Bundesgerichtshof: Verhandlungstermin am 9. Oktober 2026 um 9:00 Uhr in Sachen V ZR 242/24 (Herausgabe des gefälschten Gemäldes „Rotes Bild mit Pferden“ an den Fälscher?)

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 132/2026 vom 24.07.2026

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob der Fälscher eines Gemäldes, das in seinem Auftrag versteigert, nach Entdeckung der Fälschung aber von dem Ersteher an das Auktionshaus zurückgegeben und von dem Auktionshaus sodann an einen Dritten weiterveräußert worden ist, die Herausgabe des Gemäldes verlangen kann.

Sachverhalt:

Der Kläger ließ durch ein als Kommissionärin betrautes Auktionshaus das von ihm gefertigte, angeblich von Heinrich Campendonk stammende Gemälde „Rotes Bild mit Pferden“ versteigern. Den Zuschlag erhielt eine maltesische Gesellschaft, der es gegen Zahlung von insgesamt 2,88 Mio. € ausgehändigt wurde. Nachdem – sich schließlich bestätigende – Verdachtsmomente einer Fälschung aufgekommen waren, erklärte die Gesellschaft den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Ein Prozess zwischen der Gesellschaft und dem Auktionshaus endete mit einem Vergleich, in dessen Folge das Auktionshaus das Gemälde zurückerhielt. Anschließend veräußerte das Auktionshaus das Gemälde an den Beklagten, von dem es der Kläger nunmehr herausverlangt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit der von dem Bundesgerichtshof zugelassenen Revision.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB gegen den Beklagten zu, weil er nicht nachgewiesen hat, Eigentümer des Gemäldes zu sein. Ursprünglich sei er zwar dessen Eigentümer gewesen. Er habe das als Verkaufskommissionärin handelnde Auktionshaus aber gemäß § 185 Abs. 1 BGB ermächtigt, das Eigentum an dem Gemälde auf die Ersteherin zu übertragen. Diese habe das Eigentum im Anschluss an ihren Rücktritt auf das Auktionshaus übertragen. Bei der Rückabwicklung einer nach § 185 Abs. 1 BGB wirksamen Verfügung eines Nichtberechtigten werde in der juristischen Literatur unter dem Stichwort „Rückerwerb des Nichtberechtigten“ zwar diskutiert, ob der ursprüngliche Eigentümer das Eigentum ohne weiteres wiedererlange. Dies sei aber weder dogmatisch vertretbar noch zur Vermeidung grober Unbilligkeit geboten.

Der Kläger meint dagegen, Eigentümer des Gemäldes zu sein. Das Auktionshaus habe als Nichtberechtigter über das Gemälde verfügt. Die aus § 185 Abs. 1 BGB folgende Wirksamkeit des Eigentumserwerbs diene in dieser Konstellation allein dem Schutz des Erwerbers, nicht des Nichtberechtigten. Im Falle einer Rückabwicklung zwischen dem Erwerber und dem Nichtberechtigten müsse das Eigentum daher an den ursprünglichen Eigentümer zurückfallen.

Vorinstanzen:

Landgericht Freiburg im Breisgau – Urteil vom 4. Oktober 2022 – 1 O 92/22

Oberlandesgericht Karlsruhe – Beschluss vom 21. November 2024 – 13 U 231/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 185 Abs. 1 BGB

Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

§ 985 BGB

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Karlsruhe, den 24. Juli 2026

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BGH: Verhandlungstermin am 17. September 2026 um 11:00 Uhr in Sachen I ZR 78/25 (Erstattung von Verlusten aus unerlaubtem Online-Glücksspiel bei Spielteilnahme aus dem Ausland)

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 129/2026 vom 16.07.2026

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche von Spielern gegen Anbieter unerlaubter Glücksspiele zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Spieler die Erstattung von Verlusten aus unerlaubtem Online-Glücksspiel verlangen kann, wenn er vom Ausland aus an dem Glücksspiel teilgenommen hat.

Sachverhalt:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Glücksspielanbieterin mit Sitz in Malta, die Rückzahlung von Spieleinsätzen in Höhe von 32.383,02 €, die er bei Online-Glücksspielen auf der Internetseite der Beklagten im Zeitraum Januar 2014 bis Anfang 2021 verloren hat. Die Beklagte verfügte in diesem Zeitraum über keine Lizenz für das Anbieten von Online-Glücksspielen in Deutschland. Der Kläger wohnte in diesem Zeitraum an verschiedenen Orten in Bayern.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat seine internationale Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Brüssel-Ia-Verordnung bejaht und die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung gestützt. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einsätze gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, weil die Einsätze ohne Rechtsgrund geleistet worden seien. Der Vertrag zwischen den Parteien sei wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gemäß § 134 BGB nichtig. Der Kläger habe nur von seinem jeweiligen Wohnort aus an dem Glücksspiel teilgenommen. Hiervon sei das Gericht nach der Anhörung des Klägers überzeugt.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger müsse als für ihn günstige Tatsache beweisen, dass das Glücksspielangebot der Beklagten jeweils am aktuellen Spielort jedes einzelnen Spiels verboten gewesen und es dadurch für die Beklagte zu einer entsprechenden Bereicherung beziehungsweise für den Kläger zu einem entsprechenden Schaden gekommen sei. Die Beklagte könne den jeweiligen Spielort zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Sie habe sogar Indizien dafür vorgetragen, dass zumindest ein Teil der Glücksspiele des Klägers von Schleswig-Holstein aus beziehungsweise aus dem Ausland, wo diese Art des Online-Glücksspiels erlaubt sei, erfolgt seien. Seine Aussage, immer nur von seinem Wohnort aus auf den Internetseiten der Beklagten gespielt zu haben, habe der Kläger nicht bewiesen. Es erscheine schwer vorstellbar, dass die von der Beklagten vorgelegten Verbindungsnachweise falsch seien. Für eine Schätzung der von seinem Wohnort erfolgten Einsätze und erlittenen Verluste des Klägers nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehle jede Tatsachengrundlage.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht München II – Entscheidung vom 28.06.2024 – 2 O 674/23

Oberlandesgericht München – Entscheidung vom 24.02.2025 – 17 U 2661/24 e

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO), Auszug:

Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

(…)

c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO:

Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO):

Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer

a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet

und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

§ 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012):

Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

§ 134 BGB

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

§ 138 Abs. 4 ZPO

Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.

Karlsruhe, den 16. Juli 2026

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Zum gutgläubigen Erwerb eines möglicherweise abhandengekommenen Familienarchivs

Urteil vom 26. Juni 2026 – V ZR 92/25

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage befasst, ob die Bundesrepublik Deutschland ein auf die Verfolgung der Zeugen Jehovas während der Zeit des Nationalsozialismus bezogenes Familienarchiv gutgläubig erworben hat. In diesem Zusammenhang ist geklärt worden, dass das Abhandenkommen einer beweglichen Sache erst dann beendet ist, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt, und dass der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, nichts daran ändert, dass die Sache weiterhin abhandengekommen ist.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Verein der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland, ist Erbe der im Jahr 2005 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte die Verfolgung ihrer Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas von der Machtübernahme der Nationalsozialisten an bis zu ihrer eigenen Verhaftung am 25. Oktober 1944 umfassend dokumentiert und eine Vielzahl darauf bezogener Schriftstücke archiviert. Im Jahr 2008 bat die beklagte Bundesrepublik Deutschland den Kläger um leihweise Überlassung der archivierten Dokumente für eine museale Ausstellung. Der Kläger verwies die Beklagte mit ihrer Anfrage an den Bruder der Erblasserin, der zu diesem Zeitpunkt Besitzer des Archivs war; wie er den Besitz erlangt hat, ist ungeklärt. Im Jahr 2009 veräußerte der Bruder der Erblasserin das Archiv an die Beklagte, die es derzeit im Militärhistorischen Museum in Dresden ausstellt. Gestützt auf die Behauptung, das Archiv gehöre zu der Erbmasse und der Bruder der Erblasserin habe es ihm als dem Erben nach dem Tod der Erblasserin entwendet, verlangt der Kläger von der Beklagten Herausgabe des Archivs.

Bisheriger Prozessverlauf:

Mit seinem Klagebegehren hat der Kläger in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageziel weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten nicht angenommen und der Herausgabeanspruch des Klägers nicht abgelehnt werden, so dass die Abweisung der Klage keinen Bestand haben konnte. Für die Revisionsinstanz ist – da von dem Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen – zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Dokumente ursprünglich im Alleineigentum der Erblasserin standen und dem Kläger nach Eintritt des Erbfalls dadurch abhandengekommen sind, dass der Bruder der Erblasserin das noch vollständige Archiv eigenmächtig an sich genommen hat.

Auf dieser Grundlage steht einem gutgläubigen Eigentumserwerb der Beklagten an den Dokumenten gemäß § 932 BGB die Ausschlusswirkung des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen. Die Rechtswirkungen des Abhandenkommens einer Sache enden zwar, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen aber die Annahme nicht, dass der Kläger mittelbaren Besitz im Sinne von § 868 BGB an den Dokumenten erlangt hat. Es ist lediglich davon ausgegangen, dass der Kläger den Besitz des Bruders der Erblasserin geduldet habe. Das reicht für die Annahme eines sogenannten Besitzmittlungsverhältnisses nicht aus. Denn bloßes Dulden hat ähnlich wie das Schweigen – im Rechtsverkehr grundsätzlich keinen Erklärungswert. Dass der Kläger mit dem Bruder der Erblasserin einen Leihvertrag abgeschlossen hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Ein mittelbarer Besitz würde außerdem voraussetzen, dass der Bruder der Erblasserin seinen unmittelbaren Besitz für den Kläger ausgeübt und dessen Eigentum anerkannt hat. Dagegen spricht bereits seine Versicherung in dem Kaufvertrag mit der Beklagten, der Vertragsgegenstand stehe in seinem Eigentum und er könne frei darüber verfügen.

Schließlich ist es dem Kläger nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf ein Abhandenkommen der Dokumente im Sinne von § 935 BGB zu berufen. Indem er die Beklagte wegen der Leihanfrage an den Bruder der Erblasserin verwiesen hat, hat er kein schutzwürdiges Vertrauen oder gar einen Rechtsschein dahingehend begründet, dass der Bruder berechtigter Besitzer oder sogar Eigentümer des Archivs sei.

Infolgedessen sind weitere Feststellungen erforderlich. So wird das Berufungsgericht nunmehr aufklären müssen, ob die Erblasserin Alleineigentümerin der Dokumente war und der Kläger mit ihrem Tod als deren Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in diese Rechtsstellung eingetreten ist. Allerdings liegt bei lebensnaher Betrachtung aufgrund der konkreten Umstände die Annahme nahe, dass die selbst unmittelbar von der Verfolgung bedrohten Familienmitglieder der Erblasserin die Dokumente übereignet haben, so dass diese Alleineigentümerin geworden ist.

Ferner wird das Berufungsgericht nochmals kritisch in den Blick zu nehmen haben, ob die Bundesrepublik Deutschland bei Erwerb der Dokumente gutgläubig war. Insbesondere kommt in Betracht, dass die Beklagte vor dem Ankauf des singulären, historisch bedeutsamen Archivs Nachforschungen darüber anstellen musste, ob der Bruder der Erblasserin tatsächlich Eigentümer der Dokumente oder zumindest verfügungsberechtigt war.

Sollte die Beklagte bei dem Erwerb gutgläubig gewesen sein, wird zu klären sein, ob die Dokumente dem Kläger dadurch abhandengekommen sind, dass der Bruder der Erblasserin sie eigenmächtig an sich genommen und so den Erbenbesitz des Klägers (§ 857 BGB) verletzt hat.

Vorinstanzen:

Landgericht Bonn – Urteil vom 19. April 2024 – 1 O 311/22

Oberlandesgericht Köln – 16. April 2025 – 18 U 57/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 868 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

§ 932 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB:

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. […]

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

§ 935 Abs. 1 Satz 1 BGB:

Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. […]

§ 985 BGB:

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Karlsruhe, den 26. Juni 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Gestaltung der Bestätigungsseite bei Kündigung eines Fitnessstudiovertrags im elektronischen Geschäftsverkehr

Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle

Nr. 037/2026 vom 26.02.2026

Verhandlungstermin am 21. Mai 2026 um 11:00 Uhr in Sachen I ZR 200/25 (Gestaltung der Bestätigungsseite bei Kündigung eines Fitnessstudiovertrags im elektronischen Geschäftsverkehr)

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob bei einer Online-Kündigung von Fitnessstudioverträgen die Bestätigungsseite, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird, gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB verstößt, wenn diese Seite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält.

Sachverhalt:

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten „Vertrag kündigen“ beschriftete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sogenannte Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten „Vertrag finden“ beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“ versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen.

Der Kläger sieht in der Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Beklagte hat den gegen die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit „Vertrag finden“ gerichteten Unterlassungsantrag des Klägers anerkannt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Im Übrigen hat es die gegen die weitere Gestaltung der Bestätigungsseite gerichtete Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Bestätigungsseite und die Bestätigungsschaltfläche müssten zwar unkompliziert und ohne besonderen Aufwand auffindbar und bedienbar sein. Es sei aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auf der Bestätigungsseite auch Wege zur Vermeidung einer Kündigung aufgezeigt werden könnten. Da der Hinweis auf die Möglichkeit des Pausierenlassens des Vertrages nicht aufdringlich sei und den Verbraucher auch nicht wesentlich von dem Kündigungsprozess ablenke, entspreche die Gestaltung der Bestätigungsseite der Beklagten den Anforderungen des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB.

Mit der vom Oberlandesgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Vorinstanz:

Oberlandesgericht Düsseldorf – Urteil vom 18. September 2025 – 20 UKl 1/25

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 312k Abs. 1 und 2 BGB

(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. (…)

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,

b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,

c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,

d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Karlsruhe, den 26. Februar 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Haftung des Handwerkers für fremde Mängel

Grundsätzlich haftet auch ein Handwerker nur für seine eigenen, d. h. von ihm verursachten Mängel. Das Landgericht Coburg bis in einer Entscheidung vom 6. Februar 2026, 33 S 62/23, daraufhin, dass der Handwerker auch das Objekt auf Mängel untersuchen muss, die sich auf seine Arbeit auswirken. Im konkreten Fall ging es um einen Feuchtigkeitseintritt bei bestimmten Bretter auf dem Dach, wobei die Arbeit des Handwerkers ordnungsgemäß war, dass darunterliegende Dach jedoch meine hatte, sodass hier der Feuchtigkeitseintritt dennoch stattfand.

Das Landgericht wies die Klage aber dennoch ab, da im konkreten Fall der Handwerker den vorherigen Mangel gar nicht habe erkennen können. Dies sei durch Sachverständigengutachten im Prozess festgestellt worden.

Ein Handwerker haftet daher nicht immer für Mängel, die sich aus Vorarbeiten ergeben.