Arzthaftungsrecht

Substantiierungspflicht eines Patienten bei der Arzthaftung

Ist ein Patient der Auffassung, dass der ihn behandelnde Arzt doch relevante Fehler gemacht hat, steht er grundsätzlich vor dem Problem, dass er in der Regel nicht die fachliche Qualifikation besitzt, um hier medizinisch korrekten Vortrag dem Gericht gegenüber zu erbringen.

Das OLG Dresden hat mit Entscheidung vom 12.05.2020, 4 U 1388/19, dargelegt, dass die Substantiierungspflicht des klagenden Patienten nicht überspannt werden darf. Es dürfen nur maßvolle Anforderungen gestellt werden. Ein Tatsachenvortrag muss nur in groben Zügen zum Ausdruck bringen, aus welchem Komplex ein Fehler abgeleitet wird und welcher Schaden darauf eingetreten sei. Erst im Fall, dass er gegen ein zumindest teilweise klageabweisendes Urteil vorgeht, muss sich der Patient medizinisch beraten lassen, z. B. durch Beschäftigung oder Beauftragung von Privatgutachten, medizinischen Leitlinien oder anderen Stimmen aus der medizinischen Literatur und sich hier mit dem beanstandeten Feststellung des erstinstanzlichen Gerichtsgutachten auseinandersetzen.

Krankheitskostenersatz in der privaten Krankenversicherung bei medizinischen Folgen einer Brustimplantation

Der
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.02.2016, IV ZR 353/14,
musste zur Ersatzpflicht von Krankheitskosten in der privaten Krankenversicherung bei erfolgten Kapselfibrose nach einer Brustimplantation entscheiden. Der Bundesgerichtshof geht dabei nicht davon aus, dass die Brustvergrößerung selbst eine Krankheit im Sinne des § 201 VVG bzw. § 1 Teil I (1) und § 5 Teil I (1) b AVB geführt habe. Dies ergebe sich aus Auslegungsgrundsätzen, wonach es um das Verständnis eines durchschnittlichen, Unverständnis bemühten Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sich ergibt. Krankheit ist dabei einer auf der Grundlage allgemein bekannt gewordener medizinischer Erkenntnis objektiv aus ärztlicher Beurteilung bestehender annormaler, regelwidriger  Körper- oder Geisteszustand, wobei die Einstufung als annormal aus einem Vergleich mit der der normalen biologischen Beschaffenheit des Menschen, die Einstufung als regelwidrig aus der ergänzenden medizinischen Bewertung eines annormalen Zustands sich ergibt. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Implantation eines Silikonkissens einen biologisch annormalen Körperzustand bewirkt.

Andererseits wurde die spätere Kapselfibrose und die Implantatdislokation als Krankheit angesehen. Die Versicherung wäre dabei aber nur leistungsfrei, wenn davon auszugehen sei, dass sowohl die Kapselfibrose als auch die Implantatdislokation zumindest billigend in Kauf genommen worden wären. Da eine Kapselfibrose lediglich in 5 bis 20 % der Fälle auftrete, müsse besonders geprüft werden, ob Wissens- und Wollenselement eines Vorsatzes vorliegt. Hierzu ist insbesondere die medizinische Aufklärung des Eingriffs von Relevanz für das Wissenselement des Vorsatzes. Das Wollenselement des Vorsatzes ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Handel im Wissen um den möglichen Eintritt eines schädigenden Erfolges sich mit diesem im Interesse der Handlungen in der Weise abspielen, dass er diesen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Entscheidend ist dabei die Vorstellung desjenigen, der sich diesem ärztlichen Eingriff unterzieht und inwieweit er diesen Eintritt der möglichen Folge mit seinem Verhalten verbindet. Zur Klärung dieses Punktes hat der Bundesgerichtshof die Angelegenheit zurückverwiesen.

Kein Schadenersatz bei abgesagter Operation

Das
AG München, Urteil vom 28.01.2016, 213 C 27099/15,
hat entschieden, dass eine Klinik in den Geschäftsbedingungen eine Schadenersatzverpflichtung nicht wirksam einstellen kann, die bei Absagung eines Operationstermins diesem eine Schadenersatzverpflichtung auferlegt. Diese Klausel sei unwirksam, soweit der normalerweise zu erwartende Schaden unangemessen hoch angesetzt sei. Grund sei insbesondere, dass die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient voraussetzt, dass letztere den Behandlungsvertrag jederzeit gem. §§ 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos kündigen kann, ohne hierfür sachliche oder wichtige Gründe angeben zu müssen. Das wirtschaftliche Interesse des Behandlers muss dabei gegenüber dem Schutzwürdigen Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten.

Klage auf Schadenersatz wegen Kind mit Down-Syndrom wurde zurückgewiesen

Das
OLG München, Urteil vom 04.02.2016,
hat eine Klage von Eltern auf Unterhalt für ein behindertes Kind abgewiesen. Das Paar hatte sich bei Frauenärzten beraten und behandeln lassen. Es beanstandete, dass Down-Syndrom und ein Herzfehler in der Schwangerschaft hätten erkannt werden können. Das Down-Syndrom (Trisomie 21) hätte nach sachverständiger Ausführung im Ultraschall nicht erkannt werden können, auch nicht durch ein womöglich geringfügig verkürztes Nasenbein. Auch die Länge des Oberschenkelknoches hierfür hätte keine Auffälligkeiten ergeben. Auch der Herzfehler hätte nicht zwangsläufig festgestellt werden können. Nur in 40 % – 50 % der Fälle, hätte man einen Herzfehler schon während der Schwangerschaft erkennen können.

Schmerzensgeld bei Verletzung der Speiseröhre

Das
OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2015, 26 U 182/13,
hat entschieden, dass bei Verletzung der Speiseröhre aufgrund eines Behandlungsfehlers mit der Folge der Ernährung über eine Magensonde auf die Dauer von mehreren Monaten zu einem Schmerzensgeld in Höhe von € 20.000,00.