Kein Unfallversicherungsschutz bei Handynutzung im Straßenverkehr


Das Sozialgericht Frankfurt am Main musste sich mit einem tragischen Unfall befassen. Die Klägerin war auf dem Nachhauseweg und wurde beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von der Bahn erfasst. Sie erlitt mehrere schwere Frakturen im Kopfbereich und Hirnblutung. Die Berufsgenossenschaft stellte über das Ordnungsamt fest, dass im Zeitpunkt des Unfalls die Klägerin das Handy benutzt hatte. Insofern wurde von der Berufsgenossenschaft der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Dem gab das Sozialgericht recht.

Wenn eine gemischte Tätigkeit in Form des gleichzeitigen Ausübens einer versicherten Verrichtung (nach Hause gehen) und einer  unversicherten Verrichtung (telefonieren) vorliegt, ist ein Arbeitsunfall nur dann anzunehmen, wenn der Unfall und hierdurch der Gesundheitsschaden im Rechtssinne wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sei. Dies sei durch das Telefonieren der Fall, da die Wahrnehmungsfähigkeit der Klägerin im Verkehr deutlich eingeschränkt gewesen sei. Dies habe auch wesentlich zum Unfallhergang beigetragen.

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