Abbruchjäger auf Ebay und Rechtsmissbrauch

Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 13.10.2022, 7 U 593/20, entschieden, dass rechtsmissbräuchliches Verhaltens eines Bieters nicht nur dann vorliegt, wenn der Bieter auf das Scheitern des Vertrages gerichtet ist, sondern auch, wenn der Abbruchjäger die Erfüllung des Vertrages begehrt. Handelt es sich bei dem Bieter um einen Strohmann für einen Abbruchjäger, trifft den Bieter die sekundäre Darlegungslast, nach welchen Kriterien Angebote abgegeben wurden, in welchem Umfang und mit welcher Zielsetzung Anbieter beobachtet wurden und wie weit das Bieterverhalten hiervon abhängig war. Eine Beweislastumkehr nimmt das Gericht jedoch nicht an, sondern stellt lediglich fest, dass Behauptungen nicht nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten.

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