Reiserecht

Flugverspätung bei Ausfall aller Computer am Abfertigungsschalter

Wie man sich vorstellen kann, geht es hier um Flugverspätung. Bei einem Flug von New York nach London mit Anschlussziel Stuttgart fielen beim JFK Flughafen in New York alle Computer an den Abfertigungsschaltern aus. Es ergab sich eine Verspätung, die dazu führte, dass der Fluggast seinen Anschlussflug von London nach Stuttgart verpasste und er mehr als neun Stunden später ankam. Der BGH entschied diesen Fall mit Urteil vom 15.01.2019, X ZR 15/18. Er verwies darauf, dass es sich um außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung handeln kann, wenn der Ausfall einen erhöhten Aufwand bei der Abfertigung bei den Fluggästen zur Folge hat und damit den planmäßigen Start eines Fluges verhindert. Es ist dabei im Einzelfall zu prüfen, welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass derartige Umstände eintreten.

Erstattung von Anwaltskosten bei Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung

Der Bundesgerichtshof nahm am 12.02.2019 im Verfahren X ZR 24/18 dazu Stellung, inwieweit vorprozessuale Anwaltsvergütung bei der Geltendmachung von derartigen Ansprüchen zu ersetzen ist. Der BGH verwies darauf, dass der Fluggast grundsätzlich berechtigt ist, anwaltliche Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Luftverkehrsunternehmen ihn nicht vollständig und klar darüber unterrichtet hat, unter welchen Voraussetzungen bzw. in welcher Höhe entgegen welches Unternehmen er einen Anspruch geltend machen kann (so bereits BGH, Urteil vom 25.02.2016, X ZR 35/15; BGH, Urteil vom 12.09.2017, X ZR 102/16). Es genügt damit nicht, dass hier eine Pflichtverletzung im Beförderungsverhältnis vorliegt.

Verzug vor Beauftragung des Rechtsanwalts ist jedoch auch ausreichend.

Flugverspätungen und Reisepreisminderung

Der
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2014, X ZR 126/13,
hat entschieden, dass nach Erhalt von Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung diese Zahlungen auf einen Anspruch auf Reisepreisminderung anzurechnen sind. Dies ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung.
Hinweis: Im umgekehrten Fall, d. h. wenn zunächst die Reisepreisminderung geltend gemacht wird und dann die Ausgleichszahlung, mag dies anders sein (so AG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2013, 31 C 22432/13 (17)). Als Begründung wurde angeführt, dass Art. 12 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung nur der Fall der Anrechnung der Ausgleichszahlung auf den weitergehenden Schadenersatz, aber nicht die Anrechnung des Schadenersatzanspruchs auf die Ausgleichszahlung enthalte.
Nicht vergessen werden darf, dass Ansprüche gegen den Reiseveranstalter gem. § 651g Abs. 1 S. 1 BGB innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Reise geltend gemacht werden müssen, während Art. 5 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung die dortigen Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem die Flugverspätung auftrat, geltend zu machen sind.