Eckpunkte für ein Gesetz gegen digitale Gewalt

Presemitteilung des BMJ vom 12.04.2023


Das Bundesministerium der Justiz hat heute ein Eckpunktepapier für ein Gesetz gegen digitale Gewalt veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Wirkungsvoller Rechtsschutz ist ein rechtsstaatliches Gebot. Wer in seinen Rechten verletzt wird, muss sich vor Gericht effektiv dagegen wehren können. Das gilt auch für Rechtsverletzungen im digitalen Raum: bei Beleidigungen im Netz genauso wie bei Bedrohungen oder Verleumdungen. Das geltende Recht bleibt hinter diesem Anspruch zurück. Betroffene haben es oft unnötig schwer, ihre Rechte selbst durchzusetzen. Oft scheitert schon eine Identifizierung der handelnden Person an fehlenden Informationen oder am Faktor Zeit. Das wollen wir ändern. Wir werden das Vorgehen gegen Rechtsverletzungen im digitalen Raum erleichtern. An den Spielregeln des demokratischen Diskurses wird das Gesetz nichts ändern. Was heute geäußert werden darf, darf auch künftig geäußert werden.“ Das Gesetz gegen digitale Gewalt, das auf den Koalitionsvertrag zurückgeht, soll nach dem Eckpunktepapier mehrere gesetzliche Änderungen bewirken. Sie alle haben zum Ziel, die rechtlichen Möglichkeiten Privater zu verbessern, gegen Verletzungen ihrer Rechte im digitalen Raum vorzugehen.

Stärkung des privaten Auskunftsanspruchs

• Erweiterung des Anwendungsbereichs:

Der Auskunftsanspruch soll auf die Herausgabe von Nutzungsdaten sowie alle Fälle der Verletzung absoluter Rechte erweitert werden, sowie auf Anbieter von Messenger- und Internetzugangsdiensten erstreckt werden.

• Effektivere Ausgestaltung des Auskunftsverfahrens:

Alle Diensteanbieter sollen nach Einleitung des Auskunftsverfahrens verpflichtet werden können, die Bestands- und Nutzungsdaten des Verfassers der mutmaßlich rechtsverletzenden Äußerung sowie die Äußerung selbst bis zum Abschluss des Auskunftsverfahrens gezielt zu sichern. Darüber hinaus sind Maßnahmen vorgesehen, die das gerichtliche Verfahren beschleunigen bzw. eine schnellere gerichtliche Entscheidung ermöglichen (Erlass Einstweiliger Anordnungen, Video-Verhandlungen, keine Gerichtskosten, Amtsermittlungsgrundsatz und Bündelung der gerichtlichen Zuständigkeit).

Schaffung eines Anspruchs auf richterlich angeordnete Accountsperre

Unter gewissen Voraussetzungen sollen Betroffene einen Anspruch auf Accountsperren haben. Ihnen soll eine Möglichkeit eingeräumt werden, sich effektiv gegen wiederholte Verletzungen ihrer Rechte zur Wehr zu setzen, die über den gleichen Account verbreitet werden. So wird der Rechtsschutz gegen notorische Rechtsverletzer im digitalen Raum verbessert. Um den grundrechtlichen Positionen aller Beteiligten – der antragstellenden Person, des Accountinhabers und des Diensteanbieters – Rechnung zu tragen, wird die Accountsperre an mehrere Bedingungen geknüpft sein. Insbesondere muss sie im konkreten Fall verhältnismäßig sein: Eine Inhaltemoderation darf als milderes Mittel nicht ausreichen und es muss die Gefahr der Wiederholung schwerwiegender Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den konkreten Account bestehen.

Erleichterung der Zustellung

Die Zustellung von Schreiben an die Diensteanbieter soll erleichtert werden. Die Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten soll beibehalten und auf außergerichtliche Schreiben ausgeweitet werden. Sie ist bislang im Netzwerkdurchsetzungsgesetz geregelt, das zum Geltungsbeginn des Digital Services Act aufgehoben werden wird. Das Eckpunktepapier zum Gesetz gegen digitale Gewalt wurde heute interessierten Kreisen (u. a. zivilgesellschaftlichen Organisationen) zugesandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht. Die Beteiligten haben nun Gelegenheit, bis zum 26. Mai 2023 Stellung zu nehmen. Nach Auswertung der Stellungnahmen wird das BMJ einen Referentenentwurf vorlegen. Das Eckpunktepapier wird auch Gegenstand des Fachforums „Hass im Netz“ sein, das am 19. April 2023 zum zweiten Mal im Bundesministerium der Justiz stattfindet. Eingeladen hierzu sind Vertreterinnen und Vertreter aus Rechtssetzung und Rechtsdurchsetzung auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene sowie aus zivilgesellschaftlichen Organisationen, der Wissenschaft und der Privatwirtschaft.

Das Eckpunktepapier zum Gesetz gegen digitale Gewalt sowie weitere Erläuterungen finden Sie hier.

Rückgang der Eingangszahlen bei den Zivilgerichten: Forschungsbericht an das Bundesjustizministerium übergeben

Pressemitteilung des BMJ vom 24.04.2023



Die Zahlen der neu eingegangenen Verfahren erster Instanz bei Amts- und Landgerichten sind seit Jahren rückläufig. Von 2005 bis 2019 sind die Neuzugänge bei den Amtsgerichten um etwa 36 % und bei den Landgerichten um rund 21 % zurückgegangen. Seitdem setzt sich der Trend weiter fort. Zur Erforschung der Ursachen für diese Entwicklung hatte das Bundesministerium der Justiz im September 2020 ein umfangreiches Forschungsvorhaben in Auftrag geben. Das beauftragte Forschungskonsortium unter Führung der InterVal GmbH hat heute seinen Abschlussbericht an die Staatssekretärin des Bundesjustizministeriums Dr. Angelika Schlunck übergeben.

Staatssekretärin Dr. Angelika Schlunck erklärt dazu:
„Der Forschungsbericht liefert uns wertvolle Erkenntnisse zum Zustand und zur Entwicklung der Ziviljustiz in den letzten beiden Jahrzehnten. Die Ergebnisse zeigen, dass weniger vor den Zivilgerichten geklagt wird. Und der Bericht zeigt zugleich auf, dass die Justiz eine wichtige Akteurin bei der Bewältigung privatrechtlicher Konflikte bleibt. Um zu gewährleisten, dass die Justiz ihrer Funktion gerecht bleibt, muss sie mit der gesellschaftlichen Entwicklung Schritt halten. Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, die Rechtsschutz vor den Zivilgerichten suchen, müssen dort ein zeitgemäßes Angebot erhalten, um zügig und effizient zu ihrem Recht zu kommen. Der Digitalisierung kommt dabei – dies bestätigt auch der Bericht – eine Schlüsselrolle zu.“

Im Rahmen des Forschungsvorhabens wurde die Entwicklung der Eingangszahlen statistisch näher untersucht. Um die Ursachen des Rückgangs gründlich zu beleuchten, wurden neben der Bevölkerung und Verbänden betroffener Gruppen auch Unternehmen und Unternehmensverbände sowie Anwaltschaft und Richterschaft befragt. Außerdem hat das Forschungsteam Gerichtsakten ausgewertet und ergänzende Daten bei Rechtsschutzversicherern und Schlichtungsstellen erhoben.

Der Abschlussbericht benennt als wesentliche Gründe für den zu beobachtenden Rückgang: Geschäftsaktivitäten und private Kontakte sind komplexer und schneller geworden. Damit ist das Interesse an vorbeugenden und konsensualen Konfliktlösungen (z.B. durch AGB-Gestaltung, Vorkasse, unternehmensinternes Beschwerdemanagement) gestiegen. Prozesse werden insbesondere von Privatpersonen häufig als psychisch belastend, zeitaufwendig und unwirtschaftlich wahrgenommen. Deshalb werden zunehmend die Angebote von Dienstleistern (z.B. Legal Tech-Anbieter) genutzt. Der Beratungspraxis kommt eine wichtige Filterfunktion zu. Anwälte raten häufiger als früher von einem gerichtlichen Vorgehen ab. Auch Rechtsschutzversicherungen schränken ihre Deckungszusagen ein. Der Gang zu Gericht wird so zunehmend zur ultima ratio. Einzelne justizorganisatorische Faktoren schmälern die Attraktivität des Zivilprozesses; dazu gehören etwa die im Vergleich zur Anwaltschaft oftmals geringere Spezialisierung, die schleppende Digitalisierung und der häufige Richterwechsel. Vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse formuliert der Abschlussbericht rechtspolitische Empfehlungen, unter anderem zur Ausstattung der Gerichte, zu effizienteren digitalen Abläufen, zur richterlichen Spezialisierung oder zu Online-Verfahren bei Kleinforderungen.

Das Bundesministerium der Justiz wird die Ergebnisse und Empfehlungen des Abschlussberichts nun prüfen und bei künftigen Initiativen berücksichtigen. Einige Vorhaben sind bereits angestoßen. So arbeitet das BMJ an der Entwicklung und Erprobung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens, das unter anderem den digitalen Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den Zivilgerichten erleichtern soll. Zudem hat das BMJ bereits die Ressortabstimmung für den Referentenentwurf für ein Justizstandort-Stärkungsgesetz eingeleitet. Mit diesem Gesetz soll die Attraktivität der staatlichen Ziviljustiz für die Lösung international geprägter, oftmals besonders werthaltiger Streitigkeiten gestärkt werden. Zudem unterstützt der Bund die Länder im Rahmen einer Digitalisierungsinitiative in den kommenden Jahren mit bis zu 200 Millionen Euro für digitale Projekte, um damit die Digitalisierung der Justiz voranzutreiben. Mit der Durchführung des Forschungsvorhabens ist die InterVal GmbH beauftragt, die die Untersuchung zusammen mit Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich und Prof. Dr. Armin Höland (beide Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) sowie der früheren Präsidentin des Kammergerichts Monika Nöhre durchführt hat. Das Forschungsvorhaben wurde von einem beratenden Beirat fachlich begleitet. Dieser setzte sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Rechtswissenschaft, der Landesjustizverwaltungen, der Bundesrechtsanwaltskammer, des Deutschen Anwaltvereins, des Deutschen Richterbundes, des Versicherungsombudsmannes, der Verbraucherzentrale Bundesverband, des Deutschen Mieterbundes, des Bundesverbands der Deutschen Industrie und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages.

Den Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben finden Sie hier.

Die Geschäftsentwicklung in Zivilsachen kann auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz abgerufen werden.

Schnellere und einfachere Klagemöglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher

Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie vorgelegt

Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Der Diesel-Skandal oder Forderungen wegen überhöhter Kontogebühren durch Banken haben zu Klagewellen geführt. Mit der Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie werden wir die Justiz spürbar entlasten: Denn Verbraucherverbände können die Erfüllung gleichgelagerter Ansprüche für die Verbraucherinnen und Verbraucher künftig direkt einklagen. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, entwickeln wir dabei das bewährte Modell der Musterfeststellungsklage fort und schaffen einen ausgewogenen und fairen Rechtsrahmen – für alle Beteiligten. Verbraucherinnen und Verbraucher können schneller und einfacher ihr Rechte einklagen. Beklagte sollten weiterhin wissen, wenn ein Prozess beginnt, wie hoch die Summe der Ansprüche ist, über die verhandelt wird. Und zugleich wird die Justiz entlastet, weil wir ein neues Verfahren schaffen, in dem Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Geld erhalten – ohne nach erfolgreicher Verbandsklage noch einmal vor Gericht ziehen zu müssen. Klar ist aber auch: Es muss zeitliche Grenzen geben, in denen man seine Ansprüche geltend machen muss. Das gebietet das Prinzip der Gerechtigkeit. Die im Entwurf vorgesehene Verjährungsregelung ist deshalb wichtig.“
Das Kernstück des Gesetzentwurfs ist das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). Es bündelt die bisher in der Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltenen Regelungen über die Musterfeststellungsklage mit den Regelungen zur Einführung einer neuartigen Klageform – der sogenannten Abhilfeklage. Dadurch können Verbraucherinnen und Verbraucher, wie bereits bei der Musterfeststellungsklage, mithilfe bestimmter qualifizierter inländischer Verbraucherverbände ihre Ansprüche einklagen. Diese Möglichkeit steht auch qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU offen. Dabei müssen die Verbände Ansprüche von mindestens 50 betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern vertreten, die sich zuvor in einem Verbandsklageregister angemeldet haben. Durch diese Regelung müssen die Verbraucher nicht selbst klagen und profitieren unmittelbar vom Verfahren: Etwaige ihnen zustehende Beträge werden im Erfolgsfall von einem Sachwalter direkt an sie ausgezahlt. Kleine Unternehmen werden im Gesetzentwurf Verbraucherinnen und Verbrauchern gleichgestellt, d. h. auch sie profitieren von der Abhilfeklage, wenn auch sie sich rechtzeitig zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldet haben. Der Entwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

Die Bestimmungen der Verbandsklagenrichtlinie über Verbandsklagen, die auf Unterlassungsentscheidungen gerichtet sind, werden im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt.
Der Entwurf enthält zudem Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Künftig werden einstweilige Verfügungen und Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen, mit denen Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG oder nach dem UWG durchgesetzt werden, verjährungshemmende Wirkung für Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern haben.
Flankierend zur Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie sieht der Entwurf Regelungen vor, durch welche die Durchsetzung des Gewinnabschöpfungsanspruchs nach § 10 UWG erleichtert werden soll.
Außerdem sieht der Entwurf eine Regelung zur Entlastung von mit Massenverfahren befassten Gerichten vor. Die in § 148 ZPO vorgesehenen Aussetzungsmöglichkeiten werden erweitert, um zeitraubende parallele Sachverständigenbegutachtungen zu identischen Fragestellungen zu vermeiden und die Verfahren dadurch effizienter führen zu können. Die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie müssen am 25. Juni 2023 in Kraft treten. Der Entwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 03.03.2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Den Referentenentwurf finden Sie hier.

Elektronisches Bundesgesetzblatt startet zum Jahresbeginn – Gesetze und Verordnungen des Bundes werden zukünftig ausschließlich online verkündet

Pressemitteilung des BMJ vom 30.12.2022

Ab dem 1. Januar 2023 startet die elektronische Veröffentlichung des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de. Zukünftig werden Gesetze und Verordnungen des Bundes nur noch hier verkündet werden.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Mit dem Start des elektronischen Bundesgesetzblatts sind wir auf dem Weg zum digitalen Rechtsstaat einen wichtigen Schritt weitergekommen. Ab dem 1. Januar 2023 werden Gesetze und Verordnungen des Bundes ausschließlich online auf der Verkündungsplattform des Bundes verkündet. Das gedruckte Bundesgesetzblatt ist damit Geschichte. Künftig steht den Bürgerinnen und Bürgern das Bundesgesetzblatt in seiner amtlichen Fassung online zur Verfügung und sie können es ohne Einschränkungen speichern und weiterverwenden. Das schafft Transparenz und spart gleichzeitig Ressourcen. Wir werden auch im neuen Jahr konsequent weiter daran arbeiten, die Potenziale der Digitalisierung für unseren Rechtsstaat zu nutzen.“

Die amtliche elektronische Veröffentlichung des Bundesgesetzblatts bietet gegenüber der papiergebundenen Ausgabe zahlreiche Vorteile: Sie beschleunigt den Ausgabeprozess, verbessert den Zugang zu den amtlichen Inhalten und spart Ressourcen. Bislang muss die gedruckte amtliche Fassung entweder gegen Entgelt bezogen oder in Bibliotheken eingesehen werden. Bei dem schon heute auf der Internetseite www.bgbl.de verfügbaren Bundesgesetzblatt handelt es sich lediglich um elektronische Kopien, nicht um die verbindliche amtliche Fassung. Zudem ist die Funktionalität im unentgeltlichen Bürgerzugang eingeschränkt. Auf der neuen Verkündungsplattform kann das digitale Bundesgesetzblatt gelesen, heruntergeladen, gedruckt oder über einen Link geteilt werden. Mit der durch verschiedene Filter eingrenzbaren Recherchefunktion können alle veröffentlichten Verkündungen und Bekanntmachungen ab dem Jahr 2023 durchsucht werden. Zudem kann ein Newsletter abonniert werden, der regelmäßig über die neuesten Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt informiert.

Der Verlässlichkeit von Authentizität und Integrität wird durch hohe technische Sicherheitsvorkehrungen Rechnung getragen. Es ist u. a. vorgesehen, dass jede Nummer des Bundesgesetzblattes mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sein muss, um die Echtheit und Unverfälschtheit jederzeit überprüfen zu können. Die Veröffentlichungen im elektronische Bundesgesetzblatt werden vom Bundesamt für Justiz vorgenommen. Technischer Betreiber der Verkündungsplattform ist das Informationstechnikzentrum (ITZ) Bund.

Mit der Verkündungsplattform wird die erste Stufe des Bundesjustizministeriums-Projektes E-Verkündung umgesetzt. In einer zweiten Projektstufe werden auch die der Verkündung vorgelagerten Verwaltungsabläufe digitalisiert. Das Projekt E-Verkündung ist eine Maßnahme der Dienstekonsolidierung des Bundesinnenministeriums.
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