BVerfG weist Antrag gerichtet auf Aufhebung der Lockerung zurück

Wieder einmal scheitert ein Antrag vor dem Bundesverfassungsgericht. Es liegt wieder mal an den einfachsten Voraussetzungen.der Antragsteller konnte nicht deutlich machen, dass er persönlich von den Maßnahmen, die er anficht, betroffen ist. Deshalb hat sich auf das Bundesverfassungsgericht nicht mit der Sache auseinandergesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht ist nicht dazu da, persönliche Ansichten zu verifizieren oder zu negieren.Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde ist Immer einepersönliche Betroffenheit und die Einhaltung des Rechtsweges. Nur in Ausnahmefällen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich.

Hierzu: § 90 BVerfGG:

§ 90
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem
seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu
sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung
des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des
Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder
wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den
Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der
Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

§ 90 BVerfGG

Hier die Entscheidung im Volltext:

FDP will virtuelle Gerichtsverhandlungen

die FDP-Fraktion des Bundestages hat beantragt der Bundesregierung aufzugeben, Gesetzesentwurf zur Reform des Zivilprozessrechts vorzulegen. Darin sollen verschiedene Regelungen aufgenommen werden, insbesondere die Änderung des § 128a ZPO dahingehend, dass die Videokonferenz auf Antrag einer Partei verpflichtend anzuordnen ist. Auch die Güteverhandlungen nach § 278 Abs. 2 ZPO und der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunftnach § 802f ZPO sollen somöglich sein. Auch die Allgemeinheit soll die Möglichkeit haben, die Verhandlung in einem Lifestram zu verfolgen.

Dies steht auf der Tagesordnung vom 14. Mai 2020.

BVerfG verlangt Ausnahmen vom Verbot der Religionsausübung

Schon mit Entscheidung vom 29 April 2020 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Ausnahmen vom Verbot der Religionsausübung in den Coronaverordnungen erfolgen müssen.konkret richtete sich die Verfassungsbeschwerde gegen die niedersächsische Verordnung in der Fassung vom 24 April 2020.

Zischenzeitlich wurde dies zwar geändert, aber als Lockerung aufgrund der guten Zahlen verkauft. Dennoch oder gerade deshalb zeigt es, wie wichtig es ist, ein funktionierendes Verfassungsgericht zu haben.

Hier der Wortlaut der Entscheidung:

Jetzt schon mehrfach: BVerfG fordert: Haltet den Rechtsweg ein, sonst wird das nichts mit der Verfassungsbeschwerde!

Das sollte nicht passieren. Während einige die Kämpfe vor dem Verfassungsgericht, die aufs Auge fallen, feiern, versteckt sich dahinter nur Unwissenheit oder Unfähigkeit.

Das Bundesverfassungsgericht verweist jetzt schon in mehrfacher Entscheidungen darauf, dass der Rechtsweg einzuhalten ist. Voraussetzung für eine zulässige Verfassungsbeschwerde war schon immer die Erschöpfung des Rechtswegs. In den Entscheidungen, die das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht, wird sogar aufgezeigt, wie es gehen soll. Insbesondere wird auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen, d. h. bei einzelnen Anordnungen muss man sich gegen diese wenden und gegebenenfalls dort im Eilrechtsschutz. Dann kann man zum Verwaltungsgerichtshof und zum Landesverfassungsgericht gehen. Danach steht der Weg zum Bundesverfassungsgericht frei.

Auch beim Kampf gegen Normen zeigt das Verfassungsgericht, wie man vorgehen soll. Es verweist eindeutig auf die Normenkontrollklage der Länder.

Zur Rechtswegerschöpfung gehört auch die Anhörungsrüge (BVerfG, Entscheidung vom 01. Mai 2020 – 1 BvR 996/20).

Nach Presseberichten wurden bereits mehr als 1000 Verfahren eingereicht. Fast alle waren oder sind bei den richtigen und zuständigen Gerichten.

Viele dieser Gerichte äußern die Auffassung, dass eine Erfolgsaussicht in der Hauptsache schon bestehen könnte, wegen des Risikos, dennoch zu erkranken, wurde jedoch der Eilrechtsschutz versagt. Es wurde auch von den Gerichten darauf Wert gelegt, das jeden Tag die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen überprüft werden müsse.

Also muß das Bundesverfassungsgericht nicht immer Retter in letzter Not sein, auch wenn das BVerfG ausnahmsweise Eilrechtsschutz gewähren darf.

Hier die Entscheidung des BVerfG vom 1. Mai 2020.

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