Schonfristzahlung nach Kündigung führt trotzdem zur Räumung bei ordentlicher Kündigung

Wird ein Betrag i.H.v. 2 Monatsmieten für eine Mietwohnung nicht bezahlt, so hat der Gesetzgeber berechtigt dem Vermieter das Recht eingeräumt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Dies ergibt sich aus § 543 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Eine Abmahnung ist hier nicht erforderlich.

Der Gesetzgeber hat dem Mieter jedoch auch das Recht eingeräumt, innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen und seine Mietwohnung zu behalten, da die Kündigung insoweit unwirksam wird. Dies hat der Gesetzgeber in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB geregelt. Diese Vorschrift gilt aber nur für den Fall der fristlosen Kündigung der Mietwohnung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 569 Abs. 3 BGB.

Wie ist es aber nun, wenn hier keine außerordentliche fristlose Kündigung sondern eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird?

Der Bundesgerichtshof musste dies schon mehrfach entscheiden. Zuletzt erfolgte dies mit Urteil des VIa. Zivilsenats vom 30.7.2025 – VIa ZR 1146/22. Er hatte über eine ordentliche fristgemäße Kündigung nach § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu entscheiden. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 569 Abs. 3 BGB hat er hier ausgeschlossen. Er hat dadurch seine früheren Entscheidungen aufrechterhalten (Urteil des VIII. Zivilsenats vom 9.4.2025 – VIII ZR 145/24; Urteile vom 13. Oktober 2021 (VIII ZR 91/20) und vom 5. Oktober 2022 (VIII ZR 307/21)).

Damit zeigt sich, dass ein Vermieter, der einen Mieter unbedingt draußen haben will, auch eine mündliche Kündigung nach § 5 73 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB aussprechen sollte. Dessen Voraussetzungen müssen vorliegen folglich müssen diese Gründe im Kündigungsschreiben gemäß § 573 Abs. 3 S. 1 BGB angegeben sein.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert