GmbH – Einvernehmen aller Gesellschafter mit einer Versammlung nötig

Im GmbH-Recht ist grundsätzlich eine Beschlussfassung über eine Gesellschafterversammlung möglich. Ein Beschluss ist jedoch nur wirksam, wenn daneben alle Gesellschafter deren Einvernehmen mit der Abhaltung der Versammlung erklärt haben. Anwesende Gesellschafter können deswegen eine Rüge diesbezüglich erheben und z. B. die unzureichende Ladung bemängeln, nicht aber dadurch ihre Rechte verlieren trotz weiterer Teilnahme an der Versammlung. Das Vorliegen eines Einvernehmens ist ein ungeschriebenes Tatbestandmerkmal des § 51 Abs. 3 GmbHG.  Im vom OLG Koblenz, Urteil vom 01.02.2018, 16 U 442/17, zu entscheidenden Fall nahm ein Gesellschafter einer GmbH an der Ladung teil. Er rügte jedoch die Landungsmängel. Insoweit hat das OLG Koblenz entschieden, dass bei Vorliegen von Ladungsmängeln die Beschlüsse unwirksam sind.

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