Fahrertür öffnen auf einem Parkplatz

Es kommen immer wieder Unfälle vor, in denen die Fahrertür unachtsam geöffnet wird und sich hier ein Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug ergibt. Das LG Saarbrücken (Urteil vom 02.11.2018, 13 S 70/18) musste sich hiermit befassen. Es entschied, dass § 14 Abs. 1 StVO auf Parkplätzen grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung erfährt. Jedoch muss im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots nach 1 Abs. 2 StVO der Aussteigende sich vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Türöffnen geschädigt wird. Insofern hat das Gericht entschieden, dass 75 % des Schadens durch denjenigen zu tragen sind, der die Türe geöffnet hat. 25 % hat der Vorbeifahrende zu tragen.