Familienrecht – Steuern

Erstattung von überzahlten Einkommensteuervorauszahlungen

Der
BFH, Urteil vom 30.09.2008, VII R 18/08,
hat entschieden, dass bei Zahlung einer Einkommensteuervorauszahlung eines Ehegatten an das Finanzamt dieses nicht zwangsläufig davon ausgehenden muss, dass mit der Zahlung nur die Schuld des Leistenden beglichen werden soll, wenn diese Bestimmung nicht ausdrücklich in der Zahlung genannt ist. Eine Überzahlung muss daher bei Nichtäußerung beiden Ehegatten zu gleichen Teilen erstattet werden. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet war.

Werbungskostenabzug bei Zahlung durch Dritten

Der
BFH, Urteil vom 15.11.2005, IX R 25/03,
hat entschieden, dass selbst wenn ein Dritter im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten an einem vermieteten Grundstück des Steuerpflichtigen abschließt und die hieraus resultierende Zahlungsverpflichtung erfüllt, kann auch der Steuerpflichtige diesen Aufwand bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen in Form von Werbungskosten, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet.

Zusammenveranlagung zum Realsplitting auch nachträglich möglich

Der
BFH, Urteil vom 28.06.2006, XI R 32/05,
hat entschieden, dass ein Antrag auf Erweiterung zum Realsplitting auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt werden kann. Der erweiterte Antrag stellt i.V.m. der erweiterten Zustimmungserklärung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.

Ausgleich von Steuervorauszahlungen unter Ehegatten


Das

OLG Thüringen, Entscheidung vom 10.05.2000, 2 U 1070/99,
hat entschieden, dass bei selbständig tätigen Ehegatten zwar grundsätzlich beide gesamtschuldnerisch zu den festgesetzten Steuervorauszahlungen verpflichtet sind. Nimmt aber ein Ehegatte während der Zeitdauer der gemeinsamen Lebensführung die Zahlungen hierzu vor, so hat er nicht zwangsläufig einen Ausgleichsanspruch für die geleisteten Zahlungen. Es besteht zwar der Grundsatz, dass jeder Ehegatte für seine Steuerschulden selbst aufzukommen hat. Hiervon besteht jedoch eine Abweichung, wenn beide Ehegatten im Innenverhältnis eine andere Regelung getroffen und praktiziert haben. Sofern eine Ehegatte im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft allein die Steuervorauszahlungen übernommen hat, steht die Zahlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorhandenen Lebensgemeinschaft. Soll ein Ausgleichsanspruch hier weiter bestehen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung.