Einzugsermächtigung nicht für konkludente Erweiterung der Nebenkostenabrechnung

Wieder einmal erfolgt Streit um die Nebenkosten, der vor dem Amtsgericht Bremen endete. Dieses entschied in seinem Urteil vom 16.08.2018, 9 C 36/18, dass auch bei jahrelanger Lastschrifteinzugsermächtigung keine weiteren Positionen in die Nebenkostenabrechnung aufgenommen werden dürfen. Die Erweiterung der Umlage auf neue Positionen in einer Betriebskostenabrechnung kann der Mieter ausschließlich unter besonderen Umständen dahingehend verstehen, dass der Vermieter eine vertragliche Änderung vornehmen wollte. Das AG Bremen verweist insoweit auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 09.07.2014, VIII ZR 36/14. Der BGH bestätigt seine Entscheidung damit aus dem Jahr 2008 (NJW 2008, 283). Der BGH hat in dem genannten Urteil genannt, dass eine Ankündigung weitere Nebenkosten erheben zu wollen (telefonisch oder schriftlich) unter Umständen ein Angebot zur Änderung der Betriebskostenumlagevereinbarung sein kann.

Es bleibt dabei. Eine Änderung des Mietvertrags auf Einbeziehung der Nebenkosten oder bestimmter Nebenkostenpositionen kann nicht durch Übersendung der Abrechnung und Zahlung alleine angenommen werden.

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