Kategorie: CORONA
Eine Hundeschule ist keine vergleichbare Freizeiteinrichtung sondern ein Dienstleistungsbetrieb (4. BayIfSMV) – BayVGH, Beschluss v. 29.05.2020 – 20 NE 20.957
Partyboot Verleih zwar verboten, nicht aber wenn der Charakter als Partyboot durch den Anbieter nicht mehr gegeben ist sondern nur ein Bootsverleih vorliegt
Der VGH München entschied am 29.Mai 2020 , das zwar ein Normenkontrollantrag unbegründet sei im Wege des Eilantrags. Ein Bootsverleih hatte sich gegen die Vorschriften gewendet. Im Rahmen eines Normenkontrollantrages hat der VGH München diesen zwar zurückgewiesen. Er hat aber die Nutzung eines Bootsverleih nicht vergleichbare Freizeiteinrichtung eingestuft und insofern dem Betroffenen die Nutzung seines Bootsverleih erlaubt, weil er das Feiern entsprechend der Voraussetzungen der hier noch geltenden vierten Bayerischen Infektionsschutz Maßnahmen Verordnung angepasst hat.
Im Ergebnis hat der Bürger gewonnen , prozessual hat er aber verloren . Die Entscheidung finden Sie hier im Wortlaut.
5. Bayerische Infektionsschutz Maßnahmen Verordnung gültig ab 30 Mai 2020
Maskenpflicht in einer bayerischen Arztpraxis – VGH München lehnt Aufhebung ab
Ein Arzt wendet sich gegen die 4. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung . Der VGH München lehnt in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2020 die Aufhebung ab. Er verweist aber darauf, dass dies aus medizinischer Sicht im Einzelfall selbst entschieden werden müssen.