VGH München: Bei Atemnot steht das Leben und die körperliche Unversehrtheit über der Maskenpflicht – 11. Mai 2020

Vor dem VGH München (Beschluss v. 11.05.2020 – 20 NE 20.971) scheiterte zwar der Antragsteller mit seinem Antrag die Massenpflicht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzuheben. Das Gericht sah die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen an. Dennoch stellte es im Fall einer konkreten Atemnot fest, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit höher steht als die Maskenpflicht.

Der VGH hat dies auch nochmals bestätigt (VGH München, Beschluss v. 12.05.2020 – 20 NE 20.1080).

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