Familienrecht – Kosten

Steuerliche Absetzung von Scheidungskosten

Das
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014, 4 K 1976/14,
teilt mit, dass auch in der für Zeiträume ab 2013 geltenden Fassung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG Scheidungskosten nach wie vor steuerlich abgesetzt werden können. Die Neufassung des Gesetzes stellt auf die Gefahr des Verlustes  der Existenzgrundlage ab. Gerade diese sei in Fällen einer zerrütteten Ehe gerade der Fall, wenn die Ehe dann geschieden werden soll. Die Kosten seien daher gerade für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Das Finanzgericht setzt sich mit den hierzu ergangenen Vorentscheidungen auseinander und den Reaktionen des Gesetzgebers hierauf, der lediglich nach der Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2011 die vorher bestehende Rechtslage wieder herstellen wollte.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat aber lediglich die reinen Kosten der Scheidung, nicht aber die der Folgesachen, Unterhalt, Ehewohnung, Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht und Umgangsrecht als zwangsläufig angesehen.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzgericht zukünftig hier entscheiden.

Kostentragungspflicht in Kindschaftssachen

Das
OLG Celle, Beschluss vom 01.09.2014, 10 UF 134/14,
hat darauf verwiesen, dass vom Grundsatz der Kostenaufhebung in Kindschaftssachen bei Umgangsverfahren gem. § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG abzuweichen ist, wenn ein Elternteil zeitnahe Termine beim Sachverständigen verweigert und damit die Erstellung eines angeordneten Gutachtens wesentlich verzögert hat.

Fazit:
Zur Vermeidung der Kostenauferlegung für das gesamte Verfahren ist es dem Elternteil, bei dem sich die Kinder zur Sachverständigenbegutachtung befinden, anzuraten, hier zeitnah mitzuwirken. Für eine Verschiebung und Herauszögerung der Termine müssen schon triftige Gründe vorliegen, wie z. B. eine ernsthafte und dauerhafte Erkrankung des Elternteils oder des Kindes.