Recht der Philatelie
Informationen zur wettbewerbsrechtlichen Überprüfung und Gestaltung von Angebotsseiten im Internet bei Internet-
Überprüfung und Gestaltung von Online-
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Widerrufsbelehrung
Abwehr von Abmahnungen
Unterstützung bei Kauf oder Veräußerung
von Marken oder anderen philatelistischen Gegenständen
Auch der Bereich der Philatelie ist von den Pflichten des Internet-
Zu beachten sind immer folgende Punkte:
Impressumspflicht nach § 5 TMG (Telemediengesetz) bzw. Anbieterkennzeichnungspflicht
Widerrufsbelehrung –
die Neufassung ab 13.06.2014 ist zu beachten ! Vollständige Angabe der Versandkosten
Rechte des Verbrauchers bei Rückabwicklung von Mängeln
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einhaltung der Verpackungsverordnung
Angabe von Bildquellen / Einhaltung von Urheberrechten
Vorhandensein einer Datenschutzerklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz
- Einhaltung der DSGVO mit Datenschutzerklärung
uvm
Zur Verdeutlichung sei auf einige Problemfelder hiermit aufmerksam gemacht:
Unternehmereigenschaft
Es ist schon jetzt darauf hinzuweisen, daß es nicht von Belang ist, wenn Sie angeben, nur Ihre Sammlung in Einzelangeboten veräußern zu wollen (OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011, 4 U 410/12). Abzustellen ist dabei auf die Voraussetzungen des § 14 BGB. Die Power-
Nicht relevant ist weiter, ob man sog. Kleinunternehmer ist. Der Grund liegt darin, dass es sich um einen Begriff des Umsatzsteuerrechts handelt, nicht aber einen Begriff des BGB darstellt.
Von der Unternehmereigenschaft hängt es ab, ob weitere Pflichten zu beachten sind, insbesondere ob Mängelansprüche ausgeschlossen werden können und eine Widerrufsbelehrung zu erstellen ist.
Haftungsausschluss
Wenn die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB bejaht wurde, gibt es Einschränkungen beim Haftungsausschluss. Die Haftung für Mängel der Kaufsache oder Schäden an anderen Gütern kann dann nicht vollends ausgeschlossen werden. Die Haftung für Mängel kann gegenüber Verbrauchern nach Maßgabe des § 309 Nr. 8 b BGB beschränkt werden und die Haftung für Schäden im Übrigen nur im Rahmen des § 309 Nr. 7, Nr. 8a BGB beschränkt werden.
Widerrufsbelehrung
Der Verbraucher sollte vor Abschluss eines Vertrags auf die Widerrufsbelehrung hingewiesen werden, da sonst eine Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss bzw. Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB) genaueres § 356 Abs. 2 BGB).
Widerrufsbelehrungen müssen die notwendigen Pflichtangaben (Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB) enthalten und seit dem Rechtsstand ab 13.06.2014 kann auch auf ein Musterwiderrufsformular beinhalten bzw auf der Homepage ein Musterwiderrufsformular bereitstellen (§ 356 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei Online-
Auch und gerade der Inhalt der Widerrufsbelehrung ist von entscheidender Bedeutung. Falsche oder unvollständige Widerrufsbelehrungen können zu kostenträchtigen Abmahnungen führen.
Ausschluss der Gewährleistung
Unabhängig von der Frage, ob man Unternehmer nach § 14 BGB ist oder nicht, ist ein Haftungsausschluß nach § 444 BGB unwirksam, wenn eine Beschaffenheitsgarantie vorliegt oder der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Die Beschreibung des Angebots wird zumeist einer Beschaffenheitsvereinbarung gleichkommen.
Verschweigen eines Mangels liegt auch bei Vorspiegeln einer bestimmten Beschaffenheit oder das Fehlen von Mängeln dar. Arglistig handelt dabei derjenige, der den Mangel kennt oder mit dessen Vorhandensein rechnet, wobei an Händler deutlich höhere Anforderungen zu stellen sind. Arglist liegt auf jeden Fall bei „Behauptungen ins Blaue hinein“ vor, wenn der Verkäufer nicht über die notwendige Beurteilungsgrundlage verfügt (BGH NJW 2014, 211 Rn 22).
Als Unternehmer können die Rechte aus § 437 BGB (Mängelansprüche) nicht ausgeschlossen werden, sog. Gewährleistungsausschluss. Bei Mängeln kann der Kunde zum
einen seine Rechte dennoch geltend machen. Zudem kann eine Abmahnung ausgesprochen werden.
Ein wirksamer Gewährleistungsausschluß liegt z.B. keinesfalls vor, wenn darauf verwiesen wird, daß nach dem neuen EU-
Abmahnberechtigung
Eine Abmahnung darf nur durch Abmahnberechtigte erfolgen. Dies sind Konkurrenten (sog. Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), durch einen Interessenverband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, eine qualifizierte Einrichtung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG oder die Industrie-
Mögliche Folgen
Derjenige, der die Pflichten nicht einhält kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Der Abmahnende verlangt regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in einer kurzen Frist verbunden mit der Androhung gerichtlich vorzugehen. Dabei kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Ihre Anhörung auch bei einem entfernten Gericht gestellt werden und anschließend bzw. gleichzeitig der Antrag in der Hauptsache, da mit der einstweiligen Verfügung die Angelegenheit noch nicht endgültig geregelt ist.
In diesem Fall steigern sich die Kosten dramatisch. Dies gilt es zu vermeiden.
Schnellstes Handeln ist hier zur Vermeidung erheblicher Kosten geboten.
Kosten und Streitwerte
Der Kostenberechnung ist der Gegenstandswert der Angelegenheit zugrunde zu legen.
Bei unterlassener oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist von einem Streitwert von voraussichtlich € 2.000,00 ( LG Leipzig, Urteil vom 23.5.2008 –
Bei nicht ordnungsgemäßer Einhaltung der Textform der Widerrufsbelehrung sind € 6.500,00 anzusetzen ( LG Heilbronn, Urteil vom 23.04.2007 –
Die Nichteinhaltung der Pflicht zur Angabe des Anbieters kann zu einem Streitwert von € 20.000,00 führen ( LG Braunschweig, Urteil vom 14.04.2004 –
Bei Nichtangabe der Versandkosten in Preissuchmaschinen kann von einem Streitwert in Höhe von € 25.000,00 ausgegangen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2008, 2 U 12/07).
O Falsche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können mit einem Streitwert von € 10.000,00 je streitiger Klausel angesetzt werden (BGH Urteil vom 31.05.2012, I ZR 45/11).
Kosten, die entstehen können sind:
Vorgerichtliche Kosten je Anwalt (beispielhaft bei 1,3 Gebühren)
Streitwert Kosten je Anwalt (inkl. MWSt)
€ 2.000 € 255,85
€ 4.000 € 413,64
€ 6.500 € 650,34
€ 10.000 € 887,03
€ 20.000 € 1.171,67
€ 25.000 € 1.242,84
Wichtiger Hinweis:
Die Streitwertentscheidungen sind niemals bindend und endgültig. Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Im Streitfall entscheidet das Gericht über den Streitwert. Dieser ist dann auch für die Anwaltsvergütung bindend.
Da die vorgerichtlichen Gebühren sog. Rahmengebühren sind, können auch hier Abweichungen vom Rahmen erfolgen. Maßgebend ist auch hier der Einzelfall und der Maßstab des § 14 RVG.
Die Liste ist auch keineswegs vollständig.
Bei gerichtlicher Anhängigkeit derartiger Verfahren, sei es im Wege der einstweiligen Verfügung oder im Hauptsacheverfahren fallen erhebliche höhere Vergütungen und Gerichtskosten an. Dabei sind die Anwaltsgebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit zur Hälfte, max. mit 0,75-
Die genauen Kosten können Sie auch gerne erfragen.
Ihr Rechtsanwalt Dr. Übler