Fehlende Corona-Impfung führt zu Beschäftigungsverbot
Die Arbeitsgerichte müssen sich nunmehr vermehrt mit Fällen befassen, in denen Personen, die in Krankenhäusern oder anderen stationären Einrichtungen zur Betreuung oder Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind, nicht gegen das SARS-COV-2-Virus geimpft sind. § 20a Abs. 1 S. 1 IfSG verlangt eine derartige Impfung ab 15.03.2022. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 21.07.2022, 8 Ca 1779/22, festgestellt, dass allein schon nach § 20a Abs. 1 S. 1 IfSG das Tätigkeitsverbot abzuleiten ist. Es kommt daher auch nicht erst auf eine Kontraindikation an. Folglich bestünde auch kein Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers, da bei Interessenabwägung das Interesse des Arbeitnehmers an der Beschäftigung nicht dem Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung überwiegt.