BVerfG begrenzt Teilnehmerzahl einer Demonstration in Brandenburg auf 50 – 16. Mai 2020

Vielfach wird angenommen, bei dem Entscheidung des Verfassungsgerichts sich um eine umfassende Abwägung der verfassungsrechtlichen Umstände. Aufgrund verschiedener größerer Fehler bei der Beantragung wird das Bundesverfassungsgericht jedoch hierzu gar nicht in die Lage versetzt. In den letzten Entscheidungen verweist es immer wieder darauf, wie es richtig geht.

Der Veranstalter einer Demonstration in Brandenburg begehrte die Zulassung von 975 Teilnehmern entgegen der Verordnung in Brandenburg. 50 Teilnehmer sah die Verordnung vor. wiederum drang das Bundesverfassungsgericht in der Sache selbst nicht weit vor. zwar hatte der Beschwerdeführer den Weg über das Oberverwaltungsgericht Brandenburg eingehalten. In der Sache selbst sei jedoch viel zu wenig vorgetragen worden, was sich auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht änderte. deswegen beließ das Bundesverfassungsgericht es bei der Entscheidung des brandenburgischen Normgebers.

wieder einmal sieht man, dass nur saubere Arbeit zu einem Erfolg führen kann. Das Bundesverfassungsgericht verweist hier fast Tag für Tag hierauf. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schließen sich dem immer wieder an. Deswegen gilt es: Erfolg nur mit dem richtigen Rechtsweg und eine ausreichenden Begründung bezogen auf die konkrete Rechtsverletzung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert