Familienrecht – Namensrecht
Namensänderung des Pflegekindes
Das
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 24.04.2015, 4 K 464/14,
hat entschieden, dass die Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes möglich ist, wenn dieses den Wunsch äußert und dies zur dauernden Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich sei. Dies sei in Fällen eines in Dauerpflege aufwachsendes Kindes notwendig und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens stünden nicht entgegen. Dies gilt insbesondere, wenn eine intensive Beziehung des Kindes zu den Pflegeeltern besteht.