Ergänzungspfleger bei Ansprüchen des Kindes
Will ein Elternteil Ansprüche des Kindes gegen den anderen sorgeberechtigten Elternteil geltend machen, so muss ein Ergänzungspfleger eingesetzt werden. Es ist grundsätzlich nicht möglich, die Vertretungsmacht eines ansonsten sorgeberechtigten Elternteils zur Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung des Kindes gegen den anderen Elternteil zu begründen. Das OLG Celle hat dies in seinem Beschluss vom 03.07.2018, 17 UF 64/18, festgehalten.
Hinweis: Für Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil, auch wenn gemeinsames Sorgerecht besteht, gibt es andere speziellere Vorschriften.
Das OLG Celle hatte auch über ein angebliches Darlehen bzw. dessen Rückzahlung zu entscheiden. Grundliegende Rechtsvorschrift ist § 1628 BGB.