Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab 2023
Nun endlich ist sie da! Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ob diese gut gemacht ist oder nicht, wird der künftige Einsatz in der Praxis zeigen. Grundsätzlich ist zwar zu begrüßen, dass der digitale Weg den Papierweg ersetzt. In der Praxis werden sich noch Feinheiten ergeben, die vermutlich zu ändern sind.
Zunächst einmal schildere ich den geplanten Ablauf:
Kommt ein Mitarbeiter zum Arzt und stellt dieser die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers fest, so übermittelt dieser die notwendigen Daten an die Krankenkasse.
Der Arbeitnehmer muss dann dem Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Dies war schon bisher Gesetz. Dies erfolgt jedoch nicht mehr über die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – was eh etwas anderes ist, als die Krankmeldung. Vielmehr muss der Arbeitgeber dann die entsprechenden Daten von der Krankenkasse abrufen.
Die Daten, die der Arbeitgeber dann im dritten Schritt erhält, sind:
- Name des Beschäftigten
- Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
- Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
- Kennzeichen als Erst- oder Folgemeldung
- Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf die Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
Unternehmen müssen hier sich nunmehr zwingend darauf einstellen. Ab 01.01.2023 gilt diese Pflicht.
Der Arbeitnehmer erhält auch weiterhin den Nachweis in Papierform, um für Streitfälle diese als Beweismittel mit hohem Beweiswert vorlegen zu können. Selbstverständlich hilft dies auch bei eventuellen technischen Problemen im elektronischen Verfahren.
Aber es gibt auch Ausnahmen: Zwar nehmen Minijobber am Verfahren teil, aber nicht Minijobs im Privathaushalten sowie bei nicht gesetzlich versicherten Mitarbeitern und wenn die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt erfolgt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.