Reisezeit bei Auslandentsendung
Manchmal führt einen die Arbeit ins Ausland. Ist man dabei angestellt und wird auf Weisung seiner Vorgesetzten ins Ausland geschickt, so darf man nun auf mehr Vergütung drängen. Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2018, 5 AZR 553/17, hat entschieden, dass bei Entsendung ins Ausland zur vorübergehenden Arbeit die für die Hin- und Rückreise erforderliche Zeit auch Arbeitszeit ist und genauso bezahlt werden muss.