BayVGH kippt Verkaufsflächenbeschränkungen

in einer Entscheidung des VGH München erklärt dieser die Verkaufsflächenbeschränkung in § 2 Abs. 4 und Abs. 5 der Zweiten bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungfür verfassungswidrig. Buchhandlungen und Fahrradhändler werden ungerechtfertigt bevorzugt. Aus diesem Grunde wird das Gericht eine Unvereinbarkeit mit 301 Grundgesetz festgestellt.

Die Verordnung wurde aber dennoch nicht außer Vollzug gesetzt, da die kurze Geltungsdauer bis einschließlich 3. Mai 2020 dem entgegensteht

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