Sicherung eines Gehwegs vor Sturzgefahren

Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, einen Zugangsweg zum Haus zu sichern, wenn der Weg sich auf seinem Grundstück befindet. Er ist jedoch nicht verpflichtet, einen untergeordneten Zugang, z. B. zu der Terrasse seines Wohnhauses, derart zu sichern, dass alle möglichen Gefahren ausgeschlossen sind. Dies hat das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 08.09.2022, 17 W 17/22, entschieden. Wenn der Nutzer dieses Weges bei zweckgerichteter Benutzung unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt in der Lage ist, etwaige Sturzgefahren selbst zu vermeiden, gibt es keine weitergehende Schutzpflicht, die der Grundstückseigentümer verwirklichen müsste.