BVerfG weist Antrag gerichtet auf Aufhebung der Lockerung zurück

Wieder einmal scheitert ein Antrag vor dem Bundesverfassungsgericht. Es liegt wieder mal an den einfachsten Voraussetzungen.der Antragsteller konnte nicht deutlich machen, dass er persönlich von den Maßnahmen, die er anficht, betroffen ist. Deshalb hat sich auf das Bundesverfassungsgericht nicht mit der Sache auseinandergesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht ist nicht dazu da, persönliche Ansichten zu verifizieren oder zu negieren.Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde ist Immer einepersönliche Betroffenheit und die Einhaltung des Rechtsweges. Nur in Ausnahmefällen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich.

Hierzu: § 90 BVerfGG:

§ 90
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem
seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu
sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung
des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des
Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder
wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den
Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der
Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

§ 90 BVerfGG

Hier die Entscheidung im Volltext:

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