog. Kleinunternehmer ist. Der Grund liegt darin, dass es sich um einen Begriff des Umsatzsteuerrechts handelt, nicht aber einen Begriff des BGB darstellt.
Von der Unternehmereigenschaft hängt es ab, ob weitere Pflichten zu beachten sind, insbesondere ob Mängelansprüche ausgeschlossen werden können und eine Widerrufsbelehrung zu erstellen ist.

Haftungsausschluss

Wenn die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB bejaht wurde, gibt es Einschränkungen beim Haftungsausschluss. Die Haftung für Mängel der Kaufsache oder Schäden an anderen Gütern kann dann nicht vollends ausgeschlossen werden. Die Haftung für Mängel kann gegenüber Verbrauchern nach Maßgabe des § 309 Nr. 8 b BGB beschränkt werden und die Haftung für Schäden im Übrigen nur im Rahmen des § 309 Nr. 7, Nr. 8a BGB beschränkt werden.

Widerrufsbelehrung

Der Verbraucher sollte vor Abschluss eines Vertrags auf die Widerrufsbelehrung hingewiesen werden, da sonst eine Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss bzw. Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB) genaueres § 356 Abs. 2 BGB).
Widerrufsbelehrungen müssen die notwendigen Pflichtangaben (Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB) enthalten und seit dem Rechtsstand ab 13.06.2014 kann auch auf ein Musterwiderrufsformular beinhalten bzw auf der Homepage ein Musterwiderrufsformular bereitstellen (§ 356 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei Online-Widerruf muß der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang unverzüglich den Zugang bestätigen.
Auch und gerade der Inhalt der Widerrufsbelehrung ist von entscheidender Bedeutung. Falsche oder unvollständige Widerrufsbelehrungen können zu kostenträchtigen Abmahnungen führen.

Ausschluss der Gewährleistung

Unabhängig von der Frage, ob man Unternehmer nach § 14 BGB ist oder nicht, ist ein Haftungsausschluß nach § 444 BGB unwirksam, wenn eine Beschaffenheitsgarantie vorliegt oder der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Die Beschreibung des Angebots wird zumeist einer Beschaffenheitsvereinbarung gleichkommen.
Verschweigen eines Mangels liegt auch bei Vorspiegeln einer bestimmten Beschaffenheit oder das Fehlen von Mängeln dar. Arglistig handelt dabei derjenige, der den Mangel kennt oder mit dessen Vorhandensein rechnet, wobei an Händler deutlich höhere Anforderungen zu stellen sind. Arglist liegt auf jeden Fall bei „Behauptungen ins Blaue hinein“ vor, wenn der Verkäufer nicht über die notwendige Beurteilungsgrundlage verfügt (BGH NJW 2014, 211 Rn 22).
Als Unternehmer können die Rechte aus § 437 BGB (Mängelansprüche) nicht ausgeschlossen werden, sog. Gewährleistungsausschluss. Bei Mängeln kann der Kunde zum
einen seine Rechte dennoch geltend machen. Zudem kann eine Abmahnung ausgesprochen werden.
Ein wirksamer Gewährleistungsausschluß liegt z.B. keinesfalls vor, wenn darauf verwiesen wird, daß nach dem neuen EU-Recht nicht gehaftet werde. Auch dieser Hinweis ist abmahnbar, da nicht das EU-Recht hier greift, sondern das deutsche Recht anzuwenden ist, welches lediglich die Umsetzung darstellt und zum anderen wenn wegen Unternehmereigenschaft des Anbietenden ein Gewährleistungsanspruch gar nicht ausgeschlossen werden kann.

Abmahnberechtigung

Eine Abmahnung darf nur durch Abmahnberechtigte erfolgen. Dies sind Konkurrenten (sog. Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), durch einen Interessenverband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, eine qualifizierte Einrichtung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG oder die Industrie- und Handels-kammern oder Handwerkskammern (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG). Die von diesen ausgesprochenen Abmahnungen können erhebliche Kosten verursachen. Dies gilt es zu vermeiden.

Mögliche Folgen
Derjenige, der die Pflichten nicht einhält kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Der Abmahnende verlangt regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in einer kurzen Frist verbunden mit der Androhung gerichtlich vorzugehen. Dabei kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Ihre Anhörung auch bei einem entfernten Gericht gestellt werden und anschließend bzw. gleichzeitig der Antrag in der Hauptsache, da mit der einstweiligen Verfügung die Angelegenheit noch nicht endgültig geregelt ist.
In diesem Fall steigern sich die Kosten dramatisch. Dies gilt es zu vermeiden.
Schnellstes Handeln ist hier zur Vermeidung erheblicher Kosten geboten.

Kosten und Streitwerte
Der Kostenberechnung ist der Gegenstandswert der Angelegenheit zugrunde zu legen.

   Bei unterlassener oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist von einem Streitwert von voraussichtlich € 2.000,00 ( LG Leipzig, Urteil vom  23.5.2008  –  5 O 280/08; OLG Stuttgart, MMR 2008, 616) bis € 2.500,00 ( OLG Naumburg   MMR 2008,  MMR 2008,  548) oder gar bis € 4.000,00 (LG Münster, Urteil vom 04.04.2007, 2 O 594/06)  auszugehen.

   Bei nicht ordnungsgemäßer Einhaltung der Textform der Widerrufsbelehrung sind € 6.500,00 anzusetzen ( LG Heilbronn, Urteil vom  23.04.2007  –  8 O 90/07).

   Die Nichteinhaltung der Pflicht zur Angabe des Anbieters kann zu einem Streitwert von € 20.000,00 führen ( LG Braunschweig, Urteil vom  14.04.2004  –  9 O 493/04)

   Bei Nichtangabe der Versandkosten in Preissuchmaschinen kann von einem Streitwert in Höhe von € 25.000,00 ausgegangen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2008, 2 U 12/07).

O Falsche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können mit einem Streitwert von € 10.000,00 je streitiger Klausel angesetzt werden (BGH Urteil vom 31.05.2012, I ZR 45/11).

Kosten, die entstehen können sind:

Vorgerichtliche Kosten je Anwalt (beispielhaft bei 1,3 Gebühren)

Streitwert   Kosten je Anwalt (inkl. MWSt)
€ 2.000    € 255,85
€ 4.000    € 413,64
€ 6.500    € 650,34
€ 10.000    € 887,03
€ 20.000    € 1.171,67
€ 25.000    € 1.242,84

Wichtiger Hinweis:
Die Streitwertentscheidungen sind niemals bindend und endgültig. Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Im Streitfall entscheidet das Gericht über den Streitwert. Dieser ist dann auch für die Anwaltsvergütung bindend.
Da die vorgerichtlichen Gebühren sog. Rahmengebühren sind, können auch hier Abweichungen vom Rahmen erfolgen. Maßgebend ist auch hier der Einzelfall und der Maßstab des § 14 RVG.
Die Liste ist auch keineswegs vollständig.

Bei gerichtlicher Anhängigkeit derartiger Verfahren, sei es im Wege der einstweiligen Verfügung oder im Hauptsacheverfahren fallen erhebliche höhere Vergütungen und Gerichtskosten an. Dabei sind die Anwaltsgebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit zur Hälfte, max. mit 0,75-Gebühren, anzurechnen.

Die genauen Kosten können Sie auch gerne erfragen.

Ihr Rechtsanwalt Dr. Übler