Haftung eines Kindes im Straßenverkehr

Ein 8-jähriges Kind fuhr mit dem Fahrrad auf einer Uferpromenade entlang. Die Eltern gingen in Ruf- und Sichtweite einige Meter hinter dem Kind. Das Kind blickte längere Zeit zurück und steuerte auf eine Fußgängerin zu, die nicht mehr ausweichen konnte. Die Eltern haben sich bemüht, das Kind durch Rufe zu warnen. Die verletzte Fußgängerin verklagte das Kind und die Eltern. Das Oberlandesgericht Celle verwies dabei in zweiter Instanz darauf, dass nur Kinder unter 7 Jahren nicht für Schäden grundsätzlich verantwortlich sind gem. § 828 Abs. 1 BGB. Bei Kindern zwischen 7 und 10 Jahren sind diese nicht verantwortlich, wenn es sich um einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug, eine Schienenbahn oder eine Schwebebahn handelt. Bei Vorsatz sieht dies anders aus. Dies ergibt sich aus § 828 Abs. 2 BGB.
Ist ein Kind zwischen 7 und 18 Jahre alt, ist es gem. § 828 Abs. 3 BGB für einen Schaden, den es einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn es bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die erforderliche Einsicht hat.
Das Oberlandesgericht Celle musste sich folglich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein 8-jähriges Kind, welches bereits seit dem 5. Lebensjahr regelmäßig auch im Straßenverkehr Fahrrad fährt, bewusst ist, dass es während der Fahrt nach vorne schauen und nicht über einen längeren Zeitraum nach hinten blicken darf. Es hat sich daher auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das Kind hätte voraussehen können und müssen, dass dies zu Verletzungen bei Fußgängern führt. Das Oberlandesgericht Celle hat das Kind persönlich angehört und ist davon überzeugt, dass dem Kind dies im Unfallzeitpunkt bewusst gewesen sein muss. Folglich hat das Gericht der Verletzten Schadenersatz zugesprochen.
Zur Beachtung: Es ist bei Kindern über 7 Jahren daher immer zu prüfen, ob im konkreten Fall eine Einsichtsfähigkeit für die Handlung und für den dadurch verursachten Schaden gegeben ist. Dies kann und wird bei jedem Kind anders sein. Eine pauschale Zuordnung verbietet sich hier.