Beschlussfassung über die Fortgeltung des Wirtschaftsplans im Wohnungseigentum
Der BGH hatte mit Urteil vom 14.12.2018, V ZR 2/18, darüber zu entscheiden, ob ein Beschluss einer Eigentümerversammlung Gültigkeit besitzt, der die Fortgeltung des Wirtschaftsplans beschließt, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Ein solcher Beschluss ist nach Auffassung des BGH grundsätzlich möglich. Die Kompetenz zur Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümerversammlung ergibt sich aus § 28 Abs. 5 WEG. Zudem ergibt sich dies aus einem praktischen Bedürfnis. Ansonsten ergäbe sich nach Auslaufen des Wirtschaftsplans mangels Anspruchsgrundlage für Vorschüsse eine Liquiditätslücke. Die Regelung in § 28 Abs. 1 WEG steht dem nicht entgegen, wonach der Wirtschaftsplan für ein Jahr aufzustellen ist. Dies gilt insbesondere, da § 28 Abs. 5 WEG lex specialis ist. Nicht möglich wäre lediglich die abstrakt-generelle Fortgeltung aller Wirtschaftspläne.
Der Beschluss über die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zum Erlass eines nächsten bedarf auch keiner Befristung. Grund dafür ist, dass dem Fortgeltungsbeschluss nicht die Bedeutung eines Verzichts auf die Vorlage eines neuen Wirtschaftsplanes zukommt. Es erlischt damit nicht die Verpflichtung des Verwalters, auch für das folgende Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Diesen Anspruch kann jeder Wohungseigentümer gegenüber dem Verwalter geltend machen.