Unterhalt des Kindes bei freiwilligem sozialem Jahr
Das
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2018, 2 UF 135/17,
hat entschieden, dass ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern auch dann bestehen kann, wenn sich das Kind im freiwilligen sozialen Jahr befindet. Im zu entscheidenden Fall war das Kind noch minderjährig. Hierfür ist im Gegensatz zu den Unterhaltsansprüchen Volljähriger im freiwilligen sozialen Jahr dem Kind der Schutz des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB zuzusprechen. Zudem hat der Unterhaltsschuldner (hier der Vater) seine Zustimmung zur Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres durch den minderjährigen Sohn erteilt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass dies hier eine Sonderfallrechtsprechung im Gegensatz zur Rechtsprechung bezogen auf das volljährige Kind im freiwilligen sozialen Jahr handelt (zu Letzterem OLG Naumburg, NJW-RR 2007, 1380; OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1353; OLG Hamm, NZV 2014, 232; OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 1648).