BVerfG begrenzt Teilnehmerzahl einer Demonstration in Brandenburg auf 50 – 16. Mai 2020

Vielfach wird angenommen, bei dem Entscheidung des Verfassungsgerichts sich um eine umfassende Abwägung der verfassungsrechtlichen Umstände. Aufgrund verschiedener größerer Fehler bei der Beantragung wird das Bundesverfassungsgericht jedoch hierzu gar nicht in die Lage versetzt. In den letzten Entscheidungen verweist es immer wieder darauf, wie es richtig geht.

Der Veranstalter einer Demonstration in Brandenburg begehrte die Zulassung von 975 Teilnehmern entgegen der Verordnung in Brandenburg. 50 Teilnehmer sah die Verordnung vor. wiederum drang das Bundesverfassungsgericht in der Sache selbst nicht weit vor. zwar hatte der Beschwerdeführer den Weg über das Oberverwaltungsgericht Brandenburg eingehalten. In der Sache selbst sei jedoch viel zu wenig vorgetragen worden, was sich auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht änderte. deswegen beließ das Bundesverfassungsgericht es bei der Entscheidung des brandenburgischen Normgebers.

wieder einmal sieht man, dass nur saubere Arbeit zu einem Erfolg führen kann. Das Bundesverfassungsgericht verweist hier fast Tag für Tag hierauf. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schließen sich dem immer wieder an. Deswegen gilt es: Erfolg nur mit dem richtigen Rechtsweg und eine ausreichenden Begründung bezogen auf die konkrete Rechtsverletzung.

Maskenpflicht im Nah- und Fernverkehr in Bayern

Kaum äußert sich der VGH München (VGH München, Beschluss v. 12.05.2020 – 20 NE 20.1080) zur Frage der Ungleichbehandlung bei einer Maskenpflicht im Nahverkehr einerseits und im Fernverkehr andererseits, schon reagiert die bayerische Staatsregierung.die 4. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde geändert – schon wieder! Auch im Fernverkehr sind nunmehr Masken zu tragen. Dies gilt ab 18. Mai 2020.

VGH München: Bei Atemnot steht das Leben und die körperliche Unversehrtheit über der Maskenpflicht – 11. Mai 2020

Vor dem VGH München (Beschluss v. 11.05.2020 – 20 NE 20.971) scheiterte zwar der Antragsteller mit seinem Antrag die Massenpflicht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzuheben. Das Gericht sah die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen an. Dennoch stellte es im Fall einer konkreten Atemnot fest, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit höher steht als die Maskenpflicht.

Der VGH hat dies auch nochmals bestätigt (VGH München, Beschluss v. 12.05.2020 – 20 NE 20.1080).

VGH München: Das Fehlen einer Befreiungsvorschrift bei der Mund-Nase-Bedeckung verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – 7.5.2020

Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Zeit sehr beschäftigt. Es erfolgen viele Entscheidungen. Ich habe mir die Entscheidung sich herausgesucht. Diese beschäftigt sich mit der Mund-Nase-Beeckung. In der 3. BayIfSMV war eine Ausnahmevorschrift nicht vorgesehen.

Das Gericht (VGH München, Beschluss v. 07.05.2020 – 20 NE 20.955) geht davon aus, dass ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG vorliegt, da im Bereich der Mund-Nase-Bedeckung keine Ausnahme gesehen ist.

Mit der 4. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde dies geändert.

BVerfG: Lehrstunde zum Thema Grundrechtseingriffe und verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Das Bundesverfassungsgericht sah sich vor kurzem erst veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Verfassungsbeschwerde einmal deutlich zu machen, was denn der Unterschied zwischen Grundrechtseingriffe verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist:

Wenn es in diesen Entscheidungen heißt, dass die Verordnungen in die Freiheitsrechte eingreifen, bedeutet das nicht, dass sie bereits deshalb verfassungswidrig sind. Im Verfassungsrecht wird vielmehr unterschieden zwischen der bloßen Feststellung eines (sei es auch erheblichen) Grundrechtseingriffs, die für sich genommen noch nichts über dessen Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit besagt, und der weitere Erwägungen fordernden Feststellung einer Verletzung des Grundrechts, die dann verfassungswidrig ist. Eine Grundrechtsverletzung und damit ein Verfassungsverstoß liegen erst dann vor, wenn sich der Grundrechtseingriff nach verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht rechtfertigen lässt. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Freiheitsbeschränkung kann etwa gerade darin liegen, dass auf diese Weise Leben und Freiheit anderer Menschen geschützt werden. Nur wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung versagt, ist der Grundrechtseingriff auch verfassungswidrig. In einigen jüngst ergangenen Entscheidungen über Eilanträge gegen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen hat das Bundesverfassungsgericht Grundrechtseingriffe festgestellt, ohne im Eilverfahren jedoch zu der Feststellung zu gelangen, dass diese verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt und damit verfassungswidrig wären. Wenn der Beschwerdeführer die Grundrechtseingriffe aber trotz des damit bezweckten Schutzes gefährdeter Menschen, der Spielräume des Gesetz- und Verordnunggebers und der auf Ausgleich zielenden Befristungen und Lockerungen durch den Verordnunggeber für verfassungswidrig hält, müsste er dies genauer darlegen.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 1021/20 – 13. Mai 2020

Es ist verwunderlich, wie unpräzise und stümperhaft diese Verfassungsbeschwerden geführt werden. Das Bundesverfassungsgericht weist immer darauf, dass eine genauere Darlegung einer persönlichen Grundrechtsverletzung geführt werden muss. Auch wenn das Gericht nicht verpflichtet ist zu erklären, was denn Grundrechtseingriff und verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist, so hat es doch erkannt, dass bei den Bürgen hier ein Aufklärungsbedarf bestiegen hat oben stehenden Ausführungen gemacht.

Die künftigen Beschwerdeführer sollten sich hieran halten und ausführlich zu ihrer persönlichen Verletzung ihrer eigenen Grundrechte Stellung nehmen.soll die Verordnung an sich angegriffen werden, so muss auf das Rechtsmittel der Normenkontrolle des jeweils Bundeslandes zurückgegriffen werden. Bei Anfechtung einzelner Maßnahmen, zum Beispiel der Ablehnung einer Demonstration, muss man einen Antrag vor dem Verwaltungsgericht stellen.

Nur so kann ein Antrag auch gegebenenfalls zum Erfolg führen. Das Bundesverfassungsrichters klargemacht, dass es Grundrechtsverstöße aufheben wird, wenn den nur ausreichend persönliche Betroffenheit vorgetragen wird und auch vorliegt. Diese Betroffenheit muss einen Charakter aufweisen, der eine Grundrechtsverletzung auch nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lässt. Das Verfassungsgericht wäre hierzu bereit. Die Beschwerdeführer sind es zurzeit leider nicht.

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