„Gemeinsamer Tod“ in einem Testament
Testamente bedürfen immer wieder der Auslegung. Das Kammergericht Berlin musste in einer Entscheidung vom 15.01.2020, 6 W 45/19, auslegen, was den „gemeinsamer Tod“ in einem gemeinschaftlichem Testament bedeutet. Das Gericht stellte auf einen Gegensatz zum Begriff „gleichzeitiger Tod“ ab. Bei letzterem würde auf einen gleichzeitigen oder fast gleichzeitigen Todeszeitpunkt abgestellt. Dies bedeutet, dass ein „gemeinsamer Tod“ nur so verstanden werden kann, dass auf den Zeitpunkt des versterben des länger lebenden Ehegatten abzustellen ist.