Gesteigerte Erwerbsobliegenheit und Pflicht zum Arbeitsplatzwechsel

Gerade beim Kindesunterhalt ergibt sich nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Diese Pflicht trifft auch den vollzeitberufstätigen Unterhaltsschuldner. Eine Tätigkeit von 40 Wochenarbeitsstunden ist dabei nicht ausreichend, sondern sind nach Maßgaben der §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG ist für die Erfüllung der Unterhaltspflicht zuzumuten. Darauf hat, wie viele Gericht zuvor, auch das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 06.09.2018, 13 UF 91/10, hingewiesen.
Kommt der Unterhaltsschuldner dieser Pflicht nicht nach, werden ihm fiktive Einkünfte zugerechnet. Dabei ist es auch möglich, die fiktiven Einkünfte pauschal um 5 % berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen. Auch hierauf hat das OLG Brandenburg hingewiesen.