Familienrecht – Familienheim & Vermögensauseinandersetzung
Darlehensverpflichtung beim Zugewinn für die Sicherung einer Immobilie, die Alleineigentum eines Ehegatten steht
Mit einer kniffligen Frage im Bereich des Zugewinnausgleichs musste sich der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 06.11.2019, XII ZB 311/18, befassen. Geht dabei ein Ehegatte vor Eheschließung gesamtschuldnerisch mit dem anderen Ehegatten eine Darlehensverpflichtung ein, wobei nur der eine Ehegatte Eigentümer der Immobilie ist, so ist bei der Bestimmung des Anfangsvermögens im Zweifel davon auszugehen, dass die Darlehensbelastung im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist. Der BGH setzt damit seine Rechtsprechung fort (BGH Z 78, 265; BGH, Beschluss vom 20.05.2015, XII ZB 314/14).
Dies hat zur Folge, dass im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümerehegatten der Grundstückswert zum jeweiligen Stichtag in der Akte war und die volle noch offene Darlehensvaluta zum jeweiligen Stichtag in der Passiva einzustellen ist.
Sorgerecht für Hunde?
Es gibt tatsächlich Dinge, von denen man dachte, sie gibt es nicht. Wer bekommt die Hunde? Diese Frage musste bei der Trennung eines Ehepaares geklärt werden. Das Amtsgericht München hat sich mit Beschluss vom 02.01.2019, 523 F 9430/18, hierzu geäußert. Es wendet die Regel für die Hausratsteilung an. Konkret hat das Amtsgericht München darauf verwiesen, dass im Miteigentum der Eheleute stehende Hunde dem Ehegatten zuzuweisen sind, der die Hauptbezugsperson für die Tiere ist.
Wenn Eltern das Geschenk an den Lebensgefährten der Tochter zurück haben wollen
Eltern wenden nicht selten dem Kind und seinem Lebenspartner nicht unerhebliche Vermögenswerte zu. Meistens ist dies eine Immobilie, in der das Kind mit dem Lebensgefährten wohnen soll. Diese Situation zerschlägt sich immer mal wieder. Hierauf stellt sich natürlich die Frage, ob die Eltern das Geschenk nunmehr zurückfordern können. Der BGH musste sich nunmehr hiermit befassen (Urteil vom 18.06.2019, X ZR 107/16). Er hat in Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 19.01.1999, X ZR 60/97 und BGH, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 89/06) bestätigt, dass die Erwartung, die Immobilie werde vom Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt, eine Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags bilden kann. Ein Dauerschuldverhältnis ist jedoch nicht damit begründet. Alleine die Tatsache, dass die Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tod eines Partners Bestand hat, reicht somit nicht dafür aus, dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen werden kann. Anders ist dies nur, wenn die gemeinsame Nutzung der Immobilie entgegen der mit der Schenkung verbundenen Erwartung nur kurze Zeit angedauert hat. In diesem Fall kann der Schenker von der Schenkung zurücktreten und das gesamte Geschenk bzw. dessen Wert zurückfordern.
Trennung, Familienheim und gemeinsame Kosten und Schulden
Der Entschluss zur Trennung und die darauffolgende Scheidung sind für viele Menschen schwer genug. Dabei wird häufig vergessen, dass das gemeinsame Familienheim weiterhin existiert und irgendwie auseinandergesetzt werden muss. Häufig zieht einer der Ehegatten aus und überlässt dem Anderen zumindest rein faktisch die Wohnung/das Haus. Der im Haus verbleibende Ehegatte trägt sodann die laufenden Kosten, unter Umständen auch die Zinsen. Es stellt sich dann die Frage, ob und wie der ausscheidende Ehegatte an den laufenden Kosten zu beteiligen ist. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass hier grundsätzlich die Vorschriften über den Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) greifen. Parallel dazu können die Vorschriften der Bruchteilgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB) Anwendung finden. Es ist im Zweifel anzunehmen, dass derjenige Teilhaber an der Bruchteilgemeinschaft einen entsprechenden Erstattungsanspruch hat, der im Einverständnis mit den übrigen Teilhabern Aufwendungen zu Gunsten der Gemeinschaft macht (u.a. BGH, Urteil vom 25.03.2015, XII ZR 160/12 = FamRZ 2015, 993, Rdnr. 26 m.w.N.; BGH, Urteil vom 13.01.1993, XII ZR 212/90 = FamRZ 1993, 676 (677) m.w.N.).
Im Einzelnen stellt der Bundesgerichtshof die Sache wie folgt dar:
Während bestehender Ehe kann eine grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen von der ehelichen Lebensgemeinschaft derart überlagert werden, dass der alleinverdienende Teil zu Gunsten des haushaltsführenden Teils die gemeinsamen Verpflichtungen alleine trägt und daher ein Ausgleichsanspruch ausscheidet. Dies stellt eine sogenannte anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB dar (BGH, Urteil vom 25.03.2015, XII ZR 160/12; BGH, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 53/08), Dies kann sogar bei bestehende nicht ehelicher Lebensgemeinschaft so angenommen werden. Tatsächliche Vereinbarungen oder Handhabungen während der bestehenden Ehe oder nicht ehelichen Lebensgemeinschaft stellen derartige anderweitige Bestimmungen dar.
Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft (egal ob Ehe oder nicht eheliche Lebensgemeinschaft) können grundsätzlich Ansprüche nach Gesellschaftsrecht, ungerechtfertigter Bereicherung oder nach den Grundsätzen im Wegfall der Geschäftsgrundlage bestehen. Dies gilt jedoch nicht für solche Leistungen, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, insbesondere für Leistungen, die die Beteiligten Tag für Tag benötigt haben. Hier kann die Haftung zu gleichen Teilen im Innenverhältnis im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft durch andere Bestimmung überlagert sein, dass nur eine der Partner bestimmte Leistungen zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 53/08).
Nach dem Scheitern der Beziehung besteht kein Anlass mehr für den einen Ehegatten, einem anderen Ehegatten eine Vermögensmehrung zukommen zu lassen. Dies führt nicht automatisch zu einer hälftigen Beteiligung. Es ist vielmehr zu prüfen, ob durch die besonderen Gestaltungen der Trennung nicht andere Umstände zu einer anderweitigen Kostentragung führen können (z. B. BGH, Urteil vom 25.03.2015, XII ZR 160/12).
Nutzt nach der Trennung ein Ehegatte mit Duldung des Anderen das Haus weiter und trägt bisher die Lasten ohne erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleichsanspruch geltend machen zu wollen und ohne dass der andere Ehegatte ihm Nutzungsentgelt abverlangt, so kann darin nach gefestigter Rechtsprechung ein solcher Umstand zu sehen sein (BGH, Urteil vom 13.01.1993, XII ZR 212/90; bestätigt durch BGH, Urteil vom 11.07.2018, XII ZR 108/17).
Bei der Entscheidung, die Lebensgemeinschaft zu beenden, ist dem trennungswilligen Ehegatten ein weiteres Zusammenleben unter einem Dach nicht mehr zumutbar, auch wenn der andere Ehegatte die Mitbenutzung anbietet. Nach § 745 Abs. 2 BGB kann der weichende Ehegatte eine neue Regelung der Verwaltung und Benutzung verlangen. Er muss sie dann auch mit entsprechender Deutlichkeit verlangen.
Der BGH beschränkt den Ausgleichanspruch des die Lasten tragenden Ehegatten von vornherein gem. § 242 BGB, so dass eine Aufrechnungserklärung gar nicht erforderlich ist. Auch weist der BGH die Kritik zurück, dem Bleibenden werde die alleinige Nutzung in der Regel aufgedrängt. Nach Auffassung des BGH könnte der verbleibende Ehegatte sofort auf eine andere Benutzungsregelung drängen oder die hälftige Beteiligung des anderen Ehegatten an den Hauslasten verlangen. Ihm stünde weiter die Möglichkeit offen, auch selbst die Nutzung des Hauses aufzugeben. Dies gilt nach Auffassung des BGH auch für nicht eheliche Lebensgemeinschaften (BGH, Urteil vom 11.07.2018, XII ZR 108/17). Auch dort ist dem weichenden Partner eine Weiternutzung des Miteigentums nicht zumutbar. Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung des zu weichenden Ehegatten besteht aber auch nicht, wenn die getragenen Kosten höher sind als der Wert der Nutzung.