Neue Regeln für Haftung bei Verkehrsunfällen: Bundesjustizministerium schlägt Änderungen vor

Die Haftung und Absicherung für Beteiligte an einem Verkehrsunfall sollen in bestimmten Fällen klarer und fairer geregelt werden. Künftig soll es beispielsweise beim Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall keinen Unterschied machen, wenn das andere Auto ein Leasingwagen ist. Nach geltendem Recht der Unfallgegner in solchen Fällen unter Umständen höheren Ansprüchen auf Schadenersatz ausgesetzt. Außerdem sollen Betroffene einer Straftat leichter Schadensersatz bekommen, wenn ein Auto als Waffe eingesetzt wurde. Weitere Änderungen im Entwurf betreffen das Haftungs- und Versicherungsrecht bei großen Verkehrsunfällen.   

Pressemitteilung 02. Oktober 2026  

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „Ein Verkehrsunfall kann ein Leben von einem Moment auf den anderen verändern. Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, muss sich auf klare und faire Haftungsregeln verlassen können. Es darf keinen Unterschied machen, ob der Unfallgegner ein eigenes Auto oder ein Leasingfahrzeug fährt. Genau das wollen wir ändern. Auch Opfer schwerer Straftaten mit einem Fahrzeug verdienen besseren Schutz. Wer durch eine solche Tat geschädigt wird, braucht schnell und verlässlich Schadenersatz – statt weiterer Unsicherheit. Künftig können Betroffene ihre Ansprüche direkt beim Kfz-Haftpflichtversicherer des Tatfahrzeugs geltend machen, unabhängig davon, wer Halter des Fahrzeugs war oder ob es gestohlen wurde. Damit stärken wir die Rechte der Opfer und machen klar: Der Rechtsstaat lässt sie nicht allein.“ Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

Fairere Haftung bei Unfällen mit Leasingfahrzeugen Künftig soll es keinen Unterschied mehr machen, ob in den Unfall ein Leasingwagen verwickelt ist oder nicht. Jeder Unfallbeteiligte soll nur entsprechend seiner eigenen Verantwortung für den Schaden haften. Aktuell kann das Leasingunternehmen bei einem Verkehrsunfall – anders als ein Eigentümer, der gleichzeitig auch Halter ist – auch dann vollen Schadensersatz verlangen, wenn der Halter für den Unfall mitverantwortlich ist.

Klarer Ansprechpartner in Auto-als-Tatwaffe-Fällen Zukünftig soll es für Betroffene in Fällen, in denen ein Auto als Waffe genutzt wurde, einfacher werden, Schadensersatz zu erhalten. Grundsätzlich soll immer der Kfz-Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch genommen werden können. Opfer erhalten dadurch Klarheit, an welche Stelle sie sich im Schadensfall wenden müssen. Bisher ist es für die Opfer oder ihre Angehörigen nicht immer klar, an welche Stelle sie sich mit ihren Schadenersatzansprüchen wenden müssen. Ob die Kfz-Haftpflichtversicherer oder die Verkehrsopferhilfe als Entschädigungsfonds einspringt, kann derzeit beispielsweise davon abhängen, ob der Halter des Autos auch der Fahrer war oder ob das Auto gestohlen wurde.

Höhere Haftungshöchstgrenzen und Mindestversicherungssummen Halterinnen und Halter bei Verkehrsunfällen nach dem Straßenverkehrsgesetz bis zu einer gewissen Höchstgrenze. Die bisherigen Höchstgrenzen sollen nun erhöht werden, um der Inflation seit der letzten Anpassung in 2007 Rechnung zu tragen. Künftig betragen sie für Personenschäden zehn Millionen Euro und für Sachschäden zwei Millionen Euro. Im Gleichlauf sollen die Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflichtversicherungen verdoppelt werden. Die Mindestversicherungssumme soll auf 15 Millionen Euro für Personenschäden, auf 2,5 Millionen Euro für Sachschäden und auf 100.000 Euro für Vermögensschäden erhöht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass auch große Schadensereignisse haftungs- und versicherungsrechtlich abgedeckt bleiben. Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 30. Oktober 2026 Stellung zu nehmen.

Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Den Referentenentwurf sowie weitergehende Informationen und Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.

Bundesgerichtshof: Verhandlungstermin am 9. September 2026, 9:00 Uhr, in der Sache IV ZR 235/25 („Werkstattrisiko“ in der Kfz-Kaskoversicherung)

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 109/2026 vom 15.06.2026

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 9. September 2026 über die Erstattungsfähigkeit von seitens einer Kfz-Werkstatt überhöht abgerechneten Reparaturkosten in der Kfz-Kaskoversicherung verhandeln. Im gesetzlichen Haftpflichtrecht trägt nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte grundsätzlich der Unfallverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) dieses sogenannte Werkstattrisiko (grundlegend: BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182). Die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf das Kaskoversicherungsrecht ist umstritten.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Das Fahrzeug der Klägerin ist bei der Beklagten vollkaskoversichert. Nach einem Unfall wurde es in einer Werkstatt repariert. Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag, zog aber 389,01 € mit der Begründung ab, einzelne Arbeitsschritte seien nicht erforderlich gewesen. Sie beruft sich auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Klausel in Ziff. A.2.6.2 AKB, die auszugsweise wie folgt lautet:

„Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.“

Laut einem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten sind mehrere Positionen der Werkstattrechnung unberechtigt überhöht.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des Restbetrags der Werkstattrechnung in Höhe von 389,01 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Heilbronn – Urteil vom 8. August 2024 – 6 C 2222/23

Landgericht Heilbronn – Urteil vom 30. September 2025 – I 4 S 10/24

Karlsruhe, den 15. Juni 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Bundesgerichtshof entscheidet über den Umfang erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 111/2026 vom 18.06.2026

Urteil vom 19. Mai 2026 – VI ZR 67/25

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren (als des beschädigten) Fahrzeuges den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen hat.

Sachverhalt:

Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug des Klägers ist ein VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke). Für die Reparaturdauer von fünf Tagen mietete der Kläger bei einem Mietwagenunternehmen einen VW Tiguan Comfortline 2,0l TDI 150 PS (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke).

Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Erstattung des ihm vom Mietwagenunternehmen berechneten Betrages. Dieser liege in nicht relevanter Weise (knapp 10 %) über der Berechnung nach der Fahrzeugklasse seines beschädigten VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke).

Bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger hat mit seiner Klage die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag des Mietwagenunternehmens (1.604,57 €) und der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten (523 €) in Höhe von 1.081,57 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 452,48 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den restlichen Betrag in Höhe von 629,09 € hat der Kläger mit der Berufung geltend gemacht. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne nur die Kosten ersetzt verlangen, die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke) erforderlich waren, ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers hätte das Berufungsgericht nicht darauf abstellen müssen, welche Kosten bei Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke) erforderlich gewesen wären.

Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten. Das ändert jedoch nichts daran, dass die zu ersetzenden Mietwagenkosten in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den zum Schadensausgleich tatsächlich getroffenen Maßnahmen stehen; für die Ersatzpflicht ist von entscheidendem Einfluss, auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt hat. Der Geschädigte kann nicht geltend machen, dass die Kosten für das geringerklassige Fahrzeug zwar zu hoch, insoweit also nicht erforderlich gewesen seien, der Schädiger jedoch bei Anmietung eines klassenhöheren Fahrzeuges in derselben Höhe belastet wäre. Denn der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Kläger befand sich bei Anmietung des Fahrzeugs auch nicht in einer besonderen Eil- oder Notsituation.

Die Ersatzfähigkeit höherer Mietwagenkosten kann nicht aus den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisiko hergeleitet werden. Denn die Preise eines Mietwagenunternehmens sind für den Geschädigten in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen.

Vorinstanzen:

Landgericht Stuttgart – Urteil vom 5. April 2024 – 47 C 2912/23

Amtsgericht Stuttgart – Urteil vom 22. Januar 2025 – 5 S 79/24

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Karlsruhe, den 18. Juni 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Bundesgerichtshof: Verhandlungstermin am 9. September 2026, 9:00 Uhr, in der Sache IV ZR 235/25 („Werkstattrisiko“ in der Kfz-Kaskoversicherung)

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 109/2026 vom 15.06.2026

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 9. September 2026 über die Erstattungsfähigkeit von seitens einer Kfz-Werkstatt überhöht abgerechneten Reparaturkosten in der Kfz-Kaskoversicherung verhandeln. Im gesetzlichen Haftpflichtrecht trägt nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte grundsätzlich der Unfallverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) dieses sogenannte Werkstattrisiko (grundlegend: BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182). Die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf das Kaskoversicherungsrecht ist umstritten.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Das Fahrzeug der Klägerin ist bei der Beklagten vollkaskoversichert. Nach einem Unfall wurde es in einer Werkstatt repariert. Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag, zog aber 389,01 € mit der Begründung ab, einzelne Arbeitsschritte seien nicht erforderlich gewesen. Sie beruft sich auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Klausel in Ziff. A.2.6.2 AKB, die auszugsweise wie folgt lautet:

„Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.“

Laut einem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten sind mehrere Positionen der Werkstattrechnung unberechtigt überhöht.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des Restbetrags der Werkstattrechnung in Höhe von 389,01 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Heilbronn – Urteil vom 8. August 2024 – 6 C 2222/23

Landgericht Heilbronn – Urteil vom 30. September 2025 – I 4 S 10/24

Karlsruhe, den 15. Juni 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Unfälle mit E-Scootern: Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Verschärfung der Haftung

Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigte zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür sollen eine Gefährdungshaftung für Halter von E-Scootern eingeführt und die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern verschärft werden. Halter von E-Scootern sollen also künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht.  
Pressemitteilung
18. März 2026
  Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten. Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„E-Scooter polarisieren: Für viele sind sie ein praktisches Fortbewegungsmittel, andere ärgern sich über rücksichtslos abgestellte Roller auf Gehwegen. Wir stellen fest, dass die Unfallzahlen mit E-Scootern Jahr für Jahr steigen. Mit klaren Haftungsregeln will ich dafür sorgen, dass E-Scooter weniger Ärger machen. Besonders E-Scooter von Sharing-Anbietern sind häufiger in Unfälle verwickelt. Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, nur weil der Fahrer längst verschwunden ist. Deshalb verbessern wir die Haftungsregeln für E-Scooter. Vor allem die Anbieter will ich stärker in die Pflicht nehmen: Wenn mit ihren Scootern Schäden verursacht werden, müssen sie dafür auch haften. Es gibt keinen Grund, E-Scooter anders zu behandeln als Autos – denn bei Mietwagen gilt diese Verantwortung schließlich auch.“ Die Zahl der Unfälle mit E-Scootern ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Im Jahr 2020 gab es weniger als 6.000 Unfallbeteiligte mit E-Scootern. Im Jahr 2024 betrug ihre Zahl bereits über 12.000. Parallel dazu nimmt auch die Zahl der durch solche Unfälle geschädigten Dritten zu: Während die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1.150 Drittschäden regulierte, waren es im Jahr 2024 bereits 5.000 Schadensfälle. Zudem zeigen Fälle in der gerichtlichen Praxis, dass selbst erlaubterweise auf Gehwegen abgestellte E-Scooter, gerade für Menschen mit (Seh-)Behinderungen, Barrieren darstellen, die zu Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen führen können. Im geltenden Recht sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Sie profitieren von einer Ausnahmeregelung für langsam fahrende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Stundenkilometern.

Konkret bedeutet das, dass Geschädigte bei Unfällen mit E-Scootern für die Geltendmachung ihrer Ansprüche bislang darauf angewiesen sind, ein Verschulden insbesondere der Fahrerin oder des Fahrers darzulegen und zu beweisen. In der Praxis hat das zur Folge, dass Geschädigte oft leer ausgehen. Viele Schäden, die durch E-Scooter verursacht werden, beruhen auf Unfällen mit unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellten E-Scootern. In diesen Fällen bestehen oft Beweisschwierigkeiten. Die Umstände des Abstellens und die dafür verantwortliche Person können für Geschädigte schwer zu ermitteln sein.
Dies betrifft insbesondere sogenannte Free-floating-Vermietungsmodelle in Großstädten. Künftig sollen Halter von E-Scootern verschuldensunabhängig haften. Für Fahrerinnen und Fahrer von E-Scootern soll das Verschulden vermutet werden. Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. So werden Geschädigte leichter Schadensersatz bekommen können. Der Schadensersatz soll dann wie bisher über die Haftpflichtversicherung abgewickelt werden, die Halter von E-Scootern schon nach geltendem Recht abschließen müssen. Die Änderungen sollen auch für andere Elektrokleinstfahrzeuge gelten. So sollen insbesondere auch selbstbalancierende Fahrzeuge wie etwa Segways von den neuen Haftungsregeln erfasst werden. Für Nutzfahrzeuge der Bau- und Landwirtschaft, motorisierte Krankenfahrstühle und andere langsam fahrende Kraftfahrzeuge soll die Ausnahme von der Gefährdungshaftung dagegen beibehalten werden.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.
1 2 3 … 7