Keine Vergütung für Zahnarzt bei fehlerhaften Implantaten
Gegenstand eines aktuellen Falls beim Bundesgerichtshof war die Forderung eines Anwalts nach Vergütung. Die Patientin ließ sich acht Implantate einsetzen. Die Patientin brach die Behandlung ab. Für die erbrachten Teilleistungen wollte der Zahnarzt seine Vergütung. Ein Nachbehandler musste jedoch feststellen, dass die Implantate unbrauchbar seien, weil sie nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht wurden. Zudem seien sie falsch positioniert worden. Eine entsprechende prothetische Versorgung des Gebisses konnte nicht mehr bewirkt werden. Während die Vorinstanz noch einen Teilanspruch von € 16.960,00 statt der eingeklagten fast € 34.000,00 bejahte, lehnte der Bundesgerichtshof einen Vergütungsanspruch ab, da die Leistungen nutzlos gewesen seien. Es greife insofern § 628 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB. Zwar beinhalte ein Behandlungsvertrag keinen Anspruch auf Gelingen. Im Fall eines Behandlungsfehlers könne sich jedoch ein Gegenanspruch aus § 628 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 280 Abs. 1 BGB ergeben. Insofern war wegen schulhaft vertragsbedingtem Verhalten auch die Kündigung des Behandlungsvertrages berechtigt. Deswegen bestünden keine Ansprüche.