Schlichtungsverfahren vor Klage
Der Gesetzgeber hat bereits mit Wirkung zum 01.04.2016 für die Bundesländer die Möglichkeit geschaffen, dass in bestimmten Arten von Streitigkeiten ein Schlichtungsverfahren Voraussetzung für die Klage ist. Dies gilt insbesondere bei Streitigkeiten über Ansprüche über Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. Der Bundesgerichtshof musste über die Weiterleitung eines „Beste-Freundinnen-Chats“ entscheiden. Der Ehemann einer der Freundinnen leitete den Chatverlauf weiter. Die Klägerin begehrte eine Entschädigung in Höhe von € 3.200,00 für den Eingriff in ihre Intimsphäre. Die beiden ersten Instanzen hielten die Klage für unzulässig, da ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt wurde. Der Bundesgerichtshof lehnte das Erfordernis nach § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGZPO in diesem Falle ab, da hier eine Verletzung der Intimsphäre vorliegt. Die persönliche Ehre sei etwas anderes. Der Gesetzeswortlaut umfasse folglich nicht pauschal alle Ansprüche rund um die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sondern nur die Verletzung der persönlichen Ehre. Die Parallelbetrachtung zum strafrechtlichen Sühneverfahren nach § 380 StPO ergeben zwar etwas anderes, dies sei jedoch nicht der Vorwurf der Klägerin gegen den Beklagten. Die erste Instanz, das AG Delbrück, musste nun nochmals erstinstanzlich entscheiden.