Keine Eigentümerliste mit E-Mail-Adressen
Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft wollten vom Verwalter eine Eigentümerliste, die die E-Mail-Adressen der Wohnungseigentümer beinhaltete. Der Verwalter lehnte ab und wurde verklagt. Die Klage war gerichtet auf Herausgabe einer aktualisierten und vollständigen Liste mit Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse aller Wohnungseigentümer. Bereits vor dem Amtsgericht hat die Beklagte anerkannt eine aktualisierte und vollständige Liste mit Namen und Postanschriften aller Wohnungseigentümer herauszugeben, nicht aber hinsichtlich der Mail-Adressen. Das Verfahren ging weiter zum Landgericht Düsseldorf. Dieses entschied am 04.10.2018 (25 S 22/18), dass ein derartiger Anspruch sich nicht ergebe, insbesondere sich nicht aus den §§ 24 Abs. 2, Abs. 3, 27, 43, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG in Verbindung mit §§ 259, 260, 666, 675 BGB. Er ist zwar verpflichtet, eine Eigentümerliste zu führen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG. Die Pflicht bezieht sich aber lediglich auf die Angabe der ladungsfähigen Anschriften. Die Eigentümer könnten auch selbst nicht fordern, dass die ladungsfähige Anschrift nicht weitergegeben wird. Ein darüberhinausgehendes allgemeines Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen besteht jedoch nicht, was auch durch die Einführung der DSGVO und dem darin enthaltenen Recht auf informelle Selbstbestimmung der einzelnen Mitglieder zu entnehmen sei. Gerade DSGVO zeigt, dass es hinreichend gewichtige und schützenswerte Interesse einzelner Eigentümer geben mag, nicht von anderen Mitgliedern mittels E-Mail kontaktiert zu werden.