Haftung des Handwerkers für fremde Mängel
Grundsätzlich haftet auch ein Handwerker nur für seine eigenen, d. h. von ihm verursachten Mängel. Das Landgericht Coburg bis in einer Entscheidung vom 6. Februar 2026, 33 S 62/23, daraufhin, dass der Handwerker auch das Objekt auf Mängel untersuchen muss, die sich auf seine Arbeit auswirken. Im konkreten Fall ging es um einen Feuchtigkeitseintritt bei bestimmten Bretter auf dem Dach, wobei die Arbeit des Handwerkers ordnungsgemäß war, dass darunterliegende Dach jedoch meine hatte, sodass hier der Feuchtigkeitseintritt dennoch stattfand.
Das Landgericht wies die Klage aber dennoch ab, da im konkreten Fall der Handwerker den vorherigen Mangel gar nicht habe erkennen können. Dies sei durch Sachverständigengutachten im Prozess festgestellt worden.
Ein Handwerker haftet daher nicht immer für Mängel, die sich aus Vorarbeiten ergeben.