Gesellschafterlisten bei GmbH
In einer GmbH sind die Geschäftsführer verpflichtet, gem. § 40 GmbHG eine Gesellschafterliste zu erstellen und diese beim Handelsregister einzureichen. Enthalten sein müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der einzelnen Gesellschafter sowie die Nennbeträge der Gesellschaftsanteile. Am 01.07.2018 ist eine Verordnung in Kraft getreten, die den Inhalt der Gesellschafterliste regelt (Gesellschafterlistenverordnung – GesLV). Danach sind die Gesellschaftsanteile zu nummerieren. Die Sortierung ist dann aber im Großen und Ganzen egal. Eine einmal vergebene Nummer darf dabei dann nicht neu vergeben werden. Auch Veränderungen sind entsprechend mitzuteilen in einer sogenannten Veränderungsspalte. Weiter sind auch die Prozentangaben anzugeben, wobei nach kaufmännischem Prinzip bis auf eine Dezimalstelle gerundet werden darf. Seltsam erscheint jedoch die Regelung, wonach die Summe der Prozentangabe nicht 100 % ergeben muss, wenn Rundungen entstehen.
Bei bestehenden GmbHs sind diese Regelungen erst anzuwenden, wenn eine Veränderung eintritt.
Für die Nichteinhaltung der Meldeverpflichtung zum Handelsregister haftet jeder Geschäftsführer, der die ihm obliegende Einreichungspflicht verletzt persönlich für den entstandenen Schaden als Gesamtschuldner mit der GmbH bzw. anderen Geschäftsführern. Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 3 GmbHG.