Kosten der Mülltrennung und der Rauchmelderüberprüfung auf Mieter umlegbar

Bis zum Bundesgerichtshof musste es kommen, um die Frage zu entscheiden, ob die Kosten einer Überprüfung der Mülltrennung sowie die Kosten für die Rauchmelderüberprüfung auf den Mieter umlegbar seien. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteil vom 05.10.2022, VIII ZR 117/21, entschieden, dass beide Kosten übertragbar sind, da eine Betriebskostenbeseitigung der Begriff „Müllbeseitigung“ die Kosten der Kontrolle der richtigen Mülltrennung hierunterfallen würden. Auch die Kosten der Rauchmelderüberprüfung sind auf den Mieter umlegbar, da Betriebskosten lt. der Betriebskostenverordnung Kosten seien, die dem Eigentümer durch den bestimmungsgemäßen Brauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtung und des Grundstücks laufend entstehen.

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