Außerordentliche Kündigung bei gefälschten SARS-COV-2-Testnachweis

Die Rechtsprechungsreihe setzt sich fort. Das Arbeitsgericht Mannheim hat mit einem Urteil vom 15.06.2022, 2 Ca 25/22, entschieden, dass die Vorlage eines gefälschten Testnachweises einen Pflichtenverstoß im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darstellt. Dieser alleine berechtigt den Arbeitgeber zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung. Aufgrund der besonderen gesundheitlichen Gefahren bestünde eine erhebliche Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Verletzt seien insbesondere die Nebenpflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB. Durch die Vorlage eines gefälschten Testnachweises würde auch das erforderliche Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erschüttert.

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