Erbrecht: Auslegung einer Gleichzeitigkeitsklausel und einer Katastrophenklausel in einem gemeinschaftlichen Testament

Ehegatten vereinbaren häufig im gemeinschaftlichen Testamenten, was denn erbrechtlich zu geschehen habe, wenn sie gleichzeitig versterben oder im Fall einer Katastrophe, z. B. eines Unfalls, sterben. Dabei ist es notwendig, dass sich der ermittelte gemeinsame Wille beider Testierender zumindest andeutungsweise in diesem Testament, welches die genannten Klauseln enthält, niedergeschlagen hat. Es kann jedoch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein nicht so allzu weit auseinanderliegender Tod der Ehegatten, der auf einer gemeinsamen Ursache beruht, als gleichzeitig anzusehen ist. Andeutungen in einem späteren Testament reichen jedoch nicht aus, ein eventuell mangels Auslegungsmöglichkeit unwirksames Testament wieder zur Formunwirksamkeit zu bringen, um die Voraussetzungen der Andeutungstheorie zu erfüllen. Die Entscheidung ist dem Beschluss des OLG Schleswig vom 01.02.2023, 3 Wx 29/22, zu entnehmen.  

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