Gewerbesteuer

Verlust bei Ausscheiden eines atypisch stillen Gesellschafters hinsichtlich der Gewerbesteuer

Der
BFH, Urteil vom 22.01.2009, IV R 90/05,
hat entschieden, dass bei Ausscheiden eines stillen Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft der Verlustvortrag verloren geht, soweit der Fehlbetrag auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Daran ändert sich nichts, wenn der ausscheidende stille Gesellschafter über eine anderen Personengesellschaft (Obergesellschaft) noch weiterhin mittelbar an dieser Gesellschaft beteiligt ist (Fortsetzung der Entscheidungen des BFH, Urteil vom 06.09.2000, IV R 69/99).

Bei einem Ausscheiden während des Erhebungszeitraums können bis zu diesem Zeitpunkt angefallene positive Gewerbeerträge der Gesellschaft noch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden, soweit sie nicht zuvor mit etwaigen Verlusten, die im Erhebungszeitraum entstanden sind, zu verrechnen sind.

Gewerblicher Grundstückhandel und Veräußerung einer Immobilie

Der
BFH, Urteil vom 12.12.2002, III R 20/01,
musste sich mit der Frage befassen, inwieweit die Veräußerung einer einzigen Immobilie als gewerblicher Grundstückshandel anzusehen ist. Es ging genauer gesagte um die Frage, ob dies zu einem bereits bestehenden Grundstückshandel hinzuzuaddieren ist. Ein wichtiges Indiz für ein dem Gewerbebetrieb zuzuordnendes Geschäfts ist eine Veräußerung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb. Eine Zuordnung zur privaten Vermögenssphäre ist nur dann anzunehmen, wenn der Erwerb eindeutig privat veranlasst ist und sich dies aus objektiven Tatsachen klar ergibt und von den betrieblich veranlassten Immobiliengeschäften unterschieden werden kann. Anzeichen für eine private Nutzung wäre die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken oder eine langfristige Vermietung und Zuordnung der Einkünfte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen

Der
BFH, Urteil vom 17.03.2010, IV R 41/07,
musste sich mit der Gewerbesteuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen befassen. Es wurde ein Geschäftsbereich der GmbH & Co. KG verkauft und infolge davon die originär gewerbliche Tätigkeit aufgegeben und nunmehr eine vermögensverwaltende Tätigkeit entfalten. Dies ist nach Auffassung des BFH jedoch dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem fiktiven (vermögensverwaltenden) Gewerbebetrieb der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird.

Keine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz bei Verpachtung an gewerblich tätigen Komplementär

Der
BFH, Urteil vom 07.08.2008, IV R 36/07,
hat entschieden, dass bei Verpachtung von einer grundstücksverwaltender Personengesellschaft an einen gewerblich tätigen persönlich haftenden Gesellschafter die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz grundsätzlich nicht gewehrt werden kann, auch wenn dieser Gesellschafter weder am Vermögen noch am Gewinn und Verlust der Personengesellschaft beteiligt ist.