Kategorie: CORONA
Konsolidierte Lesefassung der 15. BayIfSMV vom 16.02.2022
Bayern: Begründung zur Änderung der 15. BayIfSMV vom 16.02.2022
Bayern: Änderung der 15. BayIfSMG vom 16.02.2022
Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen: Weitere steuerliche Erleichterungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
Pressemitteilung des BMF vom 16.02.2022
Das Bundeskabinett hat am 16. Februar 2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger unterstützen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abzumildern. Die Wirtschaft wird stabilisiert und die Konjunktur gestärkt.„Wir unterstützen die Betriebe, indem wir die degressive Abschreibung verlängern sowie die steuerlichen Investitionsfristen und die Möglichkeiten der Verlustverrechnung verbessern. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Erholung und zur Stärkung der Konjunktur. Mit den Beschlüssen von heute erreichen wir die breite Mitte der Gesellschaft. Durch die Homeoffice-Pauschale entlasten wir die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Mit den jetzt beschlossen Maßnahmen leisten wir zudem einen Beitrag, die besonderen Leistungen von Pflegenden zu würdigen. Das Gesetz ist ein guter Beitrag, um unser Land aus der Krise zu führen.“
Bundesfinanzminister Christian Lindner
Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie werden Unternehmen mit konsequenten Maßnahmen unterstützt, um ihre wirtschaftliche Erholung zu fördern. Mit der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der steuerlichen Investitionsfristen werden zusätzliche Investitionsanreize gesetzt. Gleichzeitig wird insbesondere die herausragende Leistung der Pflegekräfte durch einen steuerfreien Corona-Bonus auch finanziell honoriert. Wichtige Instrumente wie die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen werden noch einmal verlängert. Um für alle Beteiligten Planungssicherheit zu schaffen, werden daran anknüpfend auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert.
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende steuerliche Maßnahmen vor:
- Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer*innen gewährte Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.
- Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
- Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
- Zur schnellen Refinanzierung schafft die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize. Diese Möglichkeit wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
- Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
- Steuerpflichtigen, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Pandemie nicht investieren können, wird die Möglichkeit gewährt, Investitionen in 2023 nachzuholen, da die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge um ein weiteres Jahr verlängert werden.
- Um die Liquidität von Unternehmen zu erhalten, werden die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen um ein weiteres Jahr verlängert.
- Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene Steuerpflichtige – verlängert.
- Zudem wird der Registerbezug beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert.
Corona-Wirtschaftshilfen werden als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 verlängert – Bewährte Programmbedingungen werden fortgesetzt
Pressemitteilung des BMF vom 16.02.2022
Gemäß des Beschlusses der heutigen Konferenz der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundesregierung sind sich Bund und Länder einig, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen haben sich auf die Verlängerung verständigt. Die bewährten Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV werden fortgesetzt. Die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Bund und Länder haben sich zudem dazu bekannt, dass sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu verhindern, damit sichergestellt ist, dass die Hilfen dort ankommen, wo sie benötigt werden.
„Die Lockerung der Corona-Beschränkungen gibt den Betrieben die Perspektive zurück, ihren Geschäften wieder wie gewohnt nachgehen zu können. Wir wollen, dass die Bürgerinnen und Bürger baldmöglichst ohne Einschränkungen Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Den Betrieben, die nach wie vor von Umsatzeinbrüchen betroffen sind, stehen wir mit einer befristeten Verlängerung der Wirtschaftshilfen nochmals zur Seite. Damit erleichtern wir den Betroffenen den Übergang zur Normalität, der bald kommen soll und muss.“
Bundesfinanzminister Christian Lindner
„Es ist gut und richtig, dass Bund und Ländern sich auf einheitliche stufenweise Öffnungsschritte verständigt haben. Wirtschaft und Beschäftigte brauchen Planungssicherheit und sie brauchen auch weiterhin eine Absicherung für den Fall, dass es länger dauert, bis die Geschäfte wieder anlaufen. Daher verlängern wir die bewährten Corona-Wirtschaftshilfen analog zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022. In der Systematik der Überbrückungshilfen ist es angelegt, dass diese dann helfen und greifen, wenn es nötig ist. Wenn die Wirtschaft schneller wieder anzieht und die Hilfen nicht mehr in Anspruch genommen werden müssen, dann umso besser.“
Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck
Die Überbrückungshilfe IV wird bis Ende Juni 2022 verlängert. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.
Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 Euro.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ werden zeitnah überarbeitet. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.
Die Förderbedingungen im Einzelnen
Die verlängerte Überbrückungshilfe IV wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022.
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.
Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022. Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.