Corona-Quarantäne im Urlaub – keine Nachgewährung

Das Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.12.2021, 2 Sa 488/21, entschied, dass es für den Anspruch auf Nachgewährung von Urlaub einem Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit bedarf. Dies ergebe sich aus § 9 BUrlG. Die behördliche Quarantäneanordnung stehe dem jedoch nicht gleich. Zudem ist eine Erkrankung nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Auch ein symptomloser Virus bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten. Eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG auf die behördliche Quarantäneanordnung ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu. Es bestehe keine planwidrige Regelungslücke.

Das Gericht ließ jedoch eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

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