Bayerischer Verfassungsgerichtshof sieht keine Ungleichbehandlung – 15. Mai 2020

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH München, Entscheidung v. 15.05.2020 – Vf. 34-VII-20) musste sich mit einer Popularklage auseinandersetzen. Diese richtet sich gegen die 4. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Das einzige Argument, das vorgebracht wurde, war eine angebliche Ungleichbehandlung zwischen dem erlaubten Ausruhen einer Großfamilie im Park einerseits und dem Verbot des Grillens andererseits.

Der Verfassungsgerichtshof sah darin nur einen Rechtsreflex, wobei bei Massenerscheinungen generalisierende und typisierende Handlungsformen angeordnet werden dürfen zur Vermeidung des Normzwecks, hier der Gesundheit der Bürger. Gewisse Unreinheiten, Friktionen und Mängel müssten insoweit hingenommen werden.

Eigene Stellungnahme:

Die Entscheidung ist meines Erachtens richtig. Innerhalb einer Familie, egal ob Großfamilie oder nicht, besteht ein persönliches Näheverhältnis, welches eine Ansteckungsgefahr schon immanent mit sich trägt. Sollte eine in der Familie erkrankt sein, überträgt es höchstwahrscheinlich auf einen anderen in der Familie. Zwar mag dies bei einem Grillen durch eine Familie nicht anders sein, jedoch besteht auf öffentlichen Plätzen die Gefahr, die abstrakte Gefahr, dass sich weitere Personen dazu begeben und so eine Verbreitung ansteckender Krankheiten, die mit der Vorschrift verhindert werden soll, gerade geschaffen wird.

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