Bessere Unterstützung für Opfer im Strafprozess – insbesondere bei häuslicher Gewalt: Bundeskabinett beschließt Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung
| Betroffene von schweren Straftaten sollen im Strafverfahren leichter professionelle Unterstützung erhalten können. Dazu sollen die Regelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung fortentwickelt werden. Insbesondere sollen auch Betroffene von häuslicher Gewalt in gravierenden Fällen künftig einen Anspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben. Zusätzlich sollen sie Anspruch auf einen anwaltlichen Beistand erhalten. Für Kinder und Jugendliche sowie Menschen mit Behinderung soll der Zugang zu psychosozialer Prozessbegleitung generell vereinfacht werden. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor, den die Bundesregierung heute beschlossen hat. Pressemitteilung 25. März 2026 Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „Partnerschaftsgewalt betrifft Millionen Menschen in unserem Land – ganz besonders häufig Frauen. Wir haben es mit einem riesigen Dunkelfeld zu tun: 19 von 20 Fällen werden nicht angezeigt. Deshalb wollen wir Betroffene von Partnerschaftsgewalt besser unterstützen. Künftig sollen Betroffene von häuslicher Gewalt einen Anspruch auf eine professionelle psychosoziale Prozessbegleitung haben. Das kann im Strafprozess einen echten Unterschied machen. Gerichtsverfahren sind für Gewaltbetroffene meist sehr belastend. Gerade die Konfrontation mit dem Täter kann extrem schmerzhaft sein. Eine professionelle Unterstützung ist deshalb wichtig. Mit ihr zeigen wir den Betroffenen: Der Staat steht an Eurer Seite – und lässt Euch auch im Gerichtssaal nicht allein. Der Gesetzentwurf muss Teil einer Gesamtstrategie zum besseren Schutz vor Gewalt sein. Wir haben ein Gewaltproblem in Deutschland und vor allem Frauen sind die Betroffenen. Der bessere Schutz vor Gewalt ist eine unserer dringendsten Aufgaben.“ Die psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der nicht-rechtlichen Begleitung von Betroffenen von Straftaten. Sie umfasst die qualifizierte nicht-rechtliche Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. Seit 2017 haben minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene, die durch eine Sexual- oder eine schwere Gewaltstraftat verletzt wurden, einen Anspruch auf professionelle nicht-rechtliche Begleitung und Betreuung während des gesamten Strafverfahrens. Künftig soll ein größerer Personenkreis Anspruch auf eine psychosoziale Prozessbegleitung haben. Die Informationslage soll für Betroffene verbessert werden und die Vergütung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern soll erhöht werden, damit das Angebot auch künftig zur Verfügung steht. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen vor: Kein Antrag mehr erforderlich bei minderjährigen Betroffenen und Menschen mit Behinderung Kinder und Jugendliche sowie Menschen mit kognitiven Einschränkungen, die Opfer schwerer Straftaten geworden sind, sollen direkt von Amts wegen eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten können. Sie sollen künftig keinen Antrag mehr stellen müssen. Keine besondere Schutzbedürftigkeit mehr vorausgesetzt Erwachsene Opfer einer schweren Straftat sollen einen Anspruch auf kostenfreie Prozessbegleitung haben, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen müssen. Bisher hängt die Beiordnung für erwachsene Betroffene davon ab, dass sie ihre besondere Schutzbedürftigkeit darlegen. Umfassende Unterstützung von Betroffenen von häuslicher Gewalt Verletzte von Straftaten aus dem Bereich der häuslichen Gewalt sollen in gravierenden Fällen künftig auch einen Anspruch auf eine kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben. Darüber hinaus soll diese Betroffenengruppe auch Anspruch auf eine für sie kostenfreie anwaltliche Vertretung haben. Der Katalog der Straftaten, die die kostenfreie Beiordnung eines Opferanwalts und damit auch eine Prozessbegleitung ermöglichen, wird erweitert. Hinweispflicht für Gerichte und Ermittlungsbehörden Es soll eine Hinweispflicht eingeführt werden. Die Ermittlungsbehörden und die Gerichte sollen Zeuginnen und Zeugen auf die Möglichkeit der kostenfreien Inanspruchnahme einer psychosozialen Prozessbegleitung hinweisen, wenn sich im Rahmen des Strafverfahrens Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Anspruch bestehen könnte. Anpassung der Verfahrensregelungen Eine Reihe von Verfahrensregelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung sollen angepasst werden. So soll eine nachträgliche Beiordnung ermöglicht werden. Das betrifft Fälle, in denen eine Prozessbegleitung bereits in einem vorangegangenen Verfahrensabschnitt ausgeübt wurde, in diesem aber noch nicht beantragt worden war. Prozessbegleiterinnen und -begleiter sollen zudem künftig über den Termin der Hauptverhandlung informiert werden. Höhere Vergütung für Prozessbegleiterinnen und -begleiter Die Vergütung für psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter soll erhöht werden. Die Pauschalen für die Begleitung während des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden angehoben. Es wird eine Vergütung für die Betreuung nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens eingeführt. Zusätzlich sollen besonders zeitintensive und fahrtaufwändige Prozessbegleitungen bei der Vergütung künftig berücksichtigt werden. Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt. Den Gesetzentwurf und weitere Informationen finden Sie hier. |