Rechtsprechung Dieselskandal

Diesel-Skandal: keine sittenwidrige Schädigung mehr bei Erwerb ab Mitte Oktober 2015

Das Oberlandesgericht Stuttgart fasste am 26.11.2019 unter dem Aktenzeichen 10 U 199/19 ein Urteil, in dem es den Wegfall der Sittenwidrigkeit annimmt ab Mitte Oktober 2015.
Das Gericht verweist darauf, dass zunächst der VW-Konzern am 18.09.2015 und eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG am 22.09.2015 vorgenommen habe. An letzterem Tag wurde eine weitere Pressemitteilung herausgegeben, wonach Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA189 mit einem Gesamtvolumen von mehr als 11.000.000 Fahrzeugen auffällig seien. Es sei eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden. Später, etwa Anfang Oktober 2015, wurde von der Beklagte eine Website gestaltet, bei der geprüft werden kann, ob ein konkretes Fahrzeug mit dieser Abschalteinrichtung versehen ist. Am 15.10.2015 erfolgte eine Pressemitteilung des Kraftfahrtbundesamts, dass gegenüber der Beklagten der Rückruf von 2,4 Millionen Volkswagenfahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung angeordnet worden sei. Die betroffenen Halter wurden dann durch die Beklagte aufgefordert, ihr Fahrzeug in der Werkstatt vorzuführen. Diese Handlungen als Ganzes seien geeignet, das Kriterium der Sittenwidrigkeit entfallen zu lassen. Es käme auch nicht darauf an, ob ein konkreter Gebrauchtwagenkäufer Kenntnis von der Betroffenheit des Gebrauchtwagens vom sogenannten Diesel-Skandal habe. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der durchschnittliche Gebrauchtwagenkäufer weiß, wann er ein Fahrzeug mit einem Motor EA189 kaufe. Das Informationsverhalten der Beklagten sei ausreichend.
Einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB lehnte das OLG Stuttgart ab, es fehle an einer Stoffgleichheit des angestrebten Vermögensvorteils und dem verursachten Vermögensschaden.
Auch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV scheide aus. Die Übereinstimmungsbescheinigung sei daher nicht fehlerhaft, sondern sie sei gültig, wenn der Hersteller sie unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars ausgestellt hat und wenn sie fälschungssicher sowie vollständig ist. Es werde insoweit auf einen formellen Gültigkeitsbegriff abgestellt (unter Verweis auf OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019, 7 U 134/17).

Diehl (zfs 2020, 141) kritisiert, dass eine Absage an eine sittenwidrige Praxis nicht dadurch anzunehmen sei, wenn die Beklagtenseite bei Klageerhebung die Ansprüche nicht sofort anerkannt bzw. die Ansprüche ohne Rechtstreit erfüllt habe. Hier werde die sittenwidrige Praxis gerade fortgesetzt.

Weiter ist anzumerken, dass somit die Frage des Verjährungsbeginns umgangen wird. Gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es auf die Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners an. Ausreichend ist auch, wenn der Gläubiger ohne große Fahrlässigkeit die Kenntnis erlangen könnte. Da von den Pressemitteilungen und der Homepage nicht zwangsläufig die Wirkung ausgeht, dass der konkrete Gebrauchtwagenkäufer von einer Betroffenheit seines Fahrzeugs ausgeht, ist dies zumindest im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht ausreichend.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht hier noch aus.

Dieselskandal und Erwerb eines Fahrzeugs ab 2016

Mit einer Entscheidung vom 06.12.2019, 17 U 69/19, hat sich das OLG Schleswig ausführlich mit den Fragen der Kausalität befasst. Bei der Kausalität geht es um die Frage, ob die Täuschung über das in den Verkehr bringen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatten Fahrzeugs auch ursächlich oder nicht ursächlich für den Erwerb des Fahrzeugs durch den Kunden war.

Zunächst verweist das Gericht darauf, dass es sich der herrschenden Meinung darüber anschließt, dass bei in Verkehrbringen derartiger Fahrzeuge eine Täuschung des Rechtsverkehrs vorliegt unter Verweis auf eine Vielzahl anderer Gerichte (OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019, 5 U 47/19; OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2019, 7 U 24/19; OLG Stuttgart, BeckRS 2019, 23215; OLG Koblenz, BeckRS 2019, 21606; OLG Hamm, NJW-RR 2019, 1428 = BeckRS 2019, 20495; OLG Karlsruhe, BeckRS 2019, 3395; OLG Köln, NJW-RR 2019, 984).

Als nächsten Punkt spricht das Gericht an, dass das spätere Aufspielen eines Software-Updates den Schaden eben gerade noch nicht eine Erfüllung des Schadenersatzanspruchs darstellt (so auch OLG Schleswig, BeckRS 2019, 29874).

Da es im vorliegenden Fall um einen Erwerb des Fahrzeugs durch Käufer von dritter Seite und zwar einem Nichtvertragshändler geht, beschäftigt sich das Gericht mit der Frage der Kausalität der Täuschung für den Erwerb des Fahrzeugs durch den Käufer.

  1. Der VW-Konzern beruft sich auf seine sogenannte Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 sowie auf die Bereitstellung einer Online-Datenbank mit Auflistung betroffener Fahrzeuge. Das Gericht verweist aus eigener Kenntnis auch darauf, dass ihm bekannt sei, dass VW die Vertragshändler informiert und dazu angehalten habe, die Kunden schriftlich zu belehren.
  2. Die Ad-hoc-Mitteilung spräche zum Einen nur von der Aufklärung von Unregelmäßigkeiten und von auffällig gewordenen Motoren. Nach Auffassung des Gerichts sei damit keinesfalls auf die möglichen Konsequenzen hinreichend hingewiesen.
  3. Der Zugriff auf die Online-Datenbank ist für Gebrauchtwageninteressenten nicht ausreichend, da sie für Erwerb die Fahrgestellnummer gar nicht kennen und folglich auch nicht sich hier informieren können.
  4. Zwar kann es durchaus sein, dass dem Fahrzeughersteller es nicht möglich ist, die ursprüngliche Täuschung rückgängig zu machen (so z. B. OLG Frankfurt, NJW-RR 2020, 83, Rdnr. 39). Jedoch weiß der Gebrauchtwagenhersteller genau, dass seine Fahrzeuge im Wesentlichen als Gebrauchtfahrzeuge – auch „junge gebrauchte“ – verkauft werden und dies nicht nur über Vertragshändler erfolgt. Deswegen genügt auch nicht, dass die Vertragshändler die Endkunden unterrichten und somit rechtlos stellen. Einem Käufer eines Fahrzeugs von dritter Seite – also außerhalb von Vertragshändlern – gegenüber kann dieses Verwerflichmachen auf diese Weise jedenfalls nicht erfolgreich rückgängig gemacht werden.
  5. Das OLG Schleswig tritt demnach einer Vielzahl anderer Gerichte entgegen (z. B. OLG Celle, Urteil vom 01.07.2019, 7 U 33/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2019, 9 U 9/19; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2020, 83, Rdnr. 37f).

Das OLG Schleswig nimmt jedoch an, dass ein sogenannter nicht informierter Endkunde nach der Lebenswahrscheinlichkeit ein Fahrzeug zu üblichen Konditionen nicht vornehmen würde, wüsste er, dass dieses vormals über eine EG-Typengenehmigung verfüge, aber im Übrigen keineswegs die Prospektangaben enthalten wird und sogar von der Stilllegung bedroht sei, soweit der Käufer nichts an seinem Fahrzeug mit dem Update eine nicht vorgesehene Nachrichtung vornehmen lasse. Das Gericht stellt also auf ein voraussichtliches Käuferverhalten eines Durchschnittskunden ab.

Das Gericht schränkt dabei ein, dass die Motivlage eines Erwerbes sich auch ändern kann, z. B. wenn das Fahrzeug aus dritter oder vierter Hand oder mit hoher Laufleistung erworben werde (ähnlich OLG Hamm, NJW-RR 2019, 1428; Rdnr. 58 ff). Ein derartiger Anscheinsbeweis kann in diesen Fällen nicht mehr angenommen werden. Sobald der Dieselskandal bekannt wird, ist auch der durchschnittliche Käufer zahlreichen Informationen und Bewertungen ausgesetzt, die er selbst im Rahmen seiner Kaufentscheidung bewerten muss. Das Gericht geht zwar nicht davon aus, dass hier der Gegenbeweis schon geführt ist, sondern dass der Kläger die Motivlage seines Erwerbs und die Unkenntnis von Dieselskandal konkret vorzutragen und zu beweisen habe. Im konkreten Fall konnte das Berufungsgericht dies jedoch nicht bejahen, weshalb es die Kausalität nur hier verneinte.

Insofern stellt das Gericht dar, dass eine in sittenwidriger Weise enttäuschte Erwartungshaltung dargelegt und bewiesen werde müsse.